Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hansmann, Uwe
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Hauptstr. 72, 28865 Lilienthal
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRA 120524
EUID
DEP2716.HRA120524
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 89/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ralph Bünning
Termine & Fristen
Prüfungstermin
23.05.2024
Prüfungstermin
12.05.2025
Restschuldbefreiung
04.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Uwe Hansmann ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurden Forderungsanmeldungen und Prüfungstermine angeordnet, wobei Stichtage für den 23.05.2024 und den 12.05.2025 bestimmt wurden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ralph Bünning hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, die vom Amtsgericht Verden (Aller) festgesetzt wurden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde das Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet. Zunächst wurde eine Anhörungsfrist zur Stellungnahme gesetzt. Später ist dem Schuldner durch Beschluss vom 04.03.2026 die Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt und ist noch nicht beendet. Von der Restschuldbefreiung sind Gläubiger betroffen, die am 01.02.2023 Insolvenzgläubiger waren.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 89/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), ist dem Schuldner durch Beschluss vom 04.03.2026 Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Vermögen, das der Schuldner nach dem 01.02.2026 erwirbt,…
11 IN 89/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), ist dem Schuldner durch Beschluss vom 04.03.2026 Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Insolvenzverfahren bleibt hiervon unberührt.
Das Vermögen, das der Schuldner nach dem 01.02.2026 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines von dem Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Von der Restschuldbefreiung sind diejenigen Gläubiger betroffen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 01.02.2023 Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO waren, auch wenn sie nicht an dem Insolvenzverfahren teilgenommen haben. Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die in § 302 InsO aufgeführten Forderungen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 04.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 89/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), wurde beschlossen:
Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur …
11 IN 89/22: In dem Restschuldbefreiungsverfahren des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), wurde beschlossen:
Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Erteilung der Restschuldbefreiung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben (§ 300 Abs. 1 InsO).
Die Abtretungsfrist endete mit dem 01.02.2026. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung liegen bislang nicht vor. Die Restschuldbefreiung wird gemäß § 300 Abs. 1 S. 1 InsO erteilt werden, soweit bis zu dem Ende der Anhörungsfrist bei dem Insolvenzgericht kein schriftlicher Versagungsantrag gestellt wird.
Da das Insolvenzverfahren noch nicht beendet ist, gilt § 290 InsO bezüglich möglicher Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 89/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralph Bünning festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffen…
11 IN 89/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralph Bünning festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 250 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.05.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.053.860,43 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Hinsichtlich der Berechnungsmasse gab es bei Prüfung Anmerkungen durch den eingesetzten Sachverständigen. Der vorläufige Insolvenzverwalter konnte dem Gericht jedoch nachvollziehbar darlegen, wie sich die von ihm ermittelte Berechnungsmasse zusammensetzt, sodass diese zu Grunde gelegt worden ist.
II.
1. Zusätzlich zu seiner Regelbruchteilsvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter vorliegend folgende Zuschläge geltend:
a) In Höhe von 75 % für den Bereich der Betriebsfortführung
b) In Höhe von 25 % für den Bereich der Arbeitnehmerangelegenheiten
c) In Höhe von 75 % für den Bereich der Sanierungsbemühungen
d) In Höhe von 30 % für den Bereich mehrere Betriebsstätten
e) In Höhe von 5 % für den Bereich ungewöhnlich hoher Jahresumsatz
f) In Höhe von 50 % für den Bereich Besonderheit der Branche
g) In Höhe von 5 % für den Bereich Gläubigeranzahl
h) In Höhe von 20 % für den Bereich der Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte.
Grundsätzlich sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen, Zuschläge können unter Würdigung der Tätigkeit gewährt werden. Die Zuschläge sind dabei dem Normalsatz des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzuschlagen und grundsätzlich mit dem gleichen Vom-Hundertsatz wie bei dem endgültigen Verwalter anzusetzen, s. BGH, Beschluss v. 08.07.2004, IX ZB 589/02.
Vorliegend handelt es sich nachweislich nicht um ein sogenanntes "Normalverfahren" ohne laufenden Geschäftsbetrieb. Vielmehr war der vorläufige Insolvenzverwalter - wie er in seinem Antrag ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat - mit Erschwernissen konfrontiert, die sich sowohl auf den Umfang als auch auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit ausgewirkt haben. Zuschlagstatbestände sind daher grundsätzlich gegeben.
Der schuldnerische Geschäftsbetrieb im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung über einen Zeitraum von knapp drei Monaten mit 40 Abreitnehmern mit fünf Betriebsstätten an drei Standorten, fortgeführt.
Im Einzelnen zur Höhe der begehrten Zuschläge:
a) Betriebsfortführung:
In seinem Antrag hat der vorläufige Insolvenzverwalter nachvollziehbar dargelegt, inwieweit er mit der Betriebsfortführung in den einzelnen Bereichen wie Aufrechterhaltung des operativen Geschäftsbetriebes, Lieferanten- und Kundenbeziehungen, Rechnungswesen, Fortführungsfinanzierung pp. erheblich mit der Angelegenheit befasst gewesen ist. Aufgrund der Dauer und des Umfangs der Betriebsfortführung wird der begehrte Zuschlag in Höhe von 75 %, auch im Vergleich zu in anderen Verfahren festgesetzten Zuschlägen, als angemessen erachtet.
