Planung, Herstellung und Vertrieb von Ausrüstungen, Maschinen und Anlagen insbesondere für die Glasindustrie sowie von Sondermaschinen für diverse andere Branchen. Ferner gehören jede Art von Service für diese Anlagen als auch Forschung und Entwicklung auf den angegebenen Gebieten zum Geschäftszweck.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glamaco GmbH in Coswig ist am 28.05.2025 durch das Amtsgericht Dresden eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war zunächst Dr. Nils Freudenberg, der später zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Forderungen im Rang des § 38 InsO sind bis zum 17.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 28.08.2025 beim Amtsgericht Dresden einzureichen. Am 16.06.2025 hat der Insolvenzverwalter dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 539/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glamaco GmbH, Prasseweg 1, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden , HRB 44985
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Böttger
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 16.06.2025 die Masseunzulänglichkeit…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 542 IN 539/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glamaco GmbH, Prasseweg 1, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden , HRB 44985
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Böttger
- hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 16.06.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/542 IN 539/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glamaco GmbH, Prasseweg 1, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden , HRB 44985
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Böttger
- wurde am 28.05.2025 um 14:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolven…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533/542 IN 539/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glamaco GmbH, Prasseweg 1, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden , HRB 44985
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Böttger
- wurde am 28.05.2025 um 14:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219 Dresden, Telefon geschäftlich: 0351 47782 31 Telefax: 0351 47782 44
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 17.07.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 28.08.2025 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 539/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Glamaco GmbH, Prasseweg 1, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden , HRB 44985
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Böttger
- wurde am 03.04.2025 um 15:08 Uhr Dr. Nils Freudenberg, Caspar-David-…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 539/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Glamaco GmbH, Prasseweg 1, 01640 Coswig, Amtsgericht Dresden , HRB 44985
vertreten durch den Geschäftsführer Michael Böttger
- wurde am 03.04.2025 um 15:08 Uhr Dr. Nils Freudenberg, Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 47782 31, Telefax 0351 47782 44, Website www.tiefenbacher.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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