Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Henseleit, Markus
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Wetzlar HRA 7076
EUID
DEM1710.HRA7076
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wetzlar
Aktenzeichen
3 IN 100/14
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Bernd Ache
Adresse
Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar
Telefon
06441/8088-348
E-Mail
Termine & Fristen
Schlusstermin
02.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Henseleit ist anhängig. Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht Wetzlar angezeigt, dass die Schlussverteilung stattfinden soll. Die verfügbare Masse beträgt 46.431,79 Euro abzüglich noch zu begleichender Massekosten. Forderungen in Höhe von 684.567,14 Euro sind zu berücksichtigen. Das Insolvenzgericht hat die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt und den Stichtag für den Schlusstermin auf den 02.07.2026 festgelegt. Es wurde ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 II InsO angeordnet. Gläubigern steht es frei, bis zum 02.07.2026 bei dem Insolvenzgericht Wetzlar schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Zudem wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss festgesetzt. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bernd Ache hat die Vergütung sowie Auslagen beantragt, wobei das Verfahren als überdurchschnittlich schwierig bewertet wurde, was zu einer Erhöhung der Regelvergütung um 130 Prozent führte. Die Begründung umfasst die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen, Verwertungsvereinbarungen, die Obstruktion des Schuldners sowie Anfechtungen. Die Kosten für Zustellungen wurden gesondert vergütet. Der vollständige Beschluss sowie der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 100/14 : In dem Insolvenzverfahren Markus Henseleit, geb. am 23.01.1968, Nauborner Straße 29, 35578 Wetzlar, auch als Inhaber der Firma Henseleit Spedition und Logistik e. K., Gewerbepark 24, 35606 Solms (AG Wetzlar, HRA 7076), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stic…
3 IN 100/14 : In dem Insolvenzverfahren Markus Henseleit, geb. am 23.01.1968, Nauborner Straße 29, 35578 Wetzlar, auch als Inhaber der Firma Henseleit Spedition und Logistik e. K., Gewerbepark 24, 35606 Solms (AG Wetzlar, HRA 7076), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 02.07.2026.
Das schriftliche Verfahren wird angeordnet, § 5 II InsO.
Gläubiger können bis zum 02.07.2026 bei dem Insolvenzgericht Wetzlar, Wertherstr. 1,2, 35578 Wetzlar, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben, Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse stellen.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündigung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 100/14 In dem Insolvenzverfahren Markus Henseleit, geb. am 23.01.1968, Nauborner Straße 29, 35578 Wetzlar, auch als Inhaber der Firma Henseleit Spedition und Logistik e. K., Gewerbepark 24, 35606 Solms (AG Wetzlar, HRA 7076), hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht gemäß § 188 InsO angezeigt, dass die Schl…
3 IN 100/14 In dem Insolvenzverfahren Markus Henseleit, geb. am 23.01.1968, Nauborner Straße 29, 35578 Wetzlar, auch als Inhaber der Firma Henseleit Spedition und Logistik e. K., Gewerbepark 24, 35606 Solms (AG Wetzlar, HRA 7076), hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht gemäß § 188 InsO angezeigt, dass die Schlussverteilung stattfinden soll. Verfügbar sind 46.431,79 € abzüglich noch zu begleichender Massekosten. Zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 684.567,14 €. Das Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes Wetzlar zur Einsicht der Beteiligten aus.
Amtsgericht Wetzlar, 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 100/14: In dem Insolvenzverfahren Markus Henseleit, geb. am 23.01.1968, Nauborner Straße 29, 35578 Wetzlar, auch als Inhaber der Firma Henseleit Spedition und Logistik e. K., Gewerbepark 24, 35606 Solms (AG Wetzlar, HRA 7076), wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzg…
3 IN 100/14: In dem Insolvenzverfahren Markus Henseleit, geb. am 23.01.1968, Nauborner Straße 29, 35578 Wetzlar, auch als Inhaber der Firma Henseleit Spedition und Logistik e. K., Gewerbepark 24, 35606 Solms (AG Wetzlar, HRA 7076), wurden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts wie folgt festgesetzt.
1. XXX Euro Nettovergütung nach InsVV
2. XXX Euro um 130 % erhöht zuzüglich
3. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % sowie
4. XXX Euro Auslagen zuzüglich
5. XXX Euro Auslagenersatz gemäß § 4 Abs. II InsVV
6. XXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %.
7. XXX Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Bernd Ache, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-348, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: ache@kanzlei-uww.de wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Bereits erhaltene Vorschüsse sind auf die Vergütung anzurechnen.
G r ü n d e:
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 105.184,07 Euro ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV berechnet sich hieraus eine Vergütung in Höhe von XXX Euro.
Mit der vorgenannten Regelvergütung ist allerdings nur die Mühewaltung in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten.
Das vorliegende Verfahren ist jedoch gemessen an dem an dem AG Wetzlar anhängigen Verfahren was die Anforderungen an die Insolvenzverwaltung, Verfahrensdurchführung, Dauer und den Schwierigkeitsgrad angehet als überdurchschnittlich zu bewerten, so dass Zuschläge zur Regelvergütung gerechtfertigt sind.
Die Erhöhung der Regelvergütung um 130 % ist dadurch geboten, dass
* Arbeitsverhältnisse abzuwickeln waren und hierbei Insolvenzgeldbescheinigungen, Abrechnungen eine Massenentlassungsanzeige und die Personalsachbearbeitung erfolgen musste,
* Verwertungsvereinbarungen geschlossen wurden, hierbei wurde die Vergleichsberechnung berücksichtigt.
* Der Schuldner obstruktiv war,
* Anfechtungen erfolgten und bei der Berechnung eine Vergleichsberechnung berücksichtigt wurde.
Auf die ausführliche Begründung des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 22.10.2024 und der Ergänzung vom 4.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Erhöhung hält auch der Gesamtschau der Tätigkeiten im Insolvenzverfahren stand.
Das Insolvenzgericht hat dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 InsO das Zustellungswesen übertragen.
Die Kosten für diese Zustellungen bei dem Insolvenzverwalter fallen nicht unter die Auslagenpauschale des § 8 InsVV, sondern sie sind nach § 4 II InsVV in Höhe der sächlichen Auslagen und des personellen Mehraufwandes gesondert zu vergüten. Ein Aufwand pro Zustellung von 3,00 Euro für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und von 2,50 Euro für die übrigen Zustellungen ist ersatzfähig.
Die Vergütung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer war wie beantragt festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wetzlar, Wertherstraße 1, 35578 Wetzlar einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wetzlar, den 11.05.2026
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