Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Glabach e.K. ist am 29.11.2024 um 12:55 Uhr eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Dipl. Kfm. Frank Mößle bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 07.02.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 28.02.2025. Bis zu diesem Datum sind Widersprüche gegen Forderungen sowie diverse Anträge bei Gericht einzureichen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Für die Gläubigerin besteht die Möglichkeit, Sicherungsrechte mitzuteilen. Dem Schuldner wird voraussichtlich Restschuldbefreiung erteilt werden, sofern die gesetzlichen Obliegenheiten erfüllt werden und keine Versagungsgründe vorliegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 7 IN 68/24.
Über das Vermögen Peter Glabach e.K., geboren am 04.05.1972, In den Acht Morgen 36, 56648 Saffig, Inhaber: Peter Glabach, Andernacher Str. 43, 56648 Saffig (AG Koblenz, HRA 13417), wird am 29.11.2024 um 12:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist: Dipl. Kfm. Frank Mößle,…
Geschäfts-Nr.: 7 IN 68/24.
Über das Vermögen Peter Glabach e.K., geboren am 04.05.1972, In den Acht Morgen 36, 56648 Saffig, Inhaber: Peter Glabach, Andernacher Str. 43, 56648 Saffig (AG Koblenz, HRA 13417), wird am 29.11.2024 um 12:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist: Dipl. Kfm. Frank Mößle, c/o RA-Kanzlei PLUTA, Schlossstr. 9-11, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/29175010, Fax: 0261/29175019, E-Mail: koblenz@pluta.net, Internet: www.pluta.net.
Insolvenzforderungen sind bis zum 07.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ist der 28.02.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
b) Anträge über:
* die Person des Verwalters (§ 57 InsO);
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO);
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO);
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit des Gemeinschuldners (§ 35 II InsO);
* die Zustimmung oder Ablehnung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO);
* die Zustimmung oder Ablehnung zur Stillegung des Geschäftsbetriebes des Gemeinschuldners durch den Insolvenzverwalter (§ 157 I 1 InsO);
* eine Beauftragung des Verwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 I 2 InsO);
* Die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO);
* Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Gemeinschuldnerin in Teilen oder im Ganzen an Dritte (§ 160 InsO) oder an besonders interessierte Personen (§ 162 InsO);
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters (§ 160 InsO), insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand (hier: Grundeigentum, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Andernach von Saffig Blatt 3749), die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert (§ 160 InsO);
* Zahlung von Unterhalt an den Gemeinschuldner aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO).
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn die Schuldnerin den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 290, § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Werden keine Anträge oder Erklärungen bis zum Stichtag abgegeben, so gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung für den Bereich der besonders bedeutsamen Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gemäß § 160 I 3 InsO als erteilt. Weiter gilt der Verwalter in diesem Falle als ermächtigt im Rahmen des § 157 InsO frei zu entscheiden.
Der Verwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Amtsgericht Mayen, 02.12.2024 .
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.