Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 740020
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GINferno GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Krumpfhalde 28, 88448 Attenweiler
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 740020
EUID
DEB8537.HRB740020
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
105 IN 145/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch
Adresse
Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.03.2026
Abweisung mangels Masse
03.07.2026
Aufhebung Sicherungsmaßnahmen
03.07.2026
Festsetzung Vergütung/ Auslagen
15.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Weiterentwicklung einer Softwareapplikation und deren Vermarktung und die Vermittlung und Vermarktung von Lebens- & Genussmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GINferno GmbH wurde mangels Masse abgewiesen. Zuvor waren mit Beschluss vom 12.03.2026 Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, die im weiteren Verfahrensverlauf aufgehoben wurden. Im Rahmen des Verfahrens war Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Seine Vergütung und Auslagen wurden festgesetzt, wobei von einem Vermögenswert in Höhe von 2.250,84 EUR ausgegangen wurde. Die Mindestvergütung sowie die Kosten für frei Eing./Auslage waren in der Bekanntmachung als 'BETRAG' placeholder dargestellt, sodass keine konkreten Euro-Beträge für die Vergütung extrahiert werden können. Gegen die Abweisung des Antrags und die Festsetzung der Vergütung kann jeweils innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
105 IN 145/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
GINferno GmbH, Krumfphalde 28, 88448 Attenweiler, vertreten durch die Geschäftsführerin Friederike Kopp, geb. Wolfram
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 740020
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermög…
105 IN 145/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
GINferno GmbH, Krumfphalde 28, 88448 Attenweiler, vertreten durch die Geschäftsführerin Friederike Kopp, geb. Wolfram
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 740020
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 03.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
105 IN 145/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
GINferno GmbH, Krumfphalde 28, 88448 Attenweiler, vertreten durch die Geschäftsführerin Friederike Kopp, geb. Wolfram
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 740020
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermög…
105 IN 145/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
GINferno GmbH, Krumfphalde 28, 88448 Attenweiler, vertreten durch die Geschäftsführerin Friederike Kopp, geb. Wolfram
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 740020
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Die mit Beschluss vom 12.03.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 03.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
105 IN 145/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
GINferno GmbH, Krumfphalde 28, 88448 Attenweiler, vertreten durch die Geschäftsführerin Friederike Kopp, geb. Wolfram
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 740020
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermög…
105 IN 145/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
GINferno GmbH, Krumfphalde 28, 88448 Attenweiler, vertreten durch die Geschäftsführerin Friederike Kopp, geb. Wolfram
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 740020
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.250,84 EUR auszugehen.
Die Mindestvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für frei Eing./Auslage in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 15.07.2026
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