Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gress Schuh GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 206100
EUID
DEP2716.HRB206100
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 22/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Stellungnahme Frist
09.08.2024
Gläubigerversammlung
24.07.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gress Schuh GmbH ist eröffnet. Die Schuldnerin wird durch Geschäftsführer Stefan Gress vertreten. Es wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 24.07.2026 angesetzt, die der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters dient. Insbesondere soll der Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer zur Abgeltung bestehender Ansprüche beschlossen werden. Die Zustimmungen gelten auch ohne Beschlussfähigkeit der Versammlung gemäß § 160 InsO. Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehbar.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gress Schuh GmbH ist anhängig. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der beantragt hat, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wurde die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung (Datum der Bekanntmachung:…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gress Schuh GmbH ist anhängig. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der beantragt hat, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wurde die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung (Datum der Bekanntmachung: 09.08.2024) zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Zudem wurde eine besondere Gläubigerversammlung für den 24.07.2026 angesetzt, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO abzustimmen, insbesondere die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit dem Geschäftsführer Stefan Gress zur Abgeltung bestehender Ansprüche.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 22/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gress Schuh GmbH, Deltastraße 12, 27721 Ritterhude (AG Walsrode, HRB 206100), vertr. d.: Stefan Gress, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 24.07.2026, 10:00 Uhr, Saal 51, Hauptgebäude, Jo…
11 IN 22/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gress Schuh GmbH, Deltastraße 12, 27721 Ritterhude (AG Walsrode, HRB 206100), vertr. d.: Stefan Gress, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Freitag, 24.07.2026, 10:00 Uhr, Saal 51, Hauptgebäude, Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss zu dem mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn Stefan Gress, geschlossenen Vergleich zur Abgeltung der gegen diesen bestehenden Ansprüche
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 22/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gress Schuh GmbH, Deltastraße 12, 27721 Ritterhude (AG Walsrode, HRB 206100), vertr. d.: Stefan Gress, (Geschäftsführer), hat
der hat der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wird die Möglichkeit …
11 IN 22/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gress Schuh GmbH, Deltastraße 12, 27721 Ritterhude (AG Walsrode, HRB 206100), vertr. d.: Stefan Gress, (Geschäftsführer), hat
der hat der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 09.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 22/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gress Schuh GmbH, Deltastraße 12, 27721 Ritterhude (AG Walsrode, HRB 206100), vertr. d.: Stefan Gress, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan Kind festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sin…
11 IN 22/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gress Schuh GmbH, Deltastraße 12, 27721 Ritterhude (AG Walsrode, HRB 206100), vertr. d.: Stefan Gress, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jan Kind festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 55 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.02.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 206.141,88 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Zusätzlich zu seiner Regelbruchteilsvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter vorliegend folgende Zuschläge geltend:
a) In Höhe von 50 % für den Bereich der Betriebsfortführung
b) In Höhe von 25 % für den Bereich der Sanierungsbemühungen
c) In Höhe von 10 % für den Bereich einer defizitären Buchhaltung.
Grundsätzlich kann der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge zu seiner Bruchteilsregelvergütung geltend machen, wenn seine Tätigkeit dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung über das Normalmaß hinausgeht oder er sich in einzelnen Bereichen über das Normalmaß hinausgehend erheblich mit einer Angelegenheit befasst hat.
Vorliegend handelt es sich nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr war der vorläufige Insolvenzverwalter mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben.
Die Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters sind daher bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen,
s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
Im Einzelnen:
Der Insolvenzverwalter hat vorliegend das schuldnerische Unternehmen für knapp einen Monat mit 5 Mitarbeitern fortgeführt. Für seine Tätigkeit in diesem Bereich macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 50 % geltend. Es wird vorliegend anerkannt, dass die Stabilisierung und Fortführung des Geschäftsbetriebs zu einem Mehraufwand geführt haben, die grundsätzlich die Gewährung eines Zuschlags rechtfertigen. Es wird auch anerkannt, dass sich aus dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens (Onlinehandel) zusätzliche Erschwernisse ergeben haben. Dennoch kommt das Gericht aufgrund der Kürze der Dauer der Fortführung des Unternehmens im Eröffnungsverfahren, sowie der geringen Anzahl von Mitarbeitern zu dem Schluss, dass ein Zuschlag in Höhe von 30 % vorliegend angemessen und ausreichend erscheint. Da die Betriebsfortführung jedoch zu einer Massemehrung geführt hat von der der vorläufige Insolvenzverwalter schon in seiner Bruchteilsvergütung partizipiert, ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.
Demgemäß ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 21,8 %, vgl. Punkt 2.
Hinsichtlich der Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters das schuldnerische Unternehmen im Wege der übertragenden Sanierung zu veräußern, macht dieser einen Zuschlag in Höhe von 25 % geltend. Die erfolgsunabhängigen Bemühungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters um eine übertragende Sanierung sind in der Literatur und Rechtsprechung allgemein als Zuschlagstatbestand anerkannt, da die verschiedenen notwendigen Verhandlungen mit Interessenten die Tätigkeit des Verwalters regelmäßig erheblich erschweren. Aufgrund der vorliegend lediglich geringen Anzahl von Interessenten, erscheint vorliegend der begehrte Zuschlag aufgrund der dargestellten Verhandlungsbemühungen als gerade noch angemessen abgegolten.
Hinsichtlich der im Unternehmen vorgefundenen defizitären Buchhaltung und ungeordneten Buchhaltung macht der vorläufige Insolvenzverwalter darüber hinaus einen Zuschlag in Höhe von 10 % geltend. Der Zuschlag wird vorliegend als im oberen Bereich gerade noch als angemessen angesehen.
Insgesamt werden für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Zuschläge von 56,8 % anerkannt. Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Entsprechend dem Umfang des Verfahrens, auch im Hinblick auf Überschneidungen der einzelnen Zuschlagstatbestände erscheinen Gesamtzuschläge von pauschal 55 % angemessen, aber auch ausreichend.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 11.09.2024
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