Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KS Projektbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Kilihofstraße 7, 81825 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 148716
EUID
DED2601V.HRB148716
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1508 IN 618/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rolf Pohlmann
Adresse
Unterer Anger 3, 80331 München
Telefon
+49(89)5480330
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
07.06.2022
Forderungsanmeldefrist
10.05.2024
Widerspruchsfrist
21.06.2024
Prüfungstermin
12.09.2025
Widerspruchsfrist
13.10.2025
Prüfungstermin
07.11.2025
Widerspruchsfrist
08.12.2025
Schlusstermin
23.02.2026
Aufhebung
07.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Tätigkeit als Bauträger und Baubetreuer sowie als Generalübernehmer, An- und Verkauf sowie Vermittlung von bebautem und unbebautem Grundbesitz jeder Art sowie Verwaltung von Grundbesitz.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KS Projektbau GmbH ist am 07.06.2022 eröffnet worden. Im weiteren Verlauf wurden Gläubiger aufgefordert, nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 InsO bis zum 10.05.2024 anzumelden. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 3rag 38 InsO) erfolgte in mehreren Schritten im schriftlichen Verfahren, wobei Fristen für Widersprüche unter anderem bis zum 13.10.2025 und 08.12.2025 liefen. Die Schlussverteilung findet mit Genehmigung des Gerichts statt; dabei ist eine Verteilungsmasse in Höhe von EUR 239.470,71 verfügbar, wobei Forderungen im Rang des § 38 InsO (EUR 238.934,99) und im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO (EUR 78,74) zu berücksichtigen sind. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 618/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KS Projektbau GmbH, 81825 München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 239.470,71. Zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang des § 38 InsO i.H.v. EUR 238.934,99 und im Rang des § …
1508 IN 618/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KS Projektbau GmbH, 81825 München, findet mit Genehmigung des Gerichts die Schlussverteilung statt. Verfügbar ist eine Verteilungsmasse i.H.v. EUR 239.470,71. Zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang des § 38 InsO i.H.v. EUR 238.934,99 und im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.H.v. EUR 78,74. Der verbleibende Überschuss wird gem. § 199 InsO ausbezahlt. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München, Geschäftszeichen 1508 IN 618/22, niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 618/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KS Projektbau GmbH, Kilihofstraße 7, 81825 München, vertreten durch die Liquidatorin Kroner Karin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148716
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nacht…
1508 IN 618/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KS Projektbau GmbH, Kilihofstraße 7, 81825 München, vertreten durch die Liquidatorin Kroner Karin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148716
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.02.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht München erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 618/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KS Projektbau GmbH, Kilihofstraße 7, 81825 München, vertreten durch die Liquidatorin Kroner Karin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148716
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen …
1508 IN 618/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KS Projektbau GmbH, Kilihofstraße 7, 81825 München, vertreten durch die Liquidatorin Kroner Karin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148716
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 618/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KS Projektbau GmbH, Kilihofstraße 7, 81825 München, vertreten durch die Liquidatorin Kroner Karin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148716
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 07.06.2022 eröffneten Insolvenzverfahren werden Inso…
1508 IN 618/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KS Projektbau GmbH, Kilihofstraße 7, 81825 München, vertreten durch die Liquidatorin Kroner Karin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148716
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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1. In dem am 07.06.2022 eröffneten Insolvenzverfahren werden Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 InsO bis 10.05.2024 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Rolf Pohlmann
Unterer Anger 3, 80331 München
Telefon: +49(89)5480330
Telefax: +49(89)548033111
Email: mail@pohlmannhofmann.de
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
2. Die fristgemäß angemeldeten Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und der Schuldner erhalten Gelegenheit bis 21.06.2024, den Forderungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 11.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 618/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KS Projektbau GmbH, Kilihofstraße 7, 81825 München, vertreten durch die Liquidatorin Kroner Karin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148716
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insol…
1508 IN 618/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KS Projektbau GmbH, Kilihofstraße 7, 81825 München, vertreten durch die Liquidatorin Kroner Karin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148716
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 12.09.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 10-11 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 12.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1508 IN 618/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KS Projektbau GmbH, Kilihofstraße 7, 81825 München, vertreten durch die Liquidatorin Kroner Karin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148716
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 07.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insol…
1508 IN 618/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KS Projektbau GmbH, Kilihofstraße 7, 81825 München, vertreten durch die Liquidatorin Kroner Karin
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 148716
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 10-11 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.11.2025
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