Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HeiterBlick Straßenbahnen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 161873
EUID
DEF1103R.HRB161873
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
401 IN 661/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Eröffnung
01.07.2025 , 11:45 Uhr
Forderungsanmeldefrist
25.08.2025
Berichtstermin
24.09.2025 , 12:00 Uhr
Prüfungstermin
24.09.2025 , 12:00 Uhr
Abstimmungstermin
15.04.2026 , 14:00 Uhr
Verkündungstermin
13.05.2026 , 13:30 Uhr
Aufhebung
21.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH ist am 07.04.2025 um 14:00 Uhr der vorläufige Sachwalter Dr. Andreas Kleinschmidt bestellt worden. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist am selben Tag eingesetzt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 01.07.2025 um 11:45 Uhr eröffnet worden, wobei die Eigenverwaltung angeordnet ist. Der Sachwalter Dr. Andreas Kleinschmidt ist als bestellter Sachwalter im Verfahren tätig. Ein Berichtstermin sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen findet am 24.009.2025 um 12:00 Uhr statt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) endet am 25.08.2025. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den vorgelegten Insolvenzplan ist für den 15.04.2026 um 14:00 Uhr bestimmt. Der Verkündungstermin gemäß § 252 InsO wurde auf den 13.05.2026 um 13:30 Uhr verlegt.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH ist am 01.07.2025 um 11:45 Uhr eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter ist Herr Dr. Andreas Kleinschmidt bestellt, der die Zustellungen durchführt (ausgenommen an die Schuldnerin). Die Insolvenzforderungen im Rang de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH ist am 01.07.2025 um 11:45 Uhr eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Zum Sachwalter ist Herr Dr. Andreas Kleinschmidt bestellt, der die Zustellungen durchführt (ausgenommen an die Schuldnerin). Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 25.08.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Sicherungsrechte sind unverzüglich anzuzeigen. Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung sowie der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist auf den 24.09.2025 um 12:00 Uhr anberaumt. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss ist bereits am 07.04.2025 eingesetzt worden. Der Termin zur Erörterung des Insolvenzplanes und Abstimmung darüber ist auf den 15.04.2026 um 14:00 Uhr bestimmt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei Widerspruchsmöglichkeiten bis zum 13.04.2026 bestehen. Der ursprüngliche Verkündungstermin vom 11.05.2026 ist auf den 13.05.2026 um 13:30 Uhr verlegt worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH ist am 01.07.2025 um 11:45 Uhr eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung geführt. Zum Sachwalter ist Herr Dr. Andreas Kleinschmidt bestellt. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 25.08.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Berichtstermin so…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH ist am 01.07.2025 um 11:45 Uhr eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung geführt. Zum Sachwalter ist Herr Dr. Andreas Kleinschmidt bestellt. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 25.08.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung und zur Prüfung angemeldeter Forderungen ist am 24.09.2025 anberaumt worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei Widerspruchsmöglichkeiten bis zum 13.04.2026 bestanden. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 15.04.2026 bestimmt. Der ursprüngliche Verkündungstermin vom 11.05.2026 wurde auf den 13.05.2026 verlegt. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 21.08.2026 nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH ist am 01.07.2025 eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung geführt. Dr. Andreas Kleinschmidt ist zum Sachwalter bestellt. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 25.08.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung sowie e…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH ist am 01.07.2025 eröffnet worden. Es wird in Eigenverwaltung geführt. Dr. Andreas Kleinschmidt ist zum Sachwalter bestellt. Die Insolvenzforderungen sind bis zum 25.08.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung sowie ein Prüfungstermin für Forderungen sind am 24.09.2025 anberaumt worden. Der Verkündungstermin gemäß § 252 InsO wurde auf den 13.05.2026 verlegt. Ein Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und Abstimmung ist für den 15.04.2026 bestimmt. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 21.08.2026 nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- ist Termin zur Erörteru…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- ist Termin zur Erörterung des von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplanes und der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmt auf
Mittwoch, den 15.04.2026, 14:00 Uhr bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, Saal 101.
Der Insolvenzplan nebst Anlagen sowie die hierzu eingegangenen Stellungnahmen können auf der Geschäftsstelle des Gerichts (EG, Zimmer 021) eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde nur zusteht, wenn der Beschwerdeführer dem Insolvenzplan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Insolvenzplan gestimmt hat.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wurde die Prüfung der n…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 13.04.2026 den Forderungen beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wird der Verkündungster…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wird der Verkündungstermin gemäß § 252 InsO vom 11.05.2026 verlegt auf
Mittwoch, 13.05.2026, 13:30 Uhr, Sitzungssaal 056, EG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig.
