Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Helfer-Stab gGmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 125930
EUID
DEM1201.HRB125930
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
20.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Helfer-Stab gGmbH ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO. Die Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 10/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Helfer-Stab gGmbH, Ahrstr. 21, 53505 Berg-Krälingen (AG Frankfurt am Main, HRB 125930), vertr. d.: Nicole Margarete Schober, Ahrstr. 21, 53505 Berg-Krälingen, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.08.2026 mange…
6 IN 10/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Helfer-Stab gGmbH, Ahrstr. 21, 53505 Berg-Krälingen (AG Frankfurt am Main, HRB 125930), vertr. d.: Nicole Margarete Schober, Ahrstr. 21, 53505 Berg-Krälingen, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.08.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 20.08.2026
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