Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Havelconcept GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 25581
EUID
DEG1312.HRB25581
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
35 IN 404/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Bert Buske
Adresse
Alt Nowawes 67, 14482 Potsdam
Termine & Fristen
Schlusstermin
22.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel, ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bert Buske bestellt. Das Verfahren hat verschiedene Phasen durchlaufen: Ein Schlusstermin wurde für den 22.04.2025 bestimmt, um die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die Erörterung der Schlussrechnung sowie die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durchzuführen. Die Summe der zu berücksende Forderungen gemäß § 38 InsO beläuft sich auf 91.896,24 EUR, wobei eine Masse von ca. 22.000,00 EUR zur Verfügung steht. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist bereits festgesetzt. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel wurde nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 4. März 2026, 35 IN 404/18
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 404/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Normen Gatermann, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Rubbert, Jacobstraße 7, 14776 Brandenburg an der Havel - hat der Verwalter am 28…
35 IN 404/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Normen Gatermann, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Rubbert, Jacobstraße 7, 14776 Brandenburg an der Havel - hat der Verwalter am 28.01.2025 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 3. Februar 2025, 35 IN 404/18
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 404/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Normen Gatermann
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des…
35 IN 404/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Normen Gatermann
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam, AZ: 35 IN 404/18 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 91.896,24 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse von ca. 22.000,00 EUR zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Potsdam 11.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 404/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Normen Gatermann, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Rubbert, Jacobstraße 7, 14776 Brandenburg an der Havel, wurde das schriftliche Ver…
35 IN 404/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Normen Gatermann, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Rubbert, Jacobstraße 7, 14776 Brandenburg an der Havel, wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
bestimmt auf den 22.04.2025. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 11. März 2025, 35 IN 404/18
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 404/18
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Normen Gatermann, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Rubbert, Jacobstraße 7, 14776 Brandenburg …
35 IN 404/18
Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Havelconcept GmbH, Am Elisabethhof 12, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Normen Gatermann, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Rubbert, Jacobstraße 7, 14776 Brandenburg an der Havel, wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Bert Buske, Alt Nowawes 67, 14482 Potsdam festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 54.1.57,22 EUR.
Es wurde die Regelvergütung festgesetzt, § 2 InsVV a.F.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt.
Zusätzlich zur Vergütung wurde für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 25 Zustellungen gewährt.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale in Höhe von 30% der Vergütung gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 404/18, Amtsgericht Potsdam, 11. März 2025
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