Einstellung des VerfahrensRheinland-PfalzHRB 46661
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Insolvenzprofil
Schärf & Schall GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRB 46661
EUID
DET2304V.HRB46661
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
14 IN 74/18
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Sylvia Rhein
Termine & Fristen
Stichtag Gläubigerversammlung/Prüfung
26.03.2024
Aufhebung Stichtag
27.03.2024
Neuer Stichtag Gläubigerversammlung/Prüfung
21.05.2024
Gläubigerversammlung und Prüfungstermin
21.05.2024
Einstellung des Verfahrens
04.11.2025
Gegenstand des Unternehmens
Ingenieurdienstleistungen sowie Herstellung, Montage und Vertrieb von sowie Handel mit Behältern, Druckbehältern, Rohrleitungen, Behälterkomponenten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schärf & Schall GmbH ist beim Amtsgericht Worms unter dem Aktenzeichen 14 IN 74/18 anhängig. Zunächst wurde ein Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen auf den 26.03.2024 bestimmt, dieser Termin jedoch später aufgehoben. Ein neuer Stichtag wurde auf den 21.05.2024 festgelegt. Am 21.05.2024 fand die besondere Gläubigerversammlung sowie der Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren statt. Festgestellte Insolvenzforderungen beliefen sich auf 611.656,34 EUR. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein hat ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Da abzüglich der Massekosten voraussichtlich kein Betrag zu verteilen ist (Quote: 0 %), wurde das Verfahren mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse gemäß § 211 InsO eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag…
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, wird auf den 26.03.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
c) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
d) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Worms, 30.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldne…
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin und der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Worms, 30.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
1. Der für die Abhaltung der besonderen Gläubigerversammlung auf den 26.03.2024 bes…
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
1. Der für die Abhaltung der besonderen Gläubigerversammlung auf den 26.03.2024 bestimmte Termin wird aufgehoben.
2. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
3. neuer Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, wird auf den 21.05.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
c) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
d) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Worms, 27.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren Schärf & Schall GmbH, Gewerbestr. 1, 67591 Mörstadt, AG Worms, Az: 14 IN 74/18 findet am 21.05.2024 die besondere Gläubigerversammlung sowie Prüfungstermin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren statt. Festgestellte Insolvenzforderungen sind in Höhe von 61…
In dem Insolvenzverfahren Schärf & Schall GmbH, Gewerbestr. 1, 67591 Mörstadt, AG Worms, Az: 14 IN 74/18 findet am 21.05.2024 die besondere Gläubigerversammlung sowie Prüfungstermin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren statt. Festgestellte Insolvenzforderungen sind in Höhe von 611.656,34 EUR zu berücksichtigen.
Abzüglich der noch zu bedienenden Massekosten ergibt sich voraussichtlich ein zu verteilender Betrag in Höhe von 0,00 EUR (Quote: 0 %).
Insolvenzgericht Worms
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwältin Sylvia Rhein festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO si…
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwältin Sylvia Rhein festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Worms eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 374.909,76 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 22.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein festgesetzt worden. G…
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Rhein festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Worms eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Delegation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.11.2023 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 406,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 116 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, 22.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), ist das Verfahren am gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt…
14 IN 74/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schärf & Schall GmbH, Gewerbestraße 1, 67591 Mörstadt (AG Mainz, HRB 46661), vertr. d.: Rainer Müller, Höhenstraße 45 a, 67550 Worms, (Geschäftsführer), ist das Verfahren am gemäß § 211 InsO mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse eingestellt worden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Worms, 04.11.2025
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