Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Georgios GmbH sind wesentliche Verfahrensschritte erfolgt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über einen Vergleich bezüglich Geschäftsführerhaftungsansprüchen in Höhe von 170.330,35 EUR (mit einer Zahlung von 3.500,00 EUR) wurde auf den 07.06.2024 festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; Widerspruchsfristen für die Beteiligten endeten am 18.0ielle.2025. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, hat die Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung der Regelvergütung um 20 % aufgrund erheblicher Erschwernisse bei der Aufklärung der Vermögensverhältnisse (u. a. Ermittlungen in einer Staatsanwaltschaftsakte und Auswertung von ca. 1.000 Zahlungsvorgängen) beschlossen wurde. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Rotbuchenstraße 1…
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Rotbuchenstraße 1, 81547 München, Gz.: 000205-19/rg/jw
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Ramersdorfer Stra…
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Ramersdorfer Straße 3, 81669 München
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung gem. § 160 InsO zum Abschluss eines Vergleichs mit der Geschäftsführerin Galini-Stefanie Koutalidou betreffend die gegen sie i.H.v. EUR 170.330,35 geltend gemachten Geschäftsführerhaftungsansprüche unter Vereinbarung einer Zahlung i.H.v. EUR 3.500,00
wird bestimmt auf
Freitag, 07.06.2024, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 102, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Ramersdorfer Stra…
1542 IN 1676/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Ramersdorfer Straße 3, 81669 München
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 12 - 21 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 15.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Ramersdorfer Stra…
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Ramersdorfer Straße 3, 81669 München
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Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Georgios GmbH hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Vergütung gestellt. Für seine Tätigkeit beantragt er zusätzlich zu der gesetzlichen Regelvergütung einen Zuschlag von 20 %.
Der Antrag kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung dieser Mitteilung Stellung zu dem Antrag zu nehmen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Ramersdorfer Stra…
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Ramersdorfer Straße 3, 81669 München,
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 104.185,93 EUR auszugehen.Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 20.043,02 EUR festzusetzen. Im vorliegenden Insolvenzverfahren ergaben sich aufgrund besonderer Umstände erhebliche Erschwernisse bei der Aufklärung und Abwicklung der Masse, die eine Erhöhung der Regelvergütung durch Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen.Wie durch den Insolvenzverwalter im Schlussbericht und in den Zwischenberichten dargestellt, war die Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin erheblich erschwert, da vollständige Geschäftsunterlagen zunächst nicht vorlagen.Durch die Insolvenzverwaltung wurden umfangreiche Ermittlungen und Auskünfte bei Banken, Gerichtsvollziehern und Behörden angestellt. Unter anderem wurde Einsicht in eine rund 150 Seiten umfassende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I genommen, um die Vermögensströme der Schuldnerin und potenzielle Anfechtungsansprüche zu identifizieren.Die sich daraus ergebenden, teilweise bis 2016 zurückreichenden Sachverhalte wurden aufgearbeitet, rechtlich geprüft und außergerichtlich erfolgreich durchgesetzt. Dabei waren komplexe rechtliche Bewertungen und Vergleichsverhandlungen erforderlich.Weiter wurden umfangreiche Ansprüche aus Masseschmälerungshaftung nach § 64 GmbHG a.F. ermittelt.Hierzu ließ der Verwalter den Zeitpunkt der Insolvenzreife anhand der zur Tabelle angemeldeten Forderungen und der verfügbaren Liquidität feststellen. Anschließend wurden rund 1.000 Einzelzahlungsvorgänge ausgewertet, um verbotswidrige Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife zu identifizieren.Die ermittelten Haftungsansprüche beliefen sich auf etwa 170.000 € und wurden außergerichtlich geltend gemacht. Nach Offenlegung der Vermögensverhältnisse der Geschäftsführerin und eingehenden Vergleichsverhandlungen konnte eine den finanziellen