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Insolvenzprofil
Heinrich Bechtold Heizungsanlagen GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRA HRA
EUID
DEM1114.HRAHRA
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 353/05
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
24.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heinrich Bechtold Heizungsanlagen GmbH & Co. KG ist nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder, bei öffentlicher Bekanntmachung, zwei Tage nach Veröffentlichung eine befristete Erinnerung beim Amtsgericht Offenbach am Main eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 353/05: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heinrich Bechtold Heizungsanlagen GmbH & Co. KG, Ferdinand-Porsche-Straße 21-23, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main , HRA HRA 21151), vertr. d.: 1. Verwaltungsgesellschaft Heinrich Bechtold mit beschränkter Haftung, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Bech…
8 IN 353/05: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Heinrich Bechtold Heizungsanlagen GmbH & Co. KG, Ferdinand-Porsche-Straße 21-23, 63500 Seligenstadt (AG Offenbach am Main , HRA HRA 21151), vertr. d.: 1. Verwaltungsgesellschaft Heinrich Bechtold mit beschränkter Haftung, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Bechtold Rudolf, (Geschäftsführer),, ist nach Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO aufgehoben worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 24.07.2026
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