Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Pfingstweide 5, 35043 Marburg
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 1463
EUID
DEM1809.HRB1463
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 73/23 (26)
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Steffen Bohl
Adresse
Eichgarten 11, 35043 Marburg
Termine & Fristen
Prüfungstermin
17.03.2025
Prüfungstermin
11.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH ist eröffnet. Im Laufe des Verfahrens wurden zwei besondere Prüfungstermine angeordnet, um die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren zu prüfen. Der erste Stichtag wurde auf den 17.03.2025 bestimmt, der spätere Stichtag auf den 11.08.2025. Bis zu diesen Terminen können Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingelegt werden. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden werden jeweils eine Woche vor dem genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 73/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH, Pfingstweide 5, 35043 Marburg, Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH vertr. d. d. GF (AG Marburg , HRB 1463), vertr. d.: Steffen Bohl, Eichgarten 11, 35043 Marburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die …
22 IN 73/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH, Pfingstweide 5, 35043 Marburg, Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH vertr. d. d. GF (AG Marburg , HRB 1463), vertr. d.: Steffen Bohl, Eichgarten 11, 35043 Marburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 11.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 10.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 73/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH, Pfingstweide 5, 35043 Marburg (AG Marburg , HRB 1463), vertr. d.: Steffen Bohl (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Ve…
22 IN 73/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH, Pfingstweide 5, 35043 Marburg (AG Marburg , HRB 1463), vertr. d.: Steffen Bohl (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 17.03.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 17.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 73/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH, Pfingstweide 5, 35043 Marburg (AG Marburg , HRB 1463), vertr. d.: 1. Steffen Bohl, Eichgarten 11, 35043 Marburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Fo…
22 IN 73/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH, Pfingstweide 5, 35043 Marburg (AG Marburg , HRB 1463), vertr. d.: 1. Steffen Bohl, Eichgarten 11, 35043 Marburg, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 19.09.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 19.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 73/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH, Pfingstweide 5, 35043 Marburg (AG Marburg , HRB 1463), vertr. d.: 1. Steffen Bohl, Eichgarten 11, 35043 Marburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr…
22 IN 73/23 (26): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Haus Waldblick Alten- und Pflegeheim GmbH, Pfingstweide 5, 35043 Marburg (AG Marburg , HRB 1463), vertr. d.: 1. Steffen Bohl, Eichgarten 11, 35043 Marburg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 39,56 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.03.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 141.478,80 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 InsVV i.V.m. § 11 InsVV können Zuschläge für verschiedene Tatbestände gewährt werden, die erhebliche Belastung im Insolvenzverfahren entschädigen sollen. Die Zuschläge sollen keine Abweichungen zum Normalverfahren auffangen, sondern für erheblichen Mehraufwand entschädigen.
Bei Arbeitnehmerangelegenheiten bei mehr als 20 Arbeitnehmern ist ein Zuschlag grundsätzlich gerechtgertigt (vgl. BGH NZI 2020, 86 mAnm Keller; BGH NZI 2019, 913; ZInsO 2008, 1265; ZIP 2007, 826; LG Traunstein ZIP 2004, 1657; LG Bielefeld ZInsO 2004, 1250; BeckOK InsR/Budnik, 35. Ed. 15.4.2024, InsVV § 11 Rn. 23).
Der beantragte Zuschlag von 25 % erscheint aufgrund der Angaben zur Insolvenzgeldvorfinanzierung und den weiteren Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer betreffen, angemessen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 267.392,67 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 14,56 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 14,56 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 19.08.2024
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