Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Harms Blumenhandel GmbH, vertr. d. d. GF Helge und Ulf Harms
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Tostedt HRB 110741
EUID
DEP2613.HRB110741
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 109/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Olaf Helmke
Kanzlei
GÖRG Insolvenzverwaltung
Adresse
Obernstr. 2 - 12, 28195 Bremen
Telefon
0421-322649225
E-Mail
Termine & Fristen
Stichtag Schlusstermin
09.07.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms Blumenhandel GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Cuxhaven hat die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gegeben. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Helmke hat dem Gericht gemäß § 188 InsO angezeigt, dass die Schlussverteilung erfolgen soll. Der verfügbare Massebestand beträgt 278.161,17 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 873.770,53 EUR zu berücksichtigen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsichtnahme niedergelegt. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden; die Beträge sind nicht zu veröffentlichen. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung beträgt 380.559,49 EUR. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Der Stichtag für den Schlusstermin und den Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 09.07.2024. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis sowie Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 109/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms Blumenhandel GmbH, vertr. d. d. GF Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRB 110741), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubiger…
12 IN 109/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms Blumenhandel GmbH, vertr. d. d. GF Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRB 110741), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 22.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 109/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms Blumenhandel GmbH, vertr. d. d. GF Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRB 110741), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cuxhaven zur Einsichtnahme …
12 IN 109/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms Blumenhandel GmbH, vertr. d. d. GF Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRB 110741), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cuxhaven zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Helmke, c/o GÖRG Insolvenzverwaltung, Obernstr. 2 - 12, 28195 Bremen, Tel.: 0421-322649225, Fax: 0421-32264929, E-Mail: OHelmke@goerg.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 278.161,17 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 873.770,53 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Cuxhaven, 08.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 109/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms Blumenhandel GmbH, vertr. d. d. GF Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRB 110741), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Helmke festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind di…
12 IN 109/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms Blumenhandel GmbH, vertr. d. d. GF Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRB 110741), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Helmke festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 70 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
hälftige Feststellungskosten gem. §§ 1 Abs.2 Nr. 1, 2 InsVV zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 380.559,49 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 23.070,74 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 922,83 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
Für seine Tätigkeit in diesem Verfahren beantragt der Insolvenzverwalter für die Dauer des Verfahrens einen Zuschlag in Höhe von 20 % der Regelvergütung.
[...]
Insgesamt wird ein Zuschlag für die übertragene Sanierung in Höhe von 70 % als angemessen und gerechtfertigt angesehen.
In der Gesamtschau des Verfahrens wird hinter den als angemessen betrachteten Zuschlägen zurückgeblieben und ein Zuschlag in Höhe von 70 % der Regelvergütung beantragt.
Dieser Zuschlag ist nach Aktenlage dem Grund und der Höhe nach nicht zu beanstanden und antragsgemäß festzusetzen.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 568,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 203 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 08.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 109/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms Blumenhandel GmbH, vertr. d. d. GF Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRB 110741), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehob…
12 IN 109/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Harms Blumenhandel GmbH, vertr. d. d. GF Helge und Ulf Harms, Ostercadewisch 1, 21787 Oberndorf (AG Tostedt, HRB 110741), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 09.07.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 08.05.2024
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