Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Henseler, Markus Friedrich Clemens
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Bahnhofstraße 33, 55237 Flonheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRA 42884
EUID
DET2304V.HRA42884
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Alzey
Aktenzeichen
1 IN 71/25
Phase
Restschuldbefreiungsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Fluck
Adresse
Walkmühlstraße 2, 65195 Wiesbaden
Telefon
0611/7329960
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
27.02.2026
Eröffnung
01.03.2026 , 10:55 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.05.2026
Prüfungstermin
26.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Friedrich Clemens Henseler ist am 01.03.2026 um 10:55 Uhr durch das Amtsgericht Alzey eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen, einschließlich der vorläufigen Verwaltung und der Einzelermächtigung des vorläufigen Verwalters, sind am 27.02.2026 angeordnet worden. Der bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Fluck hat die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen bis zum 05.05.2026 aufgefordert. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 26.05.2026. Im Rahmen des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 InsO angezeigt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (AV-Mediasolutions e.K.) nicht zur Insolvenzmasse gehört und entsprechende Ansprüche nicht im Verfahren geltend gemacht werden können. Parallel dazu wird ein Restschuldbefreiungsverfahren geführt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen wird, sofern er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und keine Versagungsgründe vorliegen. Der Schuldner ist verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, Vermögen aus Erbschaften zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben und Änderungen des Wohnsitzes unverzüglich anzuzeigen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 71/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Friedrich Clemens Henseler, geb. am 29.08.1967, Bahnhofstraße 33, 55237 Flonheim, Inhaber AV-Mediasolutions e.K. (AG Mainz, HRA 42884), hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Fluck, Walkmühlstraße 2, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611/7329960, Fax: 06…
1 IN 71/25: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Markus Friedrich Clemens Henseler, geb. am 29.08.1967, Bahnhofstraße 33, 55237 Flonheim, Inhaber AV-Mediasolutions e.K. (AG Mainz, HRA 42884), hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Stephan Fluck, Walkmühlstraße 2, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611/7329960, Fax: 0611/732996111 dem Gericht gegenüber folgende Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO angezeigt:
Infolge Freigabe durch den Insolvenzverwalter ist festzustellen, dass
- Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und
- Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht
werden können.
Amtsgericht Alzey, 15.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 71/25 : Über das Vermögen des Markus Friedrich Clemens Henseler, geb. am 29.08.1967, Bahnhofstraße 33, 55237 Flonheim, Inhaber AV-Mediasolutions e.K. (AG Mainz, HRA 42884), ist am 01.03.2026 um 10:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Fluck, Walkmühlstraße 2, 6…
1 IN 71/25 : Über das Vermögen des Markus Friedrich Clemens Henseler, geb. am 29.08.1967, Bahnhofstraße 33, 55237 Flonheim, Inhaber AV-Mediasolutions e.K. (AG Mainz, HRA 42884), ist am 01.03.2026 um 10:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Fluck, Walkmühlstraße 2, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611/7329960, Fax: 0611/732996111.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.05.2026 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 26.05.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (05.05.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (26.05.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensions-
Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen
und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem
persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber
hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige
Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey;
elektronisches Gerichtspostfach: safe-sp1-1442817571156-015916782 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für
den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder
auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die
Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Alzey, 03.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
1 IN 71/25
01.03.2026
Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
Markus Friedrich Clemens Henseler, geboren am 29.08.1967, Bahnhofstraße 33, 55237 Flonheim, Inhaber AV-Mediasolutions e.K. (AG Mainz, HRA 42884),
Verfahrensbevo…
Amtsgericht
Alzey
INSOLVENZGERICHT
1 IN 71/25
01.03.2026
Elektronisches Gerichtspostfach:
safe-sp1-1442817571156-015916782
In dem Restschuldbefreiungsverfahren
Markus Friedrich Clemens Henseler, geboren am 29.08.1967, Bahnhofstraße 33, 55237 Flonheim, Inhaber AV-Mediasolutions e.K. (AG Mainz, HRA 42884),
Verfahrensbevollmächtigter:
Prange Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Jüttenstraße 8, 58840 Plettenberg,
wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinen Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen
5. und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 INSO sind bis zum Schlusstermin oder im schriftlichen Verfahren bis zum Termin der dem Schlusstermin entspricht, beim erkennenden Gericht einzureichen.
Darüber hinaus kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird. Das Gericht kann auch eine bereits erteilte Restschuldbefreiung nach § 297a INSO nachträglich widerrufen.
Rechtsmittelbelehrung
(sofortige Beschwerde)
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Alzey, Schlossgasse 32, 55232 Alzey einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Belehrung elektronisches Dokument
Rechtsbehelfe und Anträge können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
* In einem zugelassenes Dateiformat übersandt werden. D.h. es muss druckbarer, kopierbarer, durchsuchbar, im Dateiformat PDF (Version PDF/A-1 oder PDF/A-2) übermittelt werden.
* mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder auf einem sicheren Übermittlungsweg nach §130a ZPO eingereicht werden
oder
* von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a ZPO eingereicht werden.
Sichere Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO sind (derzeit)
- die absenderauthentifizierte De-Mail, § 130a Abs. 4 Nr. 1 ZPO, §§ 4, 5 De-MailG,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Notarpostfach (beN), §30a Abs. 4 Nr. 2 ZPO,
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Alzey
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 71/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Markus Friedrich Clemens Henseler, geb. am 29.08.1967, Bahnhofstraße 33, 55237 Flonheim, Inhaber AV-Mediasolutions e.K. (AG Mainz, HRA 42884), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 01.12.2025 um 15:30 Uhr angeordneten vorläufigen …
1 IN 71/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Markus Friedrich Clemens Henseler, geb. am 29.08.1967, Bahnhofstraße 33, 55237 Flonheim, Inhaber AV-Mediasolutions e.K. (AG Mainz, HRA 42884), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 01.12.2025 um 15:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Alzey, 27.02.2026
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