Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gloss Matrix GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Steinernen Kreuz 28-34, 75449 Wurmberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 511573
EUID
DEB8535.HRB511573
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pforzheim, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 68/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Spiekermann
Adresse
Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim
Termine & Fristen
Antrag vorläufiger Insolvenzverwalter
19.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Konstruktion und Herstellung von Modellen, Formen, Werkzeugen, Lehren, Prototypen sowie von Kunststoff- Spritzgußteilen, wobei handwerkliche Arbeiten durch Dritte ausgeführt werden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gloss Matrix GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, während die aktuelle Entscheidung vom Amtsgericht Pforzheim erlassen wurde. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, ist bestellt und tätig. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden durch Beschluss festgesetzt. Der vollständige Beschluss sowie die Antragsunterlagen können von Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung erfolgte gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.06.2026. Bei der Berechnung ging man von einem Vermögenswert in Höhe von 358.237,97 EUR aus. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes um 82,84 %, was angesichts des erhöhten Aufwands bei der Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten sowie Arbeitnehmerangelegenheiten gerechtfertigt ist. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 68/26
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gloss Matrix GmbH, Im Steinernen Kreuz 28 - 34, 75449 Wurmberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Gloss
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 511573
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen I…
1 IN 68/26
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gloss Matrix GmbH, Im Steinernen Kreuz 28 - 34, 75449 Wurmberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Gloss
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 511573
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 358.237,97 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 82,84 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Das Übersteigen des Regelsatzes um 82,84 % ist angesichts des erhöhten Aufwands der Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Betriebsfortführung, den Sanierungsbemühungen, der Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten sowie mit Arbeitnehmerangelegenheiten gerechtfertigt.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war jeweils gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pforzheim
Lindenstraße 8
75175 Pforzheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - 25.08.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.