Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HELMA Ferienimmobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 202332
EUID
DEP2408.HRB202332
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 38/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.03.2024 , 11:07 Uhr
Eröffnung
01.09.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.11.2024
Berichtstermin
21.11.2024 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
19.12.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
der An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung und Modernisierung schlüsselfertiger und teilfertiger Bauten, wobei die Bauleistungen durch Subunternehmer und die Planung und Bauleitung durch dazu befugte Fachleute erfolgen. Weiterhin ist die Gesellschaft berechtigt, gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen zu vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachzuweisen sowie Bauvorhaben in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte zu verwenden; des Weiteren alle Tätigkeiten als Bauträger und Baubetreuer im Sinne von § 34 c GewO.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH ist am 08.03.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Manuel Sack bestellt worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einzelermächtigungen zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt (19.03.2024, 25.04.2024 und 12.06.2024). Am 16.04.2024 wurde eine Sicherungsmaßnahme angeordnet, wonach Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden (A-Z) nicht durch aussonderungsberechtigte Gläubiger verwertet oder eingezogen werden dürfen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, diese einzuziehen. Im Rahmen des Verfahrens wurde am 09.07.2025 die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Vergütungsantrag eines Gläubigerausschussmitglieds gewährt. Am 14.10.2025 wurde die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Taylor Wessing (vertreten durch Dr. Martin Heidrich) festgesetzt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH ist am 01.09.2024 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Manuel Sack, der bereits am 08.03.2024 mit vorläufigen Maßnahmen beauftragt wurde. Die Forderungen sind bis zum 01.11.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Gläubi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH ist am 01.09.2024 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Manuel Sack, der bereits am 08.03.2024 mit vorläufigen Maßnahmen beauftragt wurde. Die Forderungen sind bis zum 01.11.2024 anzumelden. Ein Berichtstermin zur Gläubigerversammlung ist für den 21.11.2024 angesetzt, der Prüfungstermin für den 19.12.2024. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist am 08.03.2024 um 11:07 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordn…
35 IN 38/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist am 08.03.2024 um 11:07 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Manuel Sack, c/o Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Walderseestr. 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511/22889-0, Fax: 0511/22889-222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 08.03.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:07 Uhr angeordneten vo…
35 IN 38/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:07 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 19.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:07 Uhr angeordneten vo…
35 IN 38/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Andrea Sander, (Geschäftsführerin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:07 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 25.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Gifhorn
Beschluss
35 IN 38/24
16.04.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332),
vertreten durch:
Andrea Sander, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Baker …
Amtsgericht
Gifhorn
Beschluss
35 IN 38/24
16.04.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332),
vertreten durch:
Andrea Sander, (Geschäftsführerin),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Cecilienalle 6-7, 40474 Düsseldorf,
vorläufiger Insolvenzverwalter:
Rechtsanwalt Manuel Sack, c/o Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Walderseestr. 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511/22889-0, Fax: 0511/22889-222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de,
wird gemäß §§ 21, 22 InsO zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:35 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO am 16.04.2024 um 11:14 Uhr angeordnet, dass die Forderungen der Antragstellerin (Schuldnerin) aus Lieferungen und Leistungen gegenüber ihren Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z von den aus- oder absonderungsberechtigen Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt wird, diese Forderungen zunächst einzuziehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 08.03.2024 bestehen.
G r ü n d e :
Der Beschluss ergeht auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Sicherung Masse.
Timm
Richter am Amtsgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Kiel, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:07 Uhr ang…
35 IN 38/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Kiel, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 08.03.2024 um 11:07 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 12.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Niemannsweg 123a, 24105 Kiel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
wird der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern, d…
35 IN 38/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Niemannsweg 123a, 24105 Kiel, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
wird der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern, dem Insolvenzverwalter sowie den übrigen Mitgliedern des Gläubigerausschusses vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 09.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Niemannsweg 123a, 24105 Kiel, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Taylor Wessing vertr…
35 IN 38/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Niemannsweg 123a, 24105 Kiel, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Taylor Wessing vertr. d. Dr. Martin Heidrich festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Taylor Wessing vertr. d. Dr. Martin Heidrich die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der geltend gemachte Stundensatz wird für angemessen erachtet. Es handelts sich vorliegend um ein überdurchschnittlich aufwendiges Verfahren wo besondere Sachkunde und Qualifikation erforderlich ist. In den zahlreichen Gläubigerausschusssitzungen und wahrgenommenen Terminen usw. wurden komplexe betriebswirtschaftliche und juristische Sachverhalte des Verfahrens besprochen, vorbereitet, beurteilt und nachbereitet.
Der Insolvenzverwalter, díe übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses und die Gläubiger wurden zu dem o.g. Antrag angehört. Einwände wurden nicht erhoben.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 14.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 38/24: Über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Kiel, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Manuel Sack,…
35 IN 38/24: Über das Vermögen der HELMA Ferienimmobilien GmbH, vertr. d. d. GF, Zum Meersefeld 4, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 202332), vertr. d.: Felix Johannes Krekel, Kiel, (Geschäftsführer), ist am 01.09.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Manuel Sack, c/o Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Walderseestr. 1, 30163 Hannover, Tel.: 0511/22889-0, Fax: 0511/22889-222, E-Mail: hannover@brinkmann-partner.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 01.11.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Donnerstag, 21.11.2024, 10:00 Uhr, Saal 120, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. am: Donnerstag, 19.12.2024, 10:00 Uhr, Saal 120, Amtsgericht Gifhorn, Am Schloßgarten 4, 38518 Gifhorn eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 02.09.2024
Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter:
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