Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Markhoff Group Real Estate GmbH & Co. KG ist am 29.06.2026 mit Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots und Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Berislav Tunjasevic bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann von der Antragsgegnerin sowie gegebenenfalls von Gläubigern innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Walsrode eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 58/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Markhoff Group Real Estate GmbH & Co. KG, Dorfstraße 40, 37176 Nörten-Hardenberg (AG Hamburg, HRA 128621), vertr. d.: 1. Volker Hermann Markhoff, Roggenkamp 4 B, 27389 Helvesiek, 2. Höflich Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, c/o Mathias Sc…
11 IN 58/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Markhoff Group Real Estate GmbH & Co. KG, Dorfstraße 40, 37176 Nörten-Hardenberg (AG Hamburg, HRA 128621), vertr. d.: 1. Volker Hermann Markhoff, Roggenkamp 4 B, 27389 Helvesiek, 2. Höflich Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, c/o Mathias Schatz, Dorfstr. 40, 37176 Nörten-Hardenberg, (persönlich haftender Gesellschafter), vertr. d.: 2.1. Mathias Schatz, Dorfstr. 40, 37176 Nörten-Hardenberg, (Geschäftsführer), ist am 29.06.2026 um 15:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen sowie die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Berislav Tunjasevic, Friedrich-Vorwerk-Straße 13-15, 21255 Tostedt, Tel.: 04182 70895-47, Fax: 04182 70895-49, E-Mail: tunjasevic@tunjasevic bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Walsrode, 29.06.2026
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