Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
H. u. M. Meyer Gastro GmbH EINRAUM - Cocktail & Wein Bar
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Weckerlingplatz 1, 67547 Worms
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 48350
EUID
DET2304V.HRB48350
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
12 IN 72/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder
Adresse
Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim
Telefon
0621/440040
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
12.03.2024
Prüfungstermin
02.04.2024
Widerspruchsfrist
23.06.2026 , 24:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Wein- und Cocktailbar.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. u. M. Meyer Gastro GmbH ist am 01.02.2024 durch das Amtsgericht Worms eröffnet worden. Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Zur Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder bestellt worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr Vermögen verboten und auf die Insolvenzverwalterin übertragen worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 12.03.2024 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 02.04.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Für die Prüfung nachträglich angemeldeter Insolvenzforderungen ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Widersprüche gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung können bis zum 23.06.2026 erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
12 IN 72/23
01.02.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
H. u. M. Meyer Gastro GmbH EINRAUM - Cocktail & Wein Bar, Weckerlingplatz 1, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 48350),
vertreten durch:
Michael Maximilian Meyer, als Geschäftsführer der H. u. M. Gastro GmbH, Wec…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
12 IN 72/23
01.02.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
H. u. M. Meyer Gastro GmbH EINRAUM - Cocktail & Wein Bar, Weckerlingplatz 1, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 48350),
vertreten durch:
Michael Maximilian Meyer, als Geschäftsführer der H. u. M. Gastro GmbH, Wecklingplatz 1, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.02.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder vom 23.01.2024.
Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/440040, Fax: 0621/44004-33
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Die Insolvenzverwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
bei der Insolvenzverwalterin schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 12.03.2024,
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden können.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 02.04.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
* Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
* Anträge über:
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO)
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Absatz 3 InsO)
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
o Veräußerung
* des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* des Warenlagers im Ganzen
* eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll
o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten
würde
o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebseräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO)
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Nachricht
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Beschwerdegericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) govapp_16417973158617710649122712873785 des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 01.02.2024
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 72/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. u. M. Meyer Gastro GmbH EINRAUM - Cocktail & Wein Bar, Weckerlingplatz 1, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 48350), vertr. d.: Michael Maximilian Meyer, als Geschäftsführer der H. u. M. Gastro GmbH, Wecklingplatz 1, 67547 Worms, (Geschäftsführer), sind Vergütung …
12 IN 72/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. u. M. Meyer Gastro GmbH EINRAUM - Cocktail & Wein Bar, Weckerlingplatz 1, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 48350), vertr. d.: Michael Maximilian Meyer, als Geschäftsführer der H. u. M. Gastro GmbH, Wecklingplatz 1, 67547 Worms, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Gesa-Gabriele Edenharder festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Worms eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung nebst Zuschlag iHv. 30 % gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
zuzüglich Umsatzsteuer darauf iHv. 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 48.652,49 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 30 % für die Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebes, für die erhebliche Inanspruchnahme in Bezug auf arbeitsrechtliche Fragen sowie für die erheblichen Bemühungen um das Zustandekommen einer tragbaren Auffanglösung.
1. Da die Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebes im Antragsverfahren zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 24.889,60 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebes beträgt 65 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da die vorläufige Insolvenzverwalterin durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 10 % ergibt.
2. Im Übrigen sind die geltend gemachten Zuschläge angemessen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 22.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
12 IN 72/23
15.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
H. u. M. Meyer Gastro GmbH EINRAUM - Cocktail & Wein Bar, Weckerlingplatz 1, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 48350),
vertreten durch:
Michael Maximilian Meyer, als Geschäftsführer der H. u. M. Gastro GmbH, Wec…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
12 IN 72/23
15.05.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
H. u. M. Meyer Gastro GmbH EINRAUM - Cocktail & Wein Bar, Weckerlingplatz 1, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 48350),
vertreten durch:
Michael Maximilian Meyer, als Geschäftsführer der H. u. M. Gastro GmbH, Wecklingplatz 1, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum Dienstag, den 23.06.2026, 24.00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldungsunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Amtsgericht Worms, den 15.05.2026
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