Die Verlegung erfolgte auf Antrag der Schuldnerin wegen der noch erforderlichen Prüfung der Bedingungen gemäß § 249 InsO durch den Investor.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873 B
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
Geschäftszweig: Entwick…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873 B
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
Geschäftszweig: Entwicklung und Herstellung sowie Vermarktung und Vertrieb von Schienenfahrzeugen sowie deren technischer Systemlösungen, deren Erhalt und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
- wurde am 01.07.2025 um 11:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Sachwalter ist:
Herr Dr. Andreas Kleinschmidt, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Email geschäftlich: akleinschmidt@whitecase.com, Telefon geschäftlich: 069 36506998 0
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 25.08.2025 bei dem Sachwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Sachwalters gemäß § 57 InsO
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
|den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO,
|Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne der §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO)
|Vorgaben zur Rechnungslegung der Schuldnerin gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Sachwalter gemäß § 149 InsO
|die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO - insbesondere einer etwaigen gesamten oder teilweisen Übertragung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin auf einen Investor
wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Mittwoch, 24.09.2025, 12:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Leipzig anberaumt auf Mittwoch, 24.09.2025, 12:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Die Veröffentlichung vom 01.07.2025 wird aufgrund eines Übertragsfehlers berichtigt, so dass er wie folgt lautet:
"Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenb…
Die Veröffentlichung vom 01.07.2025 wird aufgrund eines Übertragsfehlers berichtigt, so dass er wie folgt lautet:
"Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
Geschäftszweig: Entwicklung und Herstellung sowie Vermarktung und Vertrieb von Schienenfahrzeugen sowie deren technischer Systemlösungen, deren Erhalt und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten
1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.07.2025 um 11:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Zum Sachwalter wird
Herr
Dr. Andreas Kleinschmidt
Bockenheimer Landstraße 20
60323 Frankfurt am Main
Telefon geschäftlich: 069 36506998 0
Email geschäftlich: akleinschmidt@whitecase.com
bestellt.
4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 25.08.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.
7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO - insbesondere einer etwaigen gesamten oder teilweisen Übertragung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin auf einen Investor -, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird bestimmt auf:
Mittwoch, 24.09.2025, 12:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Hauptgebäude Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.
8. Der mit Beschluss vom 07.04.2025 eingesetzte Gläubigerausschuss bleibt bis zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im Berichtstermin im Amt.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden."
Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wurde am 07.0…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wurde am 07.04.2025 um 14:00 Uhr Dr. Andreas Kleinschmidt, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt am Main, Email geschäftlich akleinschmidt@whitecase.com, Telefon geschäftlich 069 36506998 0 zu dem vorläufigen Sachwalter bestellt.
Der vorläufige Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen werden dürfen und dass Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 275 Abs. 2 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Auskünfte aus behördlich geführten Registern und von Dritten, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, Sparkassen, Finanzbehörden, Sozialbehörden, Sozialversicherungsträgern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuholen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2 Satz 3, 22 Abs. 3 InsO).
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2, 22 Abs. 3 InsO).
Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem vorläufigen Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 275 Abs. 1 InsO).
Der vorläufige Sachwalter kann die Schuldnerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlung mit Kunden und Lieferanten unterstützen (§§ 270b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Abs. 2 InsO).
Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.
- wurde am 07.04.2025 ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch den Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch den Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Flaskamp
sind die Vergütungsanträge des Sachwalters und des vorläufigen Sachwalters eingegangen. Die Vergütungsanträge vom 26.06.2026 liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten aus. Die Beteiligten erhalten die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wurde das …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 21.08.2026 nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans in der Fassung vom 15.04.2026 gem. §258 InsO aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wurde die …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 661/25
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick Straßenbahnen GmbH, Niemeyerstraße 2-5, 04179 Leipzig, Amtsgericht Charlottenburg , HRB 161873
vertreten durch die Geschäftsführer Samuel Guido Kermelk, Bernd Flaskamp
- wurde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters am 03.09.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Dem vorläufigen Sachwalter bzw. Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Dr. Andreas Kleinschmidt als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 07.04.2025 zum vorläufigen Sachwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2025. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.06.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270b, 270c, 21 Abs. 2 Nr. 1, 274 Abs. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 12a Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Sachwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von ... EUR zugrunde zu legen. Auf die Darlegungen des Sachwalters zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage wird vollumfänglich Bezug genommen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von ... EUR.
Für Sachverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 12 InsVV hiervon 60 Prozent, mithin ... EUR. Der vorläufige Sachwalter erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Sachwalters (§ 12a Abs. 1 Satz 2 InsVV), mithin ... €
Damit wäre die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Der vorläufige Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 60 Prozent.
Bezüglich der Begründung wird auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Sachwalters in seinem Antrag vom 26.06.2026 Bezug genommen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Voraussetzung für die Gewährung von Zuschlägen ist die erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Sachwalters im konkret vorliegenden Verfahren.
Diese erhebliche Mehrbelastung ist ausführlich im Vergütungsantrag vom 26.06.2026 vorgetragen und deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts aus der Verfahrensakte. Erhebliche Mehrbelastungen sind anzuerkennen in den Bereichen Betriebsfortführung (35 %), komplexe Konzernverflechtungen und organisatorische Verstrickungen (10 %), komplexe Rechtsverhältnisse/ Verhandlungen (30 %), Sanierungsmaßnahmen, Investorenprozess, Insolvenzplan (25 %) Zusammenarbeit (vorläufiger) Gläubigerausschuss (5 %), insgesamt 105,0 %.
Der vorläufige Sachwalter nimmt in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Liquidität und ggf. bestehender Überschneidungen zwischen den Zuschlagstatbeständen bzw. den Tätigkeiten in dem parallelen Insolvenzverfahren über das Vermögen der HeiterBlick GmbH (AG Leipzig, 401 IN 655/25) freiwillig einen pauschalen Abschlag von 45,0 % vor.
Insgesamt wird damit ein Zuschlag von 60 % beansprucht.
Der beantragte Zuschlag von 60 % spiegelt die dargelegte Mehrbelastung wider und ist als sachgerecht antragsgemäß festzusetzen.
Der Vergütungswert beträgt mithin ... EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 12a Abs. 5, 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, §§ 10, 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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