In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Harzwald Gastro GmbH ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Gegen diese Entscheidung kann vom Antragsteller innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Goslar eingelegt werden. Die Frist beginnt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Tage nach der Veröffentlichung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
32 IN 30/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Harzwald Gastro GmbH, Bielsteinerstraße 8, 38644 Goslar (AG Braunschweig, HRB 200817), vertr. d.: Michael Seidel, Bielsteinstraße 8, 38644 Goslar, (Liquidator), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.07.2026 mangels Masse abgewiese…
32 IN 30/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Harzwald Gastro GmbH, Bielsteinerstraße 8, 38644 Goslar (AG Braunschweig, HRB 200817), vertr. d.: Michael Seidel, Bielsteinstraße 8, 38644 Goslar, (Liquidator), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.07.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Goslar, - Insolvenzgericht -, Kaiserbleek 8, 38640 Goslar, Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Goslar eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Goslar an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Goslar, 16.07.2026
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