Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GEG Bauservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Friedrichstraße 11, 55237 Lonsheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 46581
EUID
DET2304V.HRB46581
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Alzey
Aktenzeichen
61/25
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß
Adresse
Alzeyer Straße 39, 67549 Worms
Telefon
06241-2061 16
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.09.2025 , 09:50 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Organisation, die Vermittlung und Überwachung von Bauleistungen, insbesondere im Bereich des Bauens im Bestand, der Modernisierung, der Sanierung und der Renovierung. Dabei werden die Gewerke ausschließlich durch gebundene Nachunternehmer und nicht mit eigenen gewerblichen Mitarbeitern ausgeführt: - Innenausbau, Trockenbau - Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten - Kleinere Mauerwerksarbeiten - Innen- und Außenputz, Wärmedämmverbundsysteme - Deckensysteme und Bodenbeläge - Sanierung von Brand- und Wasserschäden sowie Schimmelsanierung - Bautrocknung und Bauendreinigung
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Verfahren über das Vermögen der GEG Bauservice GmbH ist im Antragsverfahren. Am 25.09.2025 um 09:50 Uhr hat das Amtsgericht Alzey die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 61/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GEG Bauservice GmbH, Friedrichstraße 11, 55237 Lonsheim (AG Mainz, HRB 46581), vertr. d.: Wolfgang Thome, Gärtnerweg 15, 64404 Bickenbach, (Geschäftsführer), ist am 25.09.2025 um 09:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin ang…
1 IN 61/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GEG Bauservice GmbH, Friedrichstraße 11, 55237 Lonsheim (AG Mainz, HRB 46581), vertr. d.: Wolfgang Thome, Gärtnerweg 15, 64404 Bickenbach, (Geschäftsführer), ist am 25.09.2025 um 09:50 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Wolfgang Mathäß, Alzeyer Straße 39, 67549 Worms, Tel.: 06241-2061 16, Fax: 06241-2061 20 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey; elektronisches Gerichtspostfach: safe-sp1-1442817571156-015916782 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Alzey, 25.09.2025
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