Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gerhard Frey GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Josephinenstr. 117, 44807 Bochum
Handelsregister
Amtsgericht Bochum HRB 3416
EUID
DER2201.HRB3416
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 647/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.07.2026 , 15:36 Uhr
Eröffnung
19.08.2026 , 11:11 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.10.2026
Prüfungstermin
12.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
a) Gegenstand des Unternehmens ist die Ausführung von Sanitär-, Lüftungs- und Heizungsinstallations- sowie von Klempnerarbeiten. b) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erweiterung oder Förderung der zu a) aufgeführten Zwecken dienenden Anlagen zu errichten, zu erhalten, überhaupt Geschäfte jeder Art zu betreiben, die den zu a) aufgeführten Zwecken dienlich sind und sich an gleichartigen Unternehmen in jeder geeigneten Form zu beteiligen. c) Verwaltung anderer Unternehmen der zu a) aufgeführten Geschäftszweige und Übernahme ihrer Geschäftsführung. Die Gesellschaft kann sämtliche Geschäfte betreiben, die zur Erreichung der vorgenannten Zwecke geeignet erscheinen mit Einschluß der Beteiligung an ähnlichen Unternehmen und/oder ihres Erwerbs.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bochum hat am 16.07.2026 um 15:36 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Gerhard Frey GmbH, Josefinenstr. 117, 44807 Bochum, vorläufige Maßnahmen angeordnet (§§ 21, 22 InsO). Die Schuldnerin betreibt Sanitär-, Lüftungs- und Heizungsinstallations- sowie Klempnerarbeiten. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gerhard Frey GmbH ist am 19.08.2026 um 11:11 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin, der am 02.07.2026 bei Gericht eingegangen war. Zuvor waren bereits am 16.07.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und zur vorläufigen Insolven…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gerhard Frey GmbH ist am 19.08.2026 um 11:11 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag der Schuldnerin, der am 02.07.2026 bei Gericht eingegangen war. Zuvor waren bereits am 16.07.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet und zur vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva bestellt worden. Zur endgültigen Insolvenzverwalterin ist ebenfalls Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 01.10.2026. Der Stichtag für den Prüfungstermin und die erste Gläubigerversammlung ist der 12.11.2026. Auf die Durchführung eines separaten Berichtstermins wird verzichtet. Die Unterlagen werden ab dem 15.10.2026 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 647/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Gerhard Frey GmbH, Josefinenstr. 117, 44807 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan May, Grüner Weg 43, 44791 Bochum
Geschäftszweig: Ausführung von Sanitär-, Lüftungs- und Heizungsinstall…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 647/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der Gerhard Frey GmbH, Josefinenstr. 117, 44807 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan May, Grüner Weg 43, 44791 Bochum
Geschäftszweig: Ausführung von Sanitär-, Lüftungs- und Heizungsinstallations- sowie Klempnerarbeiten.
ist am 16.07.2026, um 15:36 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva, Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
80 IN 647/26
Amtsgericht Bochum, 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 647/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 3416 eingetragenen Gerhard Frey GmbH, Josefinenstr. 117, 44807 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan May, Grüner Weg 43, 44791 Bochum
Geschäftszweig: Ausführung von San…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 647/26
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 3416 eingetragenen Gerhard Frey GmbH, Josefinenstr. 117, 44807 Bochum, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Stefan May, Grüner Weg 43, 44791 Bochum
Geschäftszweig: Ausführung von Sanitär-, Lüftungs- und Heizungsinstallations- sowie Klempnerarbeiten.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 19.08.2026, um 11:11 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.07.2026 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Christina Johanna Bernath zu Bernathfalva, Josef-Baumann-Str. 7, 44805 Bochum.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.10.2026 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 12.11.2026.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 15.10.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, Zimmer Nr. D.1.33 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
80 IN 647/26
Bochum, 19.08.2026
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