Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Genesis Display GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Altes Feld 17, 31749 Auetal
Handelsregister
Amtsgericht Stadthagen HRB 200703
EUID
DEP2106.HRB200703
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bückeburg
Aktenzeichen
47 IN 60/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.07.2024 , 11:06 Uhr
Eröffnung
06.09.2024 , 12:17 Uhr
Forderungsanmeldefrist
15.10.2024
Berichtstermin
20.11.2024 , 09:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Vertrieb, die Herstellung und der Handel sowie Import und Export von Verkaufsförderungsartikeln wie Displays, Schaufenster-Mannequins und modulare Ladenbausysteme, sowie Preisauszeichnung, Beschriftungen für den Innenraum und Dekorationsartikeln, Dienstleistung und Beratung von Verkaufsförderungskonzepten, insbesondere für die visuelle Merchandising-Branche. Ferner ist die Übernahme von Treuhandbeteiligungen Gegenstand des Unternehmens.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH ist anhängig. Am 19.07.2024 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden, wodurch Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Wandel bestellt worden. Das Amtsgericht Bückeburg hat am 05.03.2025 beschlossen, der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zu geben. Am 31.03.2025 sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden, wobei der Betrag nach Rechtskraft der Masse zu entnehmen ist. Die Berechnungsmasse beträgt 157.220,70 EUR.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH ist am 06.09.2024 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Wandel, der bereits am 19.07.2024 mit der vorläufigen Verwaltung betraut wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.10.2024 anzumelden.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH ist am 06.09.2024 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Wandel, der bereits am 19.07.2024 mit der vorläufigen Verwaltung betraut wurde. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.10.2024 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 20.11.2024 anberaumt. Im weiteren Verfahrensverlauf sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden, wobei eine Berechnungsmasse von 157.220,70 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Entscheidung über den Vergütungsantrag stand zunächst zur Stellungnahme aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 60/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200703), vertr. d.: Norbert Zimmermann, 3. OG, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist am 19.07.2024 um 11:06 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgeg…
47 IN 60/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200703), vertr. d.: Norbert Zimmermann, 3. OG, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist am 19.07.2024 um 11:06 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Wandel, Süntelstraße 44c, 31848 Bad Münder am Deister, Tel.: 0 50 42 / 93 77 10, Fax: 0 50 42 / 93 77 19, E-Mail: inso@wandel-dreyer.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 19.07.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 60/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200703), vertr. d.: Norbert Zimmermann, 3. OG, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des…
47 IN 60/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200703), vertr. d.: Norbert Zimmermann, 3. OG, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Bückeburg, 05.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 60/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200703), vertr. d.: Norbert Zimmermann, 3. OG, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Matthias Wandel…
47 IN 60/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200703), vertr. d.: Norbert Zimmermann, 3. OG, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Matthias Wandel festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bückeburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 40 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 157.220,70 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die geltend gemachten Zuschlagsfaktoren sind nach Sachvortrag des Verwalters zutreffend und auch in der Gesamtschau mit 40 % als angemessen und damit erstattungsfähig festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 31.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 60/24: Über das Vermögen der Genesis Display GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200703), vertr. d.: Norbert Zimmermann, 3. OG, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist am 06.09.2024 um 12:17 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Matthias W…
47 IN 60/24: Über das Vermögen der Genesis Display GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200703), vertr. d.: Norbert Zimmermann, 3. OG, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), ist am 06.09.2024 um 12:17 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Matthias Wandel, Süntelstraße 44c, 31848 Bad Münder am Deister, Tel.: 0 50 42 / 93 77 10, Fax: 0 50 42 / 93 77 19, E-Mail: inso@wandel-dreyer.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 20.11.2024, 09:00 Uhr, 4117, Amtsgericht, Herminenstraße 30, 31675 Bückeburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bückeburg Herminenstraße 30 31675 Bückeburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bückeburg, 06.09.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
47 IN 60/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200703), vertr. d.: Norbert Zimmermann, 3. OG, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 25.09.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse …
47 IN 60/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genesis Display GmbH, Altes Feld 17, 31749 Auetal (AG Stadthagen, HRB 200703), vertr. d.: Norbert Zimmermann, 3. OG, Ostertorwall 40, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 25.09.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
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