Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Global Personal GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 68222
EUID
DET3104V.HRB68222
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 c IN 64/26, 3 c IN 184/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Sachverständiger Tobias Wahl
Rolle
Sachverständiger
Adresse
L 9 11, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Anordnung Nebenmaßnahmen
24.04.2026
Gutachtenserstellung
30.07.2026
Beschlussdatum
26.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat in den verbundenen Verfahren mit den Aktenzeichen 3 c IN 64/26 und 3 c IN 184/26 über den Insolvenzantrag gegen die Global Personal GmbH entschieden. Die Antragstellerinnen, die AOK Baden-Württemberg und die AOK Hessen, hatten das Insolvenzverfahren beantragt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet ist. Trotz der Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Eröffnung wurde der Antrag mangels einer die Kosten deckenden Insolvenzmasse abgewiesen. Der Sachverständige hatte im Gutachten vom 30.07.2026 bestätigt, dass kein frei verfügbares Aktivvermögen vorhanden ist, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 3.186,40 € zu finanzieren. Die antragstellenden Gläubigerinnen haben auf die Möglichkeit verzichtet, durch Zahlung eines Kostenvorschusses die Abweisung zu verhindern. Das Gericht hat zudem angeordnet, die Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis einzutragen und die zuvor am 24.04.2026 angeordneten Nebenmaßnahmen aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens sind von der Schuldnerin zu tragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
3 c IN 64/26
3 c IN 184/26
26.08.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Baden-Württemberg, Renzstraße 11-13, 68161 Mannheim,
- Antragstellerin zu 1) -
AOK Hessen, Gernsheimer Straße 43, 54521 Groß-Gerau
- Antr…
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
3 c IN 64/26
3 c IN 184/26
26.08.2026
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
AOK Baden-Württemberg, Renzstraße 11-13, 68161 Mannheim,
- Antragstellerin zu 1) -
AOK Hessen, Gernsheimer Straße 43, 54521 Groß-Gerau
- Antragstellerin zu 2) -
g e g e n
Global Personal GmbH, Schwedlerstraße 118, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68222), vertreten durch den Geschäftsführer Atila Can Alkan, derzeit unbekannten Aufenthalts
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9 11, 68161 Mannheim
- Sachverständiger -
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) x beschlossen:
1.) Die Verfahren mit den Aktenzeichen 3 c IN 64/26 und 3 c IN 184/26 werden verbunden. Es führt das erstgenannte Verfahren.
2.) Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet ist.
3.) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgewiesen.
4.) Die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis wird angeordnet.
5.) Die mit Beschluss vom 24.04.2026 angeordneten Nebenmaßnahmen werden aufgehoben.
6.) Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
7.) Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1,62 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO.
Obwohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, insbesondere die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sowie auch die Überschuldung (§ 19 InsO), muss der Insolvenzantrag aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen werden, weil das verwertbare Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um daraus die Kosten finanzieren zu können, die bei einer Durchführung des Insolvenzverfahrens anfallen (§ 54 InsO).
Der Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 30.07.2026 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Schuldnerin zwar eine Zahlungsunfähigkeit und ebenso eine Überschuldung vorliegt, dass die Schuldnerin jedoch kein frei verfügbares Aktivvermögen besitzt, das ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken. Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des nachvollziehbar klaren Gutachtens an. Danach hat die Schuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 82.714,14 €. Aktiva sind keine vorhanden. Bei dieser Sachlage folgt das Gericht der Empfehlung des Sachverständigen, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen, da die voraussichtlichen Kosten in Höhe von 3.186,40 € nicht gedeckt sind.
Die antragstellenden Gläubigerinnen haben erklärt, von ihrem Recht, die Abweisung durch Zahlung eines Kostenvorschusses abzuwenden (§ 26 Abs. 1 S. 2 InsO), keinen Gebrauch zu machen.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 91 ZPO. Trotz formaler Abweisung des Insolvenzantrages ist mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung von einem Unterliegen der Schuldnerin auszugehen, da das Verfahren nur aus in ihrer Person liegenden wirtschaftlichen Gründen vorzeitig beendet wird, obwohl die übrigen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.
Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der antragstellenden Partei und deren Gegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht Ludwigshafen eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor)
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