Möglichkeiten entsprechende vergleichsweise Einigung erzielt werden. Diese wurde nach Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 160 Abs. 1 S. 3 InsO wirksam und der Vergleichsbetrag vereinnahmt.Unter Berücksichtigung der im Verfahren dargelegten besonderen Umstände und des erheblichen, über den Regelfall hinausgehenden Aufwands bei der Aufklärung der Vermögensverhältnisse, der Ermittlung, Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen, wird die Regelvergütung gemäß § 3 InsVV um 20 % erhöht.Die Erhöhung ist gerechtfertigt, da die Bearbeitung des Verfahrens aufgrund der unvollständigen und teils schwer nachvollziehbaren Buchhaltungsunterlagen, der notwendigen Einholung und Auswertung umfangreicher Auskünfte, der detaillierten rechtlichen Aufbereitung der Anfechtungssachverhalte sowie der aufwändigen Ermittlung und erfolgreichen außergerichtlichen Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführerin mit einem deutlich überdurchschnittlichen zeitlichen und rechtlichen Aufwand verbunden war.Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Im vorliegenden Insolvenzverfahren ergaben sich aufgrund besonderer Umstände erhebliche Erschwernisse bei der Aufklärung und Abwicklung der Masse, die eine Erhöhung der Regelvergütung durch Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen. Wie durch den Insolvenzverwalter im Schlussbericht und in den Zwischenberichten dargestellt, war die Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin erheblich erschwert, da vollständige Geschäftsunterlagen zunächst nicht vorlagen. Durch die Insolvenzverwaltung wurden umfangreiche Ermittlungen und Auskünfte bei Banken, Gerichtsvollziehern und Behörden angestellt. Unter anderem wurde Einsicht in eine rund 150 Seiten umfassende Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft München I genommen, um die Vermögensströme der Schuldnerin und potenzielle Anfechtungsansprüche zu identifizieren. Die sich daraus ergebenden, teilweise bis 2016 zurückreichenden Sachverhalte wurden aufgearbeitet, rechtlich geprüft und außergerichtlich erfolgreich durchgesetzt. Dabei waren komplexe rechtliche Bewertungen und Vergleichsverhandlungen erforderlich.
Weiter wurden umfangreiche Ansprüche aus Masseschmälerungshaftung nach § 64 GmbHG a.F. ermittelt. Hierzu ließ der Verwalter den Zeitpunkt der Insolvenzreife anhand der zur Tabelle angemeldeten Forderungen und der verfügbaren Liquidität feststellen. Anschließend wurden rund 1.000 Einzelzahlungsvorgänge ausgewertet, um verbotswidrige Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife zu identifizieren. Die ermittelten Haftungsansprüche beliefen sich auf etwa BETRAG € und wurden außergerichtlich geltend gemacht. Nach Offenlegung der Vermögensverhältnisse der Geschäftsführerin und eingehenden Vergleichsverhandlungen konnte eine den finanziellen Möglichkeiten entsprechende vergleichsweise Einigung erzielt werden. Diese wurde nach Zustimmung der Gläubigerversammlung gemäß § 160 Abs. 1 S. 3 InsO wirksam und der Vergleichsbetrag vereinnahmt.
Unter Berücksichtigung der im Verfahren dargelegten besonderen Umstände und des erheblichen, über den Regelfall hinausgehenden Aufwands bei der Aufklärung der Vermögensverhältnisse, der Ermittlung, Prüfung und Durchsetzung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen, wird die Regelvergütung gemäß § 3 InsVV um 20 % erhöht. Die Erhöhung ist gerechtfertigt, da die Bearbeitung des Verfahrens aufgrund der unvollständigen und teils schwer nachvollziehbaren Buchhaltungsunterlagen, der notwendigen Einholung und Auswertung umfangreicher Auskünfte, der detaillierten rechtlichen Aufbereitung der Anfechtungssachverhalte sowie der aufwändigen Ermittlung und erfolgreichen außergerichtlichen Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen die Geschäftsführerin mit einem deutlich überdurchschnittlichen zeitlichen und rechtlichen Aufwand verbunden war.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Ramersdorfer Stra…
1542 IN 1676/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Georgios GmbH, Riesstraße 86, 80993 München, vertreten durch die Geschäftsführerin Koutalidou Galini-Stefanie
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 222695
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte cumlege, Ramersdorfer Straße 3, 81669 München,
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.12.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.10.2025
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