Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HD Südwest GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 31198
EUID
DET3304V.HRB31198
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 89/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christian Hanz
Adresse
Xylanderstr. 8, 76829 Landau in der Pfalz
Telefon
06341-144831
Termine & Fristen
Beschluss
09.02.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die HD Südwest GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Christian Hanz, hat am 21.4.2023 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Im Rahmen der Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu diesem Vergütungsantrag wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Das Gericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. §§ 21 II 1, 64 InsO festgesetzt. Dabei wurde eine Berechnungsmasse zugrunde gelegt, wobei der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst war, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestanden. Ein Zuschlag von 100 % für die Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen wurde als angemessen erachtet, da diese zu einem Überschuss geführt haben, die Masse jedoch nicht entsprechend größer geworden ist. Weitere Zuschläge wegen arbeitsrechtlicher Fragen oder Sanierungsbemühungen wurden abgelehnt, da diese bereits im Rahmen der Betriebsfortführung berücksichtigt wurden. Die Festsetzung der Auslagen und Umsatzsteuer erfolgt gemäß InsVV. Der festgesetzte Gesamtbetrag darf aus der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 89/22
9.2.2024
In dem Insolvenzverfahren
HD Südwest GmbH, Bahnhofstr. 30, 67487 Maikammer (AG Landau in der Pfalz, HRB 31198),
vertreten durch:
Albrecht Biffar, Bahnhofstr. 30, 67487 Maikammer, (Geschäftsführer),
Die Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer de…
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 89/22
9.2.2024
In dem Insolvenzverfahren
HD Südwest GmbH, Bahnhofstr. 30, 67487 Maikammer (AG Landau in der Pfalz, HRB 31198),
vertreten durch:
Albrecht Biffar, Bahnhofstr. 30, 67487 Maikammer, (Geschäftsführer),
Die Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Christian Hanz, Xylanderstr. 8, 76829 Landau in der Pfalz, Tel.: 06341-144831, Fax: 06341-144832
werden gem. §§ 21 II 1, 64 InsO wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen gemäß § 8 III InsVV XXX €
19 % Umsatzsteuer XXX €
Gesamtbetrag XXX €
Es wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 21.4.2023 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Im Rahmen der Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem vorliegenden Vergütungsantrag wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von XXX EUR zugrunde gelegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichen Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV).
Der vorläufige Insolvenzverwalter befasst sich in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, wenn er nach dem zeitlichen und sachlichen Maß der Befassung einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft auf die Bearbeitung des Vermögensgegenstandes verwendet und dabei das gewöhnliche Maß an Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters derart überschreitet, dass eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Verwalters durch die Befassung mit dem Vermögensgegenstand feststeht. Der erhebliche Umfang der Befassung muss sich dabei gerade auf den Vermögensgegenstand richten, welcher der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist. Erforderlich ist ein konkreter Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, welche Tätigkeiten er für den Vermögensgegenstand im Einzelfall entfaltet hat
(BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19)
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag dargelegt, dass bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im Wert von XXX EUR, die im Rahmen der Betriebsfortführung verwendet wurden, eine erhebliche Befassung stattgefunden hat.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach XXX EUR.
Im Rahmen des § 3 Abs. 1 InsVV kann auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festgesetzt werden. Im vorliegenden Verfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb fortgeführt. Die Unternehmensfortführung gehört nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters und kann daher einen Zuschlag rechtfertigen. Der vom Insolvenzverwalter für die Betriebsfortführung nebst den Sanierungsbemühungen geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 100 % ist angesichts des Umfangs und der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt XXX EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung bei keiner Massemehrung beträgt 100 %.
Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXX EUR.
Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt XXX EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung der Vergütung um XXX EUR.
Da durch die Massemehrung der vorläufige Insolvenzverwalter bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von XXX EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von XXX % ergibt.
Ein weiterer Zuschlag wegen der erheblichen Befassung mit arbeitsrechtlichen Fragen, der umfangreichen und letztlich erfolgreichen Bemühungen um das Zustandekommen einer übertragenden Sanierung und der rückständigen Finanzbuchhaltung kommt nicht in Betracht. Nachdem nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vergütungsrelevante Umstände nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen, können diese auch nicht mehr herangezogen werden, um einen weiteren Zuschlag zu rechtfertigen. Alle vom vorläufigen Insolvenzverwalter aufgeführten Tätigkeiten wurden insgesamt bereits im Rahmen der Bemessung der Höhe des Zuschlags für die Betriebsfortführung berücksichtigt. Auch für die Sanierungsbemühungen kommt ein weiterer Zuschlag nicht in Betracht. Sanierungsbemühungen sind auch Bestandteil einer Betriebsfortführung. Nur durch die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist ein Zuschlag von 100 % für die Betriebsfortführung gerechtfertigt.
Unter Würdigung der Gesamtumstände ist die festgesetzte Vergütung dem Verfahren angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
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