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Insolvenzprofil
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 31836
EUID
DEG1312.HRB31836
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6 IN 238/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Jan Patrick Röcker
Adresse
Bürgermeisterstraße 8, 16321 Bernau bei Berlin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
05.07.2024
Prüfungstermin
05.08.2024
Schlusstermin
28.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Jan Patrick Röcker bestellt. Das Verfahren umfasst verschiedene Phasen, darunter die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Zulassung von Gläubigern nachrangiger Forderungen gemäß § 39 InsO. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Tätigkeit im Zeitraum vom 18.06.2020 bis zum 31.07.2020 ausgeübt. Im weiteren Verlauf wurden verschiedene Vergütungsbeschlüsse für den Verwalter gefasst, wobei die Insolvenzmasse zuletzt auf einen Wert von über 1,76 Millionen EUR anstieg. Ein Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und zur Anhörung zu den Vergütungsanträgen ist für den 28.05.2025 angesetzt. Das Verzeichnis der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme aus. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 1.091.129,16 €.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Gesellschafterinnen Frau Irina Arbuzova und Frau Alexsandra Paijic wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung de…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Gesellschafterinnen Frau Irina Arbuzova und Frau Alexsandra Paijic wurde gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 05.08.2024 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 13. Mai 2024, 6 IN 238/20
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Gesellschafterinnen Frau Irina Arbuzova und Frau Alexsandra Paijic werden die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderun…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Gesellschafterinnen Frau Irina Arbuzova und Frau Alexsandra Paijic werden die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 InsO zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen (§ 39 InsO) werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.07.2024 bei Rechtsanwalt Jan Patrick Röcker, Bürgermeisterstraße 8, 16321 Bernau bei Berlin schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben, zugleich ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen. Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 2 InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt ab dem 17.07.2024 zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 05.08.2024 (Prüfungsstichtag) bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
6 IN 238/20, Amtsgericht Potsdam, 13. Mai 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexsandra Paijic wurde eine weitere Vergütung des …
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexsandra Paijic wurde eine weitere Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Jan Patrick Röcker, Bürgermeisterstraße 8, 16321 Bernau bei Berlin festgesetzt.
Gründe: Mit Beschluss vom 19.06.2025 und 19.11.2026 wurde die Vergütung festgesetzt. Auf Grund der Erhöhung der Insolvenzmasse auf 1.768.418,43 EUR wurde ein Antrag auf weitere Vergütungsfestsetzung gestellt. Es wurde die ergänzte Regelvergütung festgesetzt, § 2 InsVV. Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der ergänzten Auslagenpauschale und der ergänzten Umsatzsteuer, §§ 7, 8 InsVV. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 19. Mai 2026, 6 IN 238/20
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexsandra Paijic wurden die Vergütung des vorläufi…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexsandra Paijic wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan Patrick Röcker, Bürgermeisterstraße 8, 16321 Bernau bei Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 18.06.2020 bis zum 31.07.2020 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 1.500.994,50 €. Abschläge wurden in Höhe von 5% für die kurze Verfahrensdauer vorgenommen.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6 IN 238/20, Amtsgericht Potsdam, 8. Mai 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexsandra Paijic wurde die Vergütung des Verwalter…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexsandra Paijic wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Jan Patrick Röcker, Bürgermeisterstraße 8, 16321 Bernau bei Berlin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 1.569.665,80 EUR. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 315 % für schwierige Informationsbeschaffung inklusiver lückenhafter Buchhaltung, übertragener Sanierung mit direkter Nachvermietung, schwieriger Rechtsstreitigkeiten, Spezialmaterie inklusiver schwieriger Erbenkonstellation, schwieriger Forderungsanmeldeprüfung, kompliziertem Bürgschaftsmanagement und Auslandsbezug festgesetzt, §§ 2, 3 InsVV a.F.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt.
Zusätzlich zur Vergütung wurde für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 102 Zustellungen gewährt.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale in Höhe von 30% der Vergütung gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6 IN 238/20, Amtsgericht Potsdam, 19. Juni 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexsandra Paijic wurde eine weitere Vergütung des …
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexsandra Paijic wurde eine weitere Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Jan Patrick Röcker, Bürgermeisterstraße 8, 16321 Bernau bei Berlin festgesetzt.
Gründe: Mit Beschluss vom 19.06.2025 wurde die Vergütung festgesetzt. Auf Grund der Erhöhung der Insolvenzmasse auf 1.763.085,11 EUR wurde ein Antrag auf weitere Vergütungsfestsetzung gestellt. Es wurde die ergänzte Regelvergütung nebst den bereits bewilligten Erhöhungen von 315 % festgesetzt, § 2 InsVV. Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der ergänzten Auslagenpauschale und der ergänzten Umsatzsteuer, §§ 7, 8 InsVV. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 19. November 2025, 6 IN 238/20
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH
liegt das Verzeichnis der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469, Potsdam, Az. 6 IN 238/20, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH
liegt das Verzeichnis der bei der Schlussverteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469, Potsdam, Az. 6 IN 238/20, zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 1.091.129,16 €.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 39 InsO Abs. 1 Nr. 1 InsO beträgt 320.319,47€. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen
gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO beträgt 13.199,48 €. Der verfügbare Massebestand beträgt 1.429.589,86 €, wovon noch die restlichen Massekosten und -verbindlichkeiten in Abzug kommen.
Zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO und an die nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 39 InsO steht ein Betrag in Höhe von 1.099.805,63 € zur Verfügung.
Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden au die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Potsdam, 14. März 2025, 6 IN 238/20
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexsandra Paijic wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Schlusstermin zur:
ggf. Prüf…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
GIT Gesellschaft industrieller Technologien mbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 31836 P), Hauptstraße 10, 14979 Großbeeren, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Alexsandra Paijic wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Anhörung zu den Vergütungsanträgen des Verwalters (Vergütung für die vorläufige Verwaltung und für das eröffnete Insolvenzverfahren, wobei bei der Vergütung des Insolvenzverwalters Zuschläge geltend gemacht wurden)
wurde bestimmt auf den 28.04.2025. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis und die Vergütungsanträge können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 14. März 2025, 6 IN 238/20
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