Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
H & V GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 200851
EUID
DEP2716.HRB200851
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 78/21
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jennifer Metzler
Termine & Fristen
Prüfungstermin
05.08.2026
Verteilungstermin
19.08.2026
Gläubigerversammlung
08.10.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit Fahrzeugen und Baumaschinen aller Art sowie die Vermietung von Fahrzeugen und Baumaschinen aller Art und Ausführung von Maurer- und Betonarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH ist das Verfahren eröffnet. Das Amtsgericht Verden (Aller) hat in der Akte 11 IN 78/21 verschiedene Beschlüsse gefasst. Zuerst wurde den Gläubigern Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin und der Insolvenzverwalterin innerhalb von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung gegeben. Anschließend wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen sowie geänderter Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin ist auf den 05.08.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nachträglichen Forderungen und Änderungen schriftlich bei Gericht eingehen. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen werden eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Jennifer Metzler, festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen nach Ablauf der Anmeldefrist geprüft; der Stichtag hierfür war der 05.08.20…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH ist eröffnet. Zunächst wurde die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Jennifer Metzler, festgesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen nach Ablauf der Anmeldefrist geprüft; der Stichtag hierfür war der 05.08.2026. Die Vergütung und Auslagen der endgültigen Insolvenzverwalterin, ebenfalls Rechtsanwältin Jennifer Metzler, wurden festgesetzt. Ein Termin für die besondere Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde auf den 08.10.2026 bestimmt. Das Verfahren befindet sich nun in der Phase der Schlussverteilung, wobei verfügbare Mittel von € 100.624,15 zzgl. Zinsen abzüglich Masseverbindlichkeiten zur Verteilung an Gläubigerforderungen in Höhe von € 1.358.651,16 bereitstehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRB 200851), vertr. d.: Kerstin Eberle, Lönsweg 10 A, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzger…
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRB 200851), vertr. d.: Kerstin Eberle, Lönsweg 10 A, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin und der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRB 200851), vertr. d.: Kerstin Eberle, Lönsweg 10 A, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänder…
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRB 200851), vertr. d.: Kerstin Eberle, Lönsweg 10 A, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.08.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 24.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRB 200851), vertr. d.: Kerstin Eberle, Lönsweg 10 A, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler festgese…
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRB 200851), vertr. d.: Kerstin Eberle, Lönsweg 10 A, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.06.2026 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 16.422,31 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Zusätzlich zu Ihrer Regelbruchteilsvergütung macht die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag in Höhe von 50 % geltend und begründet dies vorliegend damit, dass die fehlende Mitwirkung bzw. das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers zu einer erheblichen Mehrbefassung geführt hat.
Grundsätzlich sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen, Zuschläge können unter Würdigung der Tätigkeit gewährt werden. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen,
s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
Vorliegend hat die vorläufige Insolvenzverwalterin ausführlich und nachvollziehbar dargelegt aufgrund welcher Erschwernisse ihre Tätigkeit vorliegend in außergewöhnlichem Maße zu einer Mehbefassung geführt hat.
Der beantragte Zuschlag wird daher in vollem Umfange zugestanden.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 13.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRB 200851), vertr. d.: Kerstin Eberle, Lönsweg 10 A, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler festgesetzt word…
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRB 200851), vertr. d.: Kerstin Eberle, Lönsweg 10 A, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennifer Metzler festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 70 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 15.06.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 112.576,50 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung der Insolvenzverwalterin 10.030,00 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 122.606,50 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Zusätzlich zu Ihrer Regelvergütung macht die Insolvenzverwalterin Zuschläge geltend und zwar:
a) in Höhe von 35 % für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten
b) in Höhe von 10 % für den Bereich Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
c) in Höhe von 20 % für den Bereich Steuerrechtliche Angelegenheiten
d) in Höhe von 30 % für den Bereich obstruktives Verhalten des faktischen Geschäftsführers/ fehlende Mitwirkung der Geschäftsführerin.
Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter Zuschläge zu seiner Regelvergütung geltend machen, wenn seine Tätigkeit dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung über das Normalmaß hinausgeht oder er sich in einzelnen Bereichen über das Normalmaß hinausgehend erheblich mit einer Angelegenheit befasst hat.
a) Die Schuldnerin beschäftigte bei Antragstellung ca. 104 Mitarbeiter die überwiegend aus dem Ausland kamen, im Folgenden variierte die Zahl der Arbeitnehmer stark. Die Insolvenzverwalterin hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie in diesem Bereich über das Normalmaß hinaus befasst, gewesen ist. Der begehrte Zuschlag wird daher zugestanden.
b) Des Weiteren begehrt die Insolvenzverwalterin einen Zuschlag für den Bereich der Tätigkeit Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten. Auch hier wurde dargelegt, inwieweit es vorliegend zu einer Mehrbefassung gekommen ist. Der beantragte Zuschlag wird ebenfalls als angemessen angesehen. Da eine Massemehrung jedoch nicht eingetreten ist, erübrigt sich eine Vergleichsrechnung.
c) Für den Bereich der Steuerrechtlichen Angelegenheiten wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % in Ansatz gebracht. Auch hier kann den Ausführungen der Insolvenzverwalterin gefolgt werden und der Zuschlag berücksichtigt werden.
d) Wie zuvor auch schon im vorläufigen Insolvenzverfahren, kam es zu einem obstruktiven Verhalten des faktischen Geschäftsführers und einer fehlenden Mitwirkung diesen am Verfahren. Dadurch war die Insolvenzverwalterin vorliegen mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben. Der beantragte Zuschlag scheint vorliegend angemessen, aber im Hinblick auf den bereits im vorläufigen Verfahren festgesetzten Zuschlags im Gesamtzusammenhang auch ausreichend.
Da die Insolvenzverwalterin auch als vorläufige Insolvenzverwalterin eingesetzt gewesen ist, ist die Vornahme eines Abschlags zu prüfen, da es regelmäßig dazu führen dürfte, dass im vorläufigen Insolvenzverfahren Tätigkeiten ausgeübt, durch welche einige Aufgaben des Insolvenzverwalters weniger aufwendig machen und dem Insolvenzverwalter die Arbeit in bestimmten Bereichen erheblich erleichtern.
Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
In ihrem Antrag vom 17.06.2026 hat die Insolvenzverwalterin bereits eine solche Gesamtbetrachtung vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser verringerte sich die beantragte rechnerische Zuschlagshöhe von 95 % auf 70 %.
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtbetrachtung wird von einer Kürzung, bzw. Vornahme eines Abschlagsabstand genommen.
Entsprechend dem Umfang des Verfahrens erscheinen Gesamtzuschläge von pauschal 70 % angemessen
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 203,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 58 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 13.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRB 200851), vertr. d.: Kerstin Eberle, Lönsweg 10 A, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung und dem Termin zur Prüfung nacht…
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg (AG Walsrode, HRB 200851), vertr. d.: Kerstin Eberle, Lönsweg 10 A, 27383 Scheeßel, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, wird auf den 08.10.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
c) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
d) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 13.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren der Frau H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg, soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar sind € 100.624,15 zzgl. Zinsen abzüglich noch anfallender Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind Forderungen von Insolvenzgläubigern in Höhe von € 1.358.651,16. Da…
11 IN 78/21: In dem Insolvenzverfahren der Frau H & V GmbH, Hinter dem Forth 3, 28870 Ottersberg, soll die Schlussverteilung stattfinden. Verfügbar sind € 100.624,15 zzgl. Zinsen abzüglich noch anfallender Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind Forderungen von Insolvenzgläubigern in Höhe von € 1.358.651,16. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Gläubiger liegt auf der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Verden zur Einsicht der Beteiligten aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 19.08.2026
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