Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Omega Diagnostic GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 114314
EUID
DEX1721R.HRB114314
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
8 IN 84/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt
Adresse
Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
24.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Omega Diagnostics GmbH ist eröffnet. Die Schlussverteilung soll stattfinden, nachdem die Forderungen im Verzeichnis des Amtsgerichts Reinbek niedergelegt wurden. Zur Verteilung steht ein Betrag von EUR 1.680.122,74, wovon Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters abzusetzen sind. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Beteiligte können bis einschließlich 24.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters erheben. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach diesem Datum eingehen, werden als verspätet behandelt und nicht in die Entscheidung einbezogen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Omega Diagnostics GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Reinbek hat die Schlussverteilung angeordnet und einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO angesetzt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 24.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzei…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Omega Diagnostics GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Reinbek hat die Schlussverteilung angeordnet und einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO angesetzt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 24.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung sowie den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters einzureichen. Diese Schlussanhörung ersetzt den eigentlichen Schlusstermin. Zudem hat das Gericht die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung zur Festsetzung der Vergütung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder die sofortige Beschwerde oder, bei einem Wert unter 300 Euro, die Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 84/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Omega Diagnostics GmbH, Herrengraben 1, 21465 Reinbek Amtsgericht Reinbek, Geschäfts-Nr.: 8 IN 84/18 soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Reinbek, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an …
8 IN 84/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Omega Diagnostics GmbH, Herrengraben 1, 21465 Reinbek Amtsgericht Reinbek, Geschäfts-Nr.: 8 IN 84/18 soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Reinbek, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen EUR 1.229.305,66. Zur Verteilung steht ein Betrag von EUR 1.680.122,74. Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Amtsgericht Reinbek-Insolvenzgericht-
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 84/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Omega Diagnostics GmbH, vertr.d.d. GF Kieron Harbinson und Colin King, Herrengraben 1, 21465 Reinbek
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 114314
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater P…
8 IN 84/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Omega Diagnostics GmbH, vertr.d.d. GF Kieron Harbinson und Colin King, Herrengraben 1, 21465 Reinbek
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 114314
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Willy-Brandt-Straße 59, 20457 Hamburg
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/in
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.06.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des/der Insolvenzverwalters/in
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Reinbek erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung, das Schlussverzeichnis sowie der Vergütungsantrag eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 28.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 84/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Omega Diagnostics GmbH, vertr.d.d. GF Kieron Harbinson und Colin King, Herrengraben 1, 21465 Reinbek
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 114314
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater P…
8 IN 84/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Omega Diagnostics GmbH, vertr.d.d. GF Kieron Harbinson und Colin King, Herrengraben 1, 21465 Reinbek
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 114314
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte SKW Schwarz Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, Willy-Brandt-Straße 59, 20457 Hamburg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 10.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.105.934,44 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 165 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 10.03.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für vier Monate
- übertragene Sanierung
- arbeitsrechtliche Maßnahmen
- Gläubigerausschuss- hohe Gläubigerzahl
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach Ansicht des Gerichts sind Zuschläge für folgende Tätigkeiten gerechtfertigt:
Betriebsfortführung:
Den Geschäftsbetrieb wurde im eröffneten Insolvenzverfahren über vier Monate vollumfänglich mit rund 40 Mitarbeitern fortgeführt. Die Betriebsfortführung erforderte die vollumfängliche Aufrechterhaltung der Geschäftsorganisation und eine enge Führung des Betriebes und war mit einem deutlich erhöhten Haftungsrisiko für den Insolvenzverwalter verbunden. Ein Zuschlag ist hier aufgrund des Umfangs der Tätigkeit gerechtfertigt.
Übertragene Sanierung:
Die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im eröffneten Insolvenzverfahren diente insbesondere dem Ziel der übertragenden Sanierung. Nach sehr aufwändigen und schwierigen Verhandlungen konnte der zeitweise wenig aussichtsreiche Investorenprozess schließlich im Dezember 2018 erfolgreich abgeschlossen werden. Die über knapp vier Monate andauernde Tätigkeit im Rahmen der weiteren Investorensuche, Aufarbeitung und Verhandlung des Übernahmevertrages und Überleitung des operativen Geschäfts der Schuldnerin rechtfertigt einen weiteren Zuschlag.
Arbeitsrechtliche Maßnahmen:
Für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens war eine Reduzierung der Mitarbeiteranzahl erforderlich. Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat und die Umsetzung der Personalmaßnahme rechtfertigen einen Zuschlag.
Gläubigerausschuss:
Im Verfahren übernahm der Verwalter die Organisation und Koordination des Gläubigerausschusses. Diese Tätigkeit umfasste die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen, die Erstellung der Sitzungsprotokolle, deren Abstimmung und die allgemeine Kommunikation mit den Ausschussmitgliedern per Telefon und E-Mail. Darüber hinaus wurde die Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für die Ausschussmitglieder durch sein Büro verwaltet.
Hohe Gläubigerzahl:
Eine außergewöhnlich hohe Gläubigeranzahl rechtfertigt einen Zuschlag. In Rechtsprechung und Literatur werden Zuschläge zumindest ab einer Gläubigeranzahl von 100 gewährt. Vorliegend haben insgesamt 115 personenverschiedene Gläubiger ihre Forderungen angemeldet.
Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren, entgegen der ansicht des Verwalters, aber zu berücksichtigen:
- erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Das Abschlags-Kriterium der Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV soll dann eingreifen, wenn dem nachfolgenden Insolvenzverwalter durch die Vorarbeiten des vorläufigen Verwalters erhebliche Arbeit erspart worden ist und eine dadurch mögliche ungerechtfertigte Doppelvergütung vermieden wird.
Schon die „normale“ Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Verwalter, da all die Tätigkeiten, die ein vorläufiger Verwalter bereits erbracht hat, von dem endgültigen Verwalter nicht mehr zu erbringen sind bzw. er auf diesen aufbauen kann.
Bereits die durch den vorläufigen Verwalter im Eröffnungsverfahren ggf. noch unvollständig erstellte Vermögensübersicht oder die Erfassung der Gläubiger und Schuldner nimmt dem Verwalter im eröffneten Verfahren regelmäßig erhebliche Arbeit ab. Wurde die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters mithin vergütet, kann die gleiche Tätigkeit im eröffneten Verfahren nicht erneut vergütet werden.
Für die vorläufige Insolvenzverwaltung wurde der Verwalter bereits vergütet. Hier wurde ein Zuschlag u. a. für umfangreichen Sanierungsbemühungen gewährt. Dass allein durch diese Vorbereitungen keine (erhebliche) Arbeitsersparnis für den Insolvenzverwalter eingetreten ist, erscheint hier wenig nachvollziehbar und wurde im übrigen auch nicht ausreichend begründet.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der bereits sehr hohen Berechnungsgrundlage sowie dem Zusammenspiel mehrerer Zuschlagstatbestände (Betriebsfortführung, Sanierung, Arbeitnehmerangelegenheiten) kommt das Gericht zu der Auffassung, dass ein Übersteigen der Regelvergütung von 160 % gerechtfertigt ist.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Reinbek
Parkallee 6
21465 Reinbek
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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