vorläufige Sachwalterin und vorläufige Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.02.2020
Ende vorläufige Sachwaltung
10.03.2020
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.03.2020
Vergütungsantrag
08.09.2022
Beschluss Vergütungsfestsetzung
01.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG ist anhängig. Mit Beschluss vom 14.02.2020 wurde eine vorläufige Sachwalterin bestellt, die die wirtschaftliche Lage prüfte und die Geschäftsführung überwachte. Die vorläufige Sachwaltung endete am 10.03.2020. Später wurde eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, die mit dem Beschluss vom 11.03.2020 wirksam wurde und unter anderem einen Zustimmungsvorbehalt sowie die Sicherung des Vermögens umfasste. Die Schuldnerin führte den Betrieb fort, was zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse führte. Am 08.09.2022 beantragte die vorläufige Verwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 01.08.2024 die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin sowie der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Dabei wurden verschiedene Zuschläge für Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, Betriebsfortführung und andere Tätigkeiten gewährt. Der weitergehende Vergütungsantrag wurde zurückgewiesen. Die festgesetzten Beträge dürfen der Insolvenzmasse entnommen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 93 IN 13/20
In dem Insolvenzverfahren Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld (AG Fulda, HRA 3230), vertr. d.: 1. National-Standart GmbH, 36088 Hünfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Matthias Walter, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen…
Aktenzeichen: 93 IN 13/20
In dem Insolvenzverfahren Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld (AG Fulda, HRA 3230), vertr. d.: 1. National-Standart GmbH, 36088 Hünfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Matthias Walter, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.08.2024 festgesetzt worden.
Der weitergehende Vergütungsantrag der vorläufigen Sachwalterin wurde zurückgewiesen.
Der vorläufigen Sachwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Mit Beschluss vom 14.02.2020 ist gemäß § 270a Abs. 1 InsO eine vorläufige Sachwalterin bestellt worden. Die vorläufige Sachwaltung dauerte vom 14.02.2020 bis 10.03.2020 an.
Dabei ist nach §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 InsO angeordnet worden, dass dir vorläufige Sachwalterin die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin prüfen und die Geschäftsführung, sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen soll. Die vorläufige Sachwalterin ist weiter berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Sachwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Die vorläufige Sachwalterin ist verpflichtet, das Insolvenzgericht unverzüglich zu unterrichten, wenn er Umstände feststellt, die erwarten lassen, dass die spätere Anordnung bzw. Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
Mit Antrag vom 08.09.2022 begehrt die vorläufige Sachwalterin die Festsetzung der Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer für die Tätigkeit in der vorläufigen Sachwaltung i. H. v. 100.207,90 Euro. Die vorläufige Sachwalterin legt ihrem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 4.705.493,82 Euro, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV sowie Zuschläge gemäß § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog § 3 InsVV mit zusammen 69% zugrunde.
Durch den Gutachter ist eine Berechnungsgrundlage von 4.605.493.82 € genannt worden. Dieser resultiert aus einem Vergütungsantrag mit nachträglichen Korrekturen. Festgestellt worden ist durch den Gutachter eine Berechnungsgrundlage i. H. v. 5.210.239.68 €. Wobei er im Ergebnis dazu kommt, dass er zwar eine eindeutig höhere Berechnungsgrundlage hat, aber einen niedrigeren Regelbruchteil und zu einer anderen Bewertung der Zuschläge kommt. Insgesamt kommt der Gutachter jedoch zu dem Ergebnis, dass die beantragte Gesamtvergütung von 69 % angemessen ist. Auf die näheren Ausführungen im Vergütungsantrag sowie im Gutachten wird Bezug genommen.
Der Schuldnerin, als auch den Mitgliedern des Gläubigerausschusses ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Aufgrund der Verweisung in § 274 Abs. 1 InsO gelten die §§ 63 - 65 InsO entsprechend für den zum 1. März 2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ("ESUG") neu eingeführten vorläufigen Sachwalter. Ihm steht damit ein Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen zu. Aus der Verweisung ergebt sich ferner, dass die durch die Bestellung des vorläufigen Sachwalters verursachten Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche als Kosten des Insolvenzverfahrens anzusehen sind (§ 54 Nr.2 InsO). Dieser Anspruch wurde offenbar versehentlich in der InsVV nicht geregelt.