Da jedoch die Fortführung der schuldnerischen Geschäftsbetriebs zu einer Massemehrung geführt hat, bei der der vorläufige Insolvenzverwalter bereits bei der Berechnung seiner Regelbruchteilsvergütung partizipiert hat, ist eine Vergleichsberechnung hinsichtlich dieses Zuschlagstatbestandes vorzunehmen, vgl. Punkt 2.
b) Arbeitnehmerangelegenheiten
Im Schuldnerischen Unternehmen waren bei Antragstellung 40 Arbeitnehmer beschäftigt. Da die Anzahl der Abreitnehmer über das Normalmaß von 20 Arbeitnehmern, vgl. BGH Beschluss vom 25.10.2007, - IX ZB 55/06, hinausgeht und der vorläufige Insolvenzverwalter auch hier seine erhebliche Befassung nachvollziehbar dargelegt hat, wird der begehrte Zuschlag in Höhe von 25 % auch in diesem Bereich als angemessen angesehen.
c) Sanierungsbemühungen
Die erfolgsunabhängigen Bemühungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters um eine übertragende Sanierung sind in der Literatur und Rechtsprechung allgemein als Zuschlagstatbestand anerkannt, da die verschiedenen notwendigen Verhandlungen mit Interessenten die Tätigkeit des Verwalters regelmäßig erheblich erschweren. Vorliegend erscheint der begehrte Zuschlag in Höhe von 75 % aufgrund der dargestellten Verhandlungsbemühungen und unter Berücksichtigung des sensiblen Unternehmensgegenstandes der Schuldnerin mit dem zugebilligten Zuschlag angemessen abgegolten.
d) Mehrere Betriebsstätten
Vorliegend wurde der schuldnerische Betrieb mit drei Apotheken, einer Parfümerie und einem Corona-Testzentrum an drei Standorten fortgeführt. Grundsätzlich werden auch für diesen Bereich Zuschlagstatbestände anerkannt. Es wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nachvollziehbar dargelegt, inwieweit diese Aufteilung des Geschäftsbetriebs zu einer Mehrbefassung geführt hat. Der beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % wird als angemessen angesehen.
e) Ungewöhnlich hohe Jahresumsatz
Bei einem Jahresumsatz von bis zu 1,5 Mio Euro ist gem. Literatur und Rechtsprechung von einem Normalverfahren auszugehen. Aus der Akte und dem Vergütungsantrag ergibt sich, dass der Jahresumsatz des schuldnerischen Unternehmens deutlich darüber liegt, sodass auch dieser begehrte Zuschlag in Höhe von 5 % als angemessen berücksichtigt wird.
f) Besonderheit der Branche
Das schuldnerische Unternehmen besteht im Wesentlichen aus einem Apothekenbetrieb, der insbesondere im Rahmen der Fortführung und Abwicklung einige Besonderheiten mit sich bringt. Auch hier hat der vorläufige Insolvenzverwalter ausführlich und nachvollziehbar dargelegt mit welchen konkreten Erschwernissen er konfrontiert gewesen ist. Dieser Zuschlag wird in beantragter Höhe von 50 % ebenfalls als angemessen angesehen.
g) Hohe Gläubigerzahl
Wie sich aus der Akte ergibt, sind im Verfahren über 200 Gläubiger bekannt geworden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag in nachvollziehbarer Weise beschrieben, inwieweit er und seiner Mitarbeiter daher insbesondere zeitlich erheblich in dieser Angelegenheit befasst gewesen sind. Ein Zuschlag in Höhe von 5 % erscheint hierfür als geeignet abgegolten.
h) Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte
Auch für die bereits begonnene Tätigkeit im Hinblick auf die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögenswerte wird ein Zuschlag beantragt. Eine erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist ausführlich dargelegt, sodass ein Zuschlag in Höhe von 20 % festsetzungsfähig erscheint. Da eine Verwertung im vorläufigen Verfahren im Hinblick auf die Fortführung des Geschäftsbetriebes nicht stattgefunden hat und es so zu keiner Massemehrung gekommen ist, ist eine Vergleichsberechnung nicht vorzunehmen.
Insgesamt belaufen sich die anerkannten Zuschläge auf 275,8 %.
Die Festsetzung der Vergütung soll sich jedoch nicht auf die Addition der einzelnen Zuschläge beschränken. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn es in einzelnen Teilbereichen die einen Zuschlagstatbestand darstellen, zu Überschneidungen gekommen ist, dies dürfte unter anderem im Bereich Fortführung / Übertragende Sanierung / Arbeitnehmerangelegenheiten der Fall sein.
Entsprechend dem Umfang des vorliegenden Verfahrens erscheinen gewährten Gesamtzuschläge von pauschal 250 % in der Gesamtschau als angemessen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 263.493,37 EUR. Der angemessene Zuschlag für die 75 beträgt 43.228,56 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 65,8 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 04.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 89/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), wurde beschlossen:
Dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur …
11 IN 89/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), wurde beschlossen:
Dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 89/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren a…
11 IN 89/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 23.05.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 12.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 89/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren a…
11 IN 89/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Uwe Hansmann, Peiner Weg 6, 28865 Lilienthal (AG Walsrode, HRA 120524), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 12.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 31.03.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.