Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GMVK Procurement GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Huyssenallee 68, 45128 Essen
Handelsregister
Amtsgericht Essen HRB 24882
EUID
DER2503.HRB24882
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
167 IN 217/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Nils Meißner
Adresse
Alfredstr. 220, 45131 Essen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
12.11.2025 , 16:20 Uhr
Eröffnung
01.02.2026 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
26.03.2026
Prüfungstermin
13.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die strategisch-konzeptionelle Beratung für Unternehmen, Institutionen und netzwerkartig kooperierende Firmenkonstellationen zur Optimierung ihrer Effizienz in Einkauf, Marketing, Vertrieb und in der gesamten Unternehmens- und Produktkommunikation; Umsetzung in konkrete Maßnahmen und Medien sowie begleitendes Projektmanagement und Workflowoptimierung in der taktischen Realisierung durch Vernetzung, Koordination und Synchronisation der am Wertschöpfungsprozess beteiligten Instanzen und Kompetenzen; Qualifizierung der daran beteiligten Mitarbeiter.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GMVK Procurement GmbH ist am 01.02.2026 eröffnet worden. Zuvor sind am 12.11.2025 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden, wobei ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und Zahlungsverbote für Drittschuldner sowie ein Verbot von Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen festgelegt wurden. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Nils Meißende. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 26.03.2026 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Prüfungstermin sowie die erste Gläubigerversammlung finden am 13.04.2026 statt. Am 11.02.2026 ist zudem die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingegangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 217/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 24882 eingetragenen GMVK Procurement GmbH, Huyssenallee 68, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Löwenthal, Kesselbruchweg 128a, 45478 Mü…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 217/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 24882 eingetragenen GMVK Procurement GmbH, Huyssenallee 68, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Löwenthal, Kesselbruchweg 128a, 45478 Mülheim an der Ruhr, Herrn Ulrich Rehrmann, Kirchhofsallee 31, 45239 Essen und Herrn Thomas Mademann, Ahornstaße 10a, 15827 Blankenfelde- Mahlow
ist am 11.02.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
167 IN 217/25
Amtsgericht Essen, 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 217/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 24882 eingetragenen GMVK Procurement GmbH, Huyssenallee 68, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Löwenthal, Kesselbruchweg 128a, 45478 Mülheim an der Ruhr und Herr…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 217/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 24882 eingetragenen GMVK Procurement GmbH, Huyssenallee 68, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Löwenthal, Kesselbruchweg 128a, 45478 Mülheim an der Ruhr und Herrn Ulrich Rehrmann, Kirchhofsallee 31, 45239 Essen und Herrn Thomas Mademann, Ahornstaße 10a, 15827 Blankenfelde- Mahlow
Geschäftszweig: Die strategisch-konzeptionelle Beratung für Unternehmen u. a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.02.2026, um 11:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 11.11.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Nils Meißner, Alfredstr. 220, 45131 Essen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.03.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 13.04.2026.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- Veräußerung des Unternehmens im Ganze
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 01.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 164 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
167 IN 217/25
Essen, 01.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 217/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 24882 eingetragenen GMVK Procurement GmbH, Huyssenallee 68, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Löwenthal, Kesselbruchweg 128a…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 217/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 24882 eingetragenen GMVK Procurement GmbH, Huyssenallee 68, 45128 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Tobias Löwenthal, Kesselbruchweg 128a, 45478 Mülheim an der Ruhr und Herrn Ulrich Rehrmann, Kirchhofsallee 31, 45239 Essen und Herrn Thomas Mademann, Ahornstaße 10a, 15827 Blankenfelde- Mahlow
Geschäftszweig: Die strategisch-konzeptionelle Beratung für Unternehmen u. a.
ist am 12.11.2025, um 16:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nils Meißner, Alfredstr. 220, 45131 Essen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
167 IN 217/25
Amtsgericht Essen, 12.11.2025
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