Der Erwerb, die Bewirtschaftung und Verwaltung, die Vermietung und Verpachtung und der Verkauf von Immobilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Koop Property GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Kevin Koop, ist beim Amtsgericht Verden (Aller) unter dem Aktenzeichen 11 IN 174/25 anhängig. Am 21.01.2026 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Jennifer Metzler zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Die Antragstellerin darf über ihr Vermögen nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin verfügen. Am 05.03.2026 ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden gemäß § 26 Abs. 1 InsO. Gegen beide Entscheidungen steht der Antragstellerin sowie weiteren Beschwerdeberechtigten die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 174/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Koop Property GmbH, Am Triften 29, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 210971), vertr. d.: Kevin Koop, Am Triften 29, 28876 Oyten, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 A…
11 IN 174/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Koop Property GmbH, Am Triften 29, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 210971), vertr. d.: Kevin Koop, Am Triften 29, 28876 Oyten, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Verden (Aller) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Verden (Aller) an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 05.03.2026
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 174/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Koop Property GmbH, Am Triften 29, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 210971), vertr. d.: Kevin Koop, Am Triften 29, 28876 Oyten, (Geschäftsführer), ist am 21.01.2026 um 12:17 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worde…
11 IN 174/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Koop Property GmbH, Am Triften 29, 28876 Oyten (AG Walsrode, HRB 210971), vertr. d.: Kevin Koop, Am Triften 29, 28876 Oyten, (Geschäftsführer), ist am 21.01.2026 um 12:17 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Jennifer Metzler, c/o TURNER InsO, Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen, Tel.: 0421/330610, Fax: 0421/3306110, E-Mail: inso@turner-inso-bremen.de, Internet: www.kuhmann.eu bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 21.01.2026
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