Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 107048
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Insolvenzprofil
Goichi GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Friesenstraße 57-59, 50670 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 107048
EUID
DER3306.HRB107048
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70d IN 85/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Wolfgang Piroth
Adresse
Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf
Telefon
0221 9730019876
Termine & Fristen
Antragstellung
25.03.2025
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.05.2025 , 12:53 Uhr
Eröffnung
12.06.2025 , 08:06 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.08.2025
Unterlagenauslage
22.08.2025
Berichtstermin
12.09.2025
Masseunzulänglichkeit
22.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
der Gastronomiebetrieb sowie der Handel mit Lebensmitteln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Goichi GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 107048, ist am 12.06.2025 um 08:06 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung ist am 25.03.2025 von einer Gläubigerin gestellt worden. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 22.05.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Wolfgang Piroth zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Zugleich wurden die Verfahren 70d IN 85/25, 70d IN 171/25, 70d IN 92/25 und 70d IN 127/25 miteinander verbunden. Zum endgültigen Insolvenzverwalter ist derselbe Rechtsanwalt ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 12.08.2025. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 12.09.2025. Die Unterlagen liegen ab dem 22.08.2025 zur Einsicht aus. Am 22.02.2026 ist die Anzeige des Insolvenzverwalters auf Masseunzulänglichkeit eingegangen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 85/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 107048 eingetragenen Goichi GmbH, Friesenstraße 57 - 59, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jongil Kim, Friesenstr. 57 - 59, 50670 Köln
ist am 22.…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 85/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 107048 eingetragenen Goichi GmbH, Friesenstraße 57 - 59, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jongil Kim, Friesenstr. 57 - 59, 50670 Köln
ist am 22.02.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
70d IN 85/25
Amtsgericht Köln, 23.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 85/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 107048 eingetragenen Goichi GmbH, Friesenstraße 57 - 59, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jongil Kim, Friesenstr. 57 - 59, 50670 Köln
Geschäftszweig: der Gastronomiebetri…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 85/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 107048 eingetragenen Goichi GmbH, Friesenstraße 57 - 59, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jongil Kim, Friesenstr. 57 - 59, 50670 Köln
Geschäftszweig: der Gastronomiebetrieb sowie der Handel mit Lebensmitteln.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 12.06.2025, um 08:06 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 25.03.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zugleich werden die Verfahren 70d IN 85/25 und 70d IN 171/25, 70d IN 92/25 und 70d IN 127/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Wolfgang Piroth, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0221 9730019876, Fax: 0221 9730019877.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 12.09.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 22.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1343 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
70d IN 85/25
Amtsgericht Köln, 12.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 85/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 107048 eingetragenen Goichi GmbH, Friesenstraße 57 - 59, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jongil Kim, Friesenstr. 57 - 59, 50670 Köln
…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70d IN 85/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 107048 eingetragenen Goichi GmbH, Friesenstraße 57 - 59, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jongil Kim, Friesenstr. 57 - 59, 50670 Köln
Geschäftszweig: der Gastronomiebetrieb sowie der Handel mit Lebensmitteln.
ist am 22.05.2025, um 12:53 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Wolfgang Piroth, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70d IN 85/25
Amtsgericht Köln, 22.05.2025
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