Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundschenk Druck- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau (AG Lüneburg, HRA 201639), wurde am 21.03.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Der Rechtsanwalt Tim F. Gätcke ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 01.06.2024 um 10:00 Uhr eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist bestellt. Gläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO bis zum 26.07.2024 anzumelden sowie Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Zudem sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
34 IN 13/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mundschenk Druck- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau (AG Lüneburg, HRA 201639), vertr. d.: Mundschenk Verwaltungsgesellschaft für Druck und Vertrieb mbH, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau, (persönlich haftende G…
34 IN 13/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Mundschenk Druck- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau (AG Lüneburg, HRA 201639), vertr. d.: Mundschenk Verwaltungsgesellschaft für Druck und Vertrieb mbH, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau, (persönlich haftende Gesellschafterin), ist am 21.03.2024 um 11:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Tim F. Gätcke, Vogelberg 38, 29227 Celle, Tel.: 05141 30284-52, Fax: 05141 30284-50, E-Mail: lohmann@gaetcke-inso.de, Internet: www.gaetcke-insolvenzverwaltung.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Celle, 21.03.2024
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34 IN 13/24: Über das Vermögen der Mundschenk Druck- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau (AG Lüneburg, HRA 201639), vertr. d.: Mundschenk Verwaltungsgesellschaft für Druck und Vertrieb mbH, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau, (persönlich haftende Gesellschafterin), ist am 01.06.20…
34 IN 13/24: Über das Vermögen der Mundschenk Druck- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau (AG Lüneburg, HRA 201639), vertr. d.: Mundschenk Verwaltungsgesellschaft für Druck und Vertrieb mbH, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau, (persönlich haftende Gesellschafterin), ist am 01.06.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Tim F. Gätcke, Vogelberg 38, 29227 Celle, Tel.: 05141 30284-52, Fax: 05141 30284-50, E-Mail: lohmann@gaetcke-inso.de, Internet: www.gaetcke-insolvenzverwaltung.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 26.07.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Celle, 04.06.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
34 IN 13/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundschenk Druck- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau (AG Lüneburg, HRA 201639), vertr. d.: Mundschenk Verwaltungsgesellschaft für Druck und Vertrieb mbH, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau, (persönlich haftende Gesellsc…
34 IN 13/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mundschenk Druck- und Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau (AG Lüneburg, HRA 201639), vertr. d.: Mundschenk Verwaltungsgesellschaft für Druck und Vertrieb mbH, Harburger Str. 63-65, 29614 Soltau, (persönlich haftende Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tim F. Gätcke festgesetzt worden. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Celle -Insolvenzabteilung-, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Celle, 21.08.2025
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