Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GW Gusswerk GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 30387
EUID
DEU1206.HRB30387
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
10 IN 297/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rifat Cetin
Termine & Fristen
Fristende für Anträge und Einreichungen
16.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GW Gusswerk GmbH ist eröffnet. Der Schuldner hat seinen Sitz in Jöhstadt und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 30387 eingetragen. Das Verfahren wird durch den Geschäftsführer Rifat Cetin vertreten. Im schriftlichen Verfahren haben die Insolvenzgläubiger zugestimmt, dass der Schlusstermin und das weitere Verfahren sowie die Vornahme der Schlussverteilung durchgeführt werden. Der Insolvenzverwalter hat die Schlussrechnung vorgelegt und ein Verteilungsverzeichnis erstellt. Zur Verteilung stehen Forderungen von 125.355,01 EUR zur Berücksichtigung, während eine Masse von 13.951,05 EUR verfügbar ist. Die Insolvenzgläubiger hatten die Möglichkeit, Anträge auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige und das Insolvenzverfahren sowie weitere Einreichungen bis zum 16.10.2026 beim Amtsgericht Chemnitz einzureichen. Gegen die Entscheidung steht die Erinnerung binnen zwei Wochen nach Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 10 IN 297/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GW Gusswerk GmbH, Hauptstraße 48, 09477 Jöhstadt, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30387
vertreten durch den Geschäftsführer Rifat Cetin
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfah…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 10 IN 297/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GW Gusswerk GmbH, Hauptstraße 48, 09477 Jöhstadt, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30387
vertreten durch den Geschäftsführer Rifat Cetin
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
|Anträge auf Festsetzung der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren und das Insolvenzverfahren
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 16.10.2026 beim
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 125.355,01 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 13.951,05 EUR zur Verfügung".
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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