Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gropp, Roland
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Adresse
Kupferdamm 80, 22159 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 127220
EUID
DEK1101.HRA127220
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 279/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.01.2025 , 19:48 Uhr
Eröffnung
05.03.2025 , 11:28 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.05.2025
Berichtstermin
04.06.2025 , 09:30 Uhr
Prüfungstermin
04.06.2025 , 09:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn Roland Gropp, Inhaber der Roland Gropp e.K., ist am 05.03.2025 eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung erfolgte am 17.12.2024 durch den Schuldner selbst. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dominik Montag bestellt. Forderungen der Gläubiger sind bis zum 02.0::05.2025 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Ein Termin zur Gläubigerversammlung, welcher zugleich als Berichtstermin und Prüfungstermin dient, findet am 04.06.2025 um 09:30 Uhr im Amtsgericht Hamburg statt. Die Tabelle mit den Forderungen sowie die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 13.05.2025 zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Roland Gropp, Inhaber der Firma Roland Gropp e.K., ist am 05.03.2025 um 11:28 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung wurde von dem Schuldner am 17.12.2024 gestellt. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 16.01.2025 angeordnet worden, wob…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Roland Gropp, Inhaber der Firma Roland Gropp e.K., ist am 05.03.2025 um 11:28 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Der Antrag auf Eröffnung wurde von dem Schuldner am 17.12.2024 gestellt. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 16.01.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dominik Montag zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist derselbe Rechtsanwalt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 02.05.2025. Ein gemeinsamer Termin für die Gläubigerversammlung (Berichtstermin) und den Prüfungstermin der angemeldeten Forderungen ist für den 04.06.2025 um 09:30 Uhr im Amtsgericht Hamburg angesetzt. In diesem Rahmen sollen unter anderem über die Person des Verwalters, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und den Fortgang des Verfahrens beschlossen werden. Der Schuldner kann die Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nachkommt. Zudem wurde ein Vorschuss auf die Vergütung des Insolvenzverwalters bewilligt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 279/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Roland Gropp, Kupferdamm 80, 22159 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 127220 eingetragenen Firma Roland Gropp e.K., Kupferdamm 80, 22159 Hamburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwal…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 279/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Roland Gropp, Kupferdamm 80, 22159 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 127220 eingetragenen Firma Roland Gropp e.K., Kupferdamm 80, 22159 Hamburg
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dominik Montag, Ballindamm 38, 20095 Hamburg
wird auf das Entgelt des Insolvenzverwalters folgender Vorschuss bewilligt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Vorschuss EUR
Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Gründe:
Der Verwalter übt sein Amt seit dem 05.03.2025 aus. Nach Abschluss der Tätigkeit hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens und den erforderlichen hohen Arbeits- und Verwaltungsaufwand kann das Gericht einen Vorschuss bewilligen (§ 9 InsVV). Es ist sachgerecht, im vorliegenden Verfahren von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Angaben über die entstandenen Auslagen sind glaubhaft.
Der Vorschuss auf die Vergütung beruht auf folgender Berechnung:
Gegenwärtiger Wert der Masse: EUR
Regelsatz: EUR
Angemessener Vergütungsvorschuss: % EUR
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. §§ 293 Abs. 2; 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, Zimmer Nr. B 418 eingesehen werden.
67b IN 279/24
Amtsgericht Hamburg, 19.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 279/24
Über das Vermögen
des Herrn Roland Gropp, geboren am 17.10.1963, Kupferdamm 80, 22159 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 127220 eingetragenen Firma Roland Gropp e.K., Kupferdamm 80, 22159 Hamburg
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heu…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 279/24
Über das Vermögen
des Herrn Roland Gropp, geboren am 17.10.1963, Kupferdamm 80, 22159 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 127220 eingetragenen Firma Roland Gropp e.K., Kupferdamm 80, 22159 Hamburg
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 05.03.2025, um 11:28 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 17.12.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dominik Montag, Ballindamm 38, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Mittwoch, 04.06.2025, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere:
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 13.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Gegen den Beschluss über die Gewährung der Verfahrenskostenstundung steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde gem. §§ 6 Abs.1, 4d Abs.2 InsO zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67b IN 279/24
Amtsgericht Hamburg, 05.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 279/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Roland Gropp, geboren am 17.10.1963, Kupferdamm 80, 22159 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 127220 eingetragenen Firma Roland Gropp e.K., Kupferdamm 80, 22159 Hambur…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 279/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Roland Gropp, geboren am 17.10.1963, Kupferdamm 80, 22159 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 127220 eingetragenen Firma Roland Gropp e.K., Kupferdamm 80, 22159 Hamburg
ist am 16.01.2025, um 19:48 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dominik Montag, Ballindamm 38, 20095 Hamburg bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 279/24
Amtsgericht Hamburg, 16.01.2025
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