Auf den Kommentar "Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, RdNr. 20 zu § 12 InsVV" wird hingewiesen.
Da eine eigene Vergütungsregelung für den vorläufigen Sachwalter nicht durch das ESUG mitgeliefert wurde, ist für die Bestimmung der angemessenen Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf die Vergütungsregelung für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 11 InsVV zurückzugreifen.
Allerdings unterscheiden sich die Aufgaben und Verpflichtungen des vorläufigen Sachwalters von denen des vorläufigen Insolvenzverwalters. So hat der vorläufige Sachwalter entsprechend § 274 Abs. 2 InsO lediglich die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage des Insolvenzschuldners zur prüfen, die Geschäftsführung, sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen und gemäß § 274 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht und einen Gläubigerausschuss zu informieren, wenn er Umstände feststellt, die erwarten lassen, dass die spätere Anordnung bzw. Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Zu Verbindlichkeiten außerhalb eines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hat der vorläufige Sachwalter nach § 275 InsO über eine Zustimmung zu entscheiden, sowie darüber, ob von dem Insolvenzschuldner zu verlangen ist, alle Einnahmen und Ausgaben über den vorläufigen Sachwalter laufen zu lassen. Eine Anordnung des Zustimmungsvorbehaltes oder eines allgemeinen Verfügungsverbotes kommen ebenso wenig in Betracht, wie die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, das Vermögen des Insolvenzschuldners zu sichern.
Die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters kann daher nicht ohne weiteres mit der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters gleichgesetzt werden.
Dem somit gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter erheblich beschränkten Aufgabenkreis eines vorläufigen Sachwalters entspricht es daher, die Regelvergütung eines vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog § 11 InsVV mit einem Bruchteil von 25% der nach § 12 Abs. 1 InsVV auf einen Anteil von 60% geminderten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach §§ 1, 2 Abs. 1 InsVV zu bemessen. Dieser so errechnete Bruchteil der Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt mithin 15% der Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Auf diesen Basisbruchteil können nunmehr noch angemessene Zu- und Abschläge gemäß § 12 Abs. 2 InsVV bzw. § 3 InsVV gewährt werden.
Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in der gleichen Weise zu ermitteln, wie bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter. Einzubeziehen ist entsprechend § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters, auf die sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Sachwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Sachwaltung unterlag. Die mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände sind entsprechend § 11 Abs. 4 InsVV hierbei außer Betracht zu lassen, da eine Berücksichtigung nur bei einer Befassung in erheblichem Umfang in Frage kommt. Angesichts des äußerst beschränkten Aufgabenkreises des vorläufigen Sachwalters ist hier regelmäßig nicht von einer Befassung in erheblichem Umfang auszugehen.
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (nach § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog, § 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Sachwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten.
Auf den Aufsatz "Graeber/Graeber "Vergütungsrecht in der Insolvenzpraxis: Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters", Insbüro 2013, 6", sowie den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.11.2012, AZ: 71 IN 109/12 wird hingewiesen.
Bezüglich der in dem Antrag vom 08.09.2022 zugrunde gelegten Berechnungsgrundlage bestehen seitens des Insolvenzgerichtes keine Bedenken. Durch den Gutachter ist eine Berechnungsgrundlage von 4.605.493.82 € genannt worden. Dieser resultiert aus einem Vergütungsantrag mit nachträglichen Korrekturen. Dieser Berechnungsgrundlage schließt sich das Gericht an und errechnet daraus die Vergütung.
