Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GuF Heizung & Sanitärmontagen GmbH Berlin
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 60853
EUID
DEF1103R.HRB60853
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
578/12
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller
Adresse
Berliner Straße 117, 10713 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung Nachtragsverteilung
03.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GuF Heizung & Sanitärmontagen GmbH in Berlin ist am 20.08.2018 aufgehoben worden. Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 03.08.2026 beschlossen, im Rahmen des aufgehobenen Verfahrens eine Nachtragsverteilung anzuordnen. Diese betrifft Quotenzahlungen aus dem früheren Verfahren 101 IN 2398/02 und bezieht sich auf Beträge, die nach Begleichung der restlichen Massekosten verfügbar sind. Die Durchführung der Nachtragsverteilung ist dem bisherigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller übertragen worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36g IN 578/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GuF Heizung & Sanitärmontagen GmbH Berlin, Zimmerstr. 17, 13595 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 60853
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 03.08.2026 beschlossen:
In dem am 20.08.2018 aufgehobenen Inso…
36g IN 578/12
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GuF Heizung & Sanitärmontagen GmbH Berlin, Zimmerstr. 17, 13595 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Register-Nr.: HRB 60853
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 03.08.2026 beschlossen:
In dem am 20.08.2018 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Beträge, die nach Begleichung der restlichen Kosten der Insolvenzmasse zur Verfügung stehen, angeordnet. Es handelt sich um Quotenzahlungen aus dem Verfahren 101 IN 2398/02.
Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird dem bisherigen Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Christoph Rosenmüller,
Berliner Straße 117, 10713 Berlin,
übertragen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
oder bei dem
Landgericht Berlin II
Littenstraße 12-17
10179 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 03.08.2026
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