die Entwicklung, das Konstruieren, die Produktion, der Vertrieb und die Wartung von Systemen und Teilen für Systeme zur Herstellung, Lagerung und dem Vertrieb von reinem Wasser und hochreinem Wasser (Prozesswasser), die von Herstellern und/oder Anbietern von Arzneimitteln und/oder anderen Produkten und Dienstleistungen in der Pharma- und Life-Science-Industrie (z.B. Medizinprodukte, Tierlabore und Bio-Sicherheitslabore) angefordert werden. Die Gesellschaft ist nur im Pharma-Bereich tätig.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H+E Pharma GmbH, Dr.-Jungheinrich-Platz 2, 01665 Klipphausen, wurde mit Beschluss vom 05.02.2025 die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Dem vorläufigen Sachwalter ist die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Masse gestattet. Die Grundlage für die Berechnung bildet ein verwaltetes Vermögen in Höhe von 3.004.0erm.16 EUR (Stand 01.11.2023). Die Regelvergütung wurde aufgrund verschiedener Faktoren wie Bemühungen um übertragende Sanierung, Unternehmensfortführung, Auslandsbezug und komplexen Vertragsverhältnissen um 135 % auf 150 % erhöht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 1160/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H+E Pharma GmbH, Dr.-Jungheinrich-Platz 2, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Stuttgart , HRB 766594
vertreten durch den Geschäftsführer René Koch
Dem vorläufigen Sachwalter wurden für seine Tätigkeit die Ver…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 557 IN 1160/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H+E Pharma GmbH, Dr.-Jungheinrich-Platz 2, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Stuttgart , HRB 766594
vertreten durch den Geschäftsführer René Koch
Dem vorläufigen Sachwalter wurden für seine Tätigkeit die Vergütung und Auslagen zzgl. 19 % Umsatzsteuer mit Beschluss vom 05.02.2025 festgesetzt. Dem vorläufigen Sachwalter wurde die Entnahme des festgesetzten Betrages aus der Masse gestattet.
Der Wert des verwalteten Vermögens betrug per 01.11.2023 3.004.032,16 EUR, welche nach § 1 InsVV Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist. Der Bruchteil von 15 % der fiktiven Regelvergütung des Insolvenzverwalters als Vergütung für den vorläufigen Sachwalter wurde um 135 % auf 150 % aus folgenden Gründen erhöht:
Bemühungen um übertragende Sanierung, Unternehmensfortführung über 3 Monate mit 3 Arbeitnehmern, Auslandsbezug und komplexe Vertragsverhältnisse, Patronatserklärung, Zustimmungen zu Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, Aus- und Absonderungen, Verhandlungen über Massedarlehen, Mitwirkung an der Neubestellung des Geschäftsführers, Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 3 Arbeitnehmer und 3 Monate
Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die Festsetzung der Mehrwertsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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