Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 85428
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Insolvenzprofil
GS Gebäudeservice GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kölner Straße 193, 50226 Frechen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 85428
EUID
DER3306.HRB85428
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70c IN 114/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Kindel
Adresse
Kölner Str. 67, 50226 Frechen
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
31.01.2020
Vergütungsfestsetzung
17.12.2024
Vergütungsantrag
10.03.2026
Aufhebung
24.04.2026 , 08:35 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
die Gebäude- und Industriereinigung, die Bauvermittlung, der Hoch- und Tiefbau sowie Abbruch- und Abrissarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GS Gebäudeservice GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Sebastian Kindel, übt sein Amt seit dem 31.01.2020 aus. Im Verfahren wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Grundlage hierfür ist die aktualisierte Schlussrechnung, wonach die Insolvenzmasse 37.481,04 € beträgt. Der Regelsatz der Vergütung beläuft sich auf 13.120,26 €. Neben der Vergütung wurden Pauschalen für Auslagen sowie Portoauslagen festgesetzt. Die bereits mit Beschluss vom 17.12.2024 festgesetzte Vergütung ist anzurechnen. Das Verfahren ist am 24.04.2026 um 8:35 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 114/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85428 eingetragenen GS Gebäudeservice GmbH, Kölner Str. 193, 50226 Frechen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gheorghe-Adrian Mateescu, Hauptstraße 10, 5354…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 114/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85428 eingetragenen GS Gebäudeservice GmbH, Kölner Str. 193, 50226 Frechen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gheorghe-Adrian Mateescu, Hauptstraße 10, 53547 Kasbach-Ohlenberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lehmkühler, Wilhelmstraße 40-42, 53111 Bonn
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sebastian Kindel, Kölner Str. 67, 50226 Frechen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx,xx€
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx,xx€
Zwischensumme xxx,xx€
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx,xx€ xxx,xx€
Endbetrag xxx,xx€
Auf die Vergütung ist die bereits mit Beschluss vom 17.12.2024 festgesetzte Vergütung in Höhe von xxx EURO anzurechnen.
Der Differenzbetrag in Höhe von xxx€ kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
G r ü n d e
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 31.01.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auf Antrag nach der bis zum Schlusstermin erzielten Insolvenzmasse zu berechnen.
Gleiches gilt für die Auslagen des Insolvenzverwalters.
Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter einen weiteren Vergütungsantrag gestellt, da seit Bestimmung des Schlusstermins weitere Einnahmen vorlagen.
Nach der aktualisierten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse inzwischen 37.481,04 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach jetzt 13.120,26 € (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.03.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Portoauslagen festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der Beschluss ist teilweise anonymisiert. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 eingesehen werden.
70c IN 114/19
Amtsgericht Köln, 18.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 114/19
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85428 eingetragenen GS Gebäudeservice GmbH, Kölner Str. 193, 50226 Frechen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gheorghe-Adrian Mateescu, Hauptstraße 10, 53547 K…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70c IN 114/19
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 85428 eingetragenen GS Gebäudeservice GmbH, Kölner Str. 193, 50226 Frechen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gheorghe-Adrian Mateescu, Hauptstraße 10, 53547 Kasbach-Ohlenberg
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Lehmkühler, Wilhelmstraße 40-42, 53111 Bonn
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sebastian Kindel, Kölner Str. 67, 50226 Frechen
wird heute, am 24.04.2026, um 8:35 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70c IN 114/19
Amtsgericht Köln, 24.04.2026
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