Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Wiesnkönig GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Prälat-Zistl-Str. 4, 80331 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 232486
EUID
DED2601V.HRB232486
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
20 IN 111/18
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg
Adresse
Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
07.04.2026
Widerspruchsfrist
06.08.2026
Einwendungsfrist Schlusstermin
24.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel und Vertrieb von Produkten, vor allem aus dem Bereich Textil sowie Accessoires und alle Geschäfte, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet erscheinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wiesnkönig GmbH ist eröffnet. Die Prüfung der bis zum 07.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten steht die Gelegenheit zu, bis zum 06.08.2026 den Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wiesnkönig GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 232486). Der Geschäftsführer Nikolas Löwenthal vertritt die Schuldnerin. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg als Insolvenzverwalter tätig. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöh…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wiesnkönig GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München (HRB 232486). Der Geschäftsführer Nikolas Löwenthal vertritt die Schuldnerin. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg als Insolvenzverwalter tätig. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 07.04.2026 erfolgt im schriftlichen Verfahren; der Widerspruch gegen diese Forderungen ist bis zum 06.08.2026 möglich. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Erörterung der Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sind im schriftlichen Verfahren bis einschließlich 24.09.2026 vorgesehen. Die Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Sachwalters sowie des Insolvenzverwalters Dr. Thomas Karg wurden festgesetzt. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 265.153,97 EUR steht ein Verteilungsbetrag von 123.469,63 EUR zur Verfügung. Der Vornahme der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 111/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiesnkönig GmbH, Schomburger Straße 11, 88279 Amtzell, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Löwenthal
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232486
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlic…
20 IN 111/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiesnkönig GmbH, Schomburger Straße 11, 88279 Amtzell, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Löwenthal
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232486
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 07.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 54-68 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 07.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 111/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiesnkönig GmbH, Schomburger Straße 11, 88279 Amtzell, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Löwenthal
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232486
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich…
20 IN 111/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiesnkönig GmbH, Schomburger Straße 11, 88279 Amtzell, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Löwenthal
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232486
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Sachwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 111/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiesnkönig GmbH, Schomburger Straße 11, 88279 Amtzell, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Löwenthal
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232486
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 265.153,97 EUR steht e…
20 IN 111/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiesnkönig GmbH, Schomburger Straße 11, 88279 Amtzell, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Löwenthal
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232486
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 265.153,97 EUR steht ein Betrag von 123469,63 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 111/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiesnkönig GmbH, Schomburger Straße 11, 88279 Amtzell, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Löwenthal
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232486
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des (vorläufigen) Sach…
20 IN 111/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiesnkönig GmbH, Schomburger Straße 11, 88279 Amtzell, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Löwenthal
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232486
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des (vorläufigen) Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des (vorläugigen) Sachwalters vom 29.06.2026. Dieser war vom 05.03.2018 als vorläufiger Sachwalter und ab 01.06.2018 bis zum 25.04.2019 als Sachwalter eingesetzt.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 453.524,02 EUR auszugehen.
Der (vorläufige) Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 130 Prozentpunkte gerechtfertigt, weil das Verfahren vom Normalverfahren abweicht. Während der vorläufigen Sachwaltung wurde das Unternehmen vollumfänglich fortgeführt, Masseverbindlichkeiten wurden begrüdet, eine weiteres Ladengeschäft eröffnet. Nach Eröffnung wurde das Unternehmen weitere 10 Monate fortgeführt. Die Liquiditäts- und Ertragssituation wurde fortlaufend überwacht, die von Schuldnerseite erstellte betriebswirtschaftliche Planung, die Auftrags- und Zahlungseingänge überwacht. Die Masse war von einer komplexen Sicherheitsstruktur geprägt. Insgesamt erscheint die festgesetzte Vergütung als angemessen und deckt die Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters auch nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung adäquat ab.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 111/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiesnkönig GmbH, Schomburger Straße 11, 88279 Amtzell, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Löwenthal
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232486
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalter…
20 IN 111/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiesnkönig GmbH, Schomburger Straße 11, 88279 Amtzell, vertreten durch den Geschäftsführer Nikolas Löwenthal
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 232486
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 489.448,64 EUR auszugehen. Der Verwalter macht einen Zuschlag zur Regelvergütung geltend.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 4.165,54 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Das Verfahren war gegenüber einem Normalverfahren erschwert, weil die zu erstellenden Steuererklärungen und Jahresabschlüsse insbesondere für die Jahre 2018 bis 2020 überaus aufwändig waren. Umsatzsteuerprüfungen wurden durch das Finanzamt angeordnet, die Beschaffung der Belege, Rechungen und Kontoauszügen war mit Aufwand verbunden. Ein neuer Steuerberater musste beauftragt werden. Andererseits war in der Zeit vom 05.03.18 bis zum 25.04.29 ein (vorläufiger) Sachwalter eingesetzt. Insgesamt erscheint die festtgesetzte Vergütung als angemessen und deckt die Tätigkeit des Verwalters auch nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des ganzen Verfahrens adäquat ab.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 12.08.2026
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