Festgestellt worden ist durch den Gutachter eine Berechnungsgrundlage i. H. v. 5.210.239.68 €. Wobei er im Ergebnis dazu kommt, dass er zwar eine eindeutig höhere Berechnungsgrundlage hat, aber einen niedrigeren Regelbruchteil und zu einer anderen Bewertung der Zuschläge kommt. Insgesamt kommt der Gutachter jedoch zu dem Ergebnis, dass die beantragte Gesamtvergütung von 69 % angemessen ist.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Sachwaltung wird gemäß § 270a Abs. 1 S. 2 InsO, § 11 InsVV besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters zu berücksichtigen. Lassen es Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters zu, so kann die Vergütung mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 270a Abs. 1 S. 2 InsO analog §§ 10, 3 InsVV anzupassen sein.
Als grundsätzlich zuschlagsgeeignete Umstände bei der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind diejenigen Umstände anzusehen, welche auch bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter als Zuschlagsgrund anzuerkennen wären. Angesichts des begrenzten Aufgabenbereiches eines vorläufigen Sachwalters kann erwartet werden, dass bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters die Zuschlagshöhe regelmäßig hinter der eines vergleichbaren vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbleibt. Allgemein kann vermutet werden, dass einer Verminderung des Zuschlags des vorläufigen Sachwalters gegenüber dem eines vergleichbaren vorläufigen Insolvenzverwalters um 1/4 des Zuschlags des vorläufigen Insolvenzverwalters eine angemessene Berücksichtigung dieser Besonderheit bedeutet. Im Einzellfall ist jedoch zu prüfen, ob der vorläufige Sachwalter konkret ähnlichen Handlungspflichten und Haftungsrisiken unterlegen war, wie ein vorläufiger Insolvenzverwalter in der gleichen Situation.
Auf den Aufsatz "Graeber/Graeber "Vergütungsrecht in der Insolvenzpraxis: Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters", Insbüro 2013, 6" wird hingewiesen.
Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll, nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Sachwalter diese zu begründen (analog OLG Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist die vorläufige Sachwalterin mit seinem Vergütungsantrag vom 08.09.2022 nachgekommen.
Seitens der vorläufigen Sachwalterin werden die folgenden Zuschläge geltend gemacht:
a) Vorfinanzierung Insolvenzgeld
Die Beantragung und Einleitung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes erfolgte im vorliegenden Verfahren für 248 Arbeitnehmer. Da ein Teil der Tätigkeit in ihr Aufgabengebiet als vorläufige Sachwalterin gefallen ist beantragt sie hier einen Zuschlag von 6 %.
Die Arbeitgeberbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt Abs. 1 Buchst. d eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Beispielhaft werden vom Verordnungsgeber die Tätigkeitsbereiche Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialplan genannt. Sozialplanverhandlungen sind ebenfalls vergütungserhöhend (BGH NZI 2004, 251). Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben; ein erheblicher Mehraufwand kann sich aber aus der Insolvenzgeldvorfinanzierung und den dabei notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern ergeben (BGH ZIP 2019, 2018). Die Tätigkeiten müssen aber über die bloße Personalverwaltung im Rahmen der Betriebsfortführung hinausgehen. Dies trifft in jedem Fall für die Insolvenzgeldvorfinanzierung, aber auch für die Bearbeitung von Kündigungen, Massenentlassungen, Personalanpassungsmaßnahmen und Neueinstellungen zu (Prasser EWiR 2019, 757). Ein erheblicher Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung wird regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen (BGH ZIP 2019, 2018).
(BeckOK InsR/Budnik, 24. Ed. 15.7.2021, InsVV § 3 Rn. 32)
Das Gericht schließt sich den obigen Ausführungen an und der beantragte Zuschlag von 20 % wird antragsgemäß festgesetzt.
b) Kassenführung/Besorgung der insolvenzrechtlichen Buchhaltung
Im vorliegenden Verfahren hat die vorläufige Sachwalterin gem. § 275 II InsO die Kassenführung an sich gezogen, so dass alle eingehenden Gelder entgegengenommen und Zahlungen nur von ihr geleistet werden konnten. Auf die Ausführungen hierzu und auch zur Besorgung der Buchhaltung wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. Vorliegend hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung der vorläufigen Sachwalterin i. H. v. 10 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung der vorläufigen Sachwalterin zu gelangen.
c) Zusammenarbeit Gläubigerauschuss
Im Eröffnungsverfahren