Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Happy Habits Solution GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 214541
EUID
DEF1103R.HRB214541
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36h IN 2073/23
Phase
Vorläufige Insolvenzverwaltung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer
Adresse
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
Termine & Fristen
Veröffentlichung Einspruchsfrist
28.08.2024
Festsetzung Vergütung
02.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Happy Habits Solution GmbH ist anhängig. Der Schuldnerin wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung gestattet. Der Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und führt den Geschäftsbetrieb mit 15 Mitarbeitern zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung fort. Für die Tätigkeit des Verwalters wurden Vergütung und Auslagen festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 60 % der Regelvergütung für Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen gewährt wurde. Das zugrunde gelegte Vermögen beträgt 152.297,14 EUR. Die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Einwendungen gegen die vorläufigen Maßnahmen waren binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung zu erheben; diese Frist ist verstrichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 2073/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Happy Habits Solution GmbH, Köpenicker Chaussee 3a, 10317 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214541
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Vergütu…
36h IN 2073/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Happy Habits Solution GmbH, Köpenicker Chaussee 3a, 10317 Berlin
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214541
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter für die Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung eine Vergütung gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11 InsVV zzgl. Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV und Umsatzsteuer in der derzeit gültigen Höhe von 19 %, § 7 InsVV, beantragt, wobei ein der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegendes Vermögen von 152.297,14 EUR zugrunde gelegt wurde. Der Verwalter macht Zuschläge in Höhe von 60 % der Regelvergütung gem. §§ 2, 3 InsVV geltend für Betriebsfortführung und Vorbereitung einer übertragenden Sanierung.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich bei dem Insolvenzgericht zu erheben.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36h IN 2073/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Happy Habits Solution GmbH, Köpenicker Chaussee 3a, 10317 Berlin, vertr.d.d. Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214541
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolven…
36h IN 2073/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Happy Habits Solution GmbH, Köpenicker Chaussee 3a, 10317 Berlin, vertr.d.d. Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 214541
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags von 60 % der Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 12.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 152.297,14 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 60 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51). Dies gilt auch für die vorläufige Insolvenzverwaltung.
Der Verwalter macht einen Zuschlag für die Fortführung des Betriebes geltend. Hierfür ist ein Zuschlag zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV. Vorliegend hat er den Geschäftsbetrieb mit 15 Mitarbeitern zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung fortgeführt einschließlich engmaschiger Abstimmung mit der Schuldnerin und diversen Dienstleistern. Ein Zuschlag ist daher zu gewähren; mangels Massemehrung ist eine Vergleichsrechnung entbehrlich.
Zudem macht der Verwalter einen Zuschlag für Sanierungsbemühungen geltend. Er hat glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Anbahnung und Durchführung von Übernahmeverhandlungen ein tatsächlicher erheblicher Mehraufwand entstanden ist. Hierfür kann nach ganz herrschender Meinung ein Zuschlag gewährt werden, vgl. Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Auflage, § 3 InsVV, Rn. 248.
In der Gesamtbetrachtung ist der geltend gemachte Zuschlag von 60 % geeignet, die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen zu vergüten.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit wurde gem. § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört; Einwendungen wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 02.10.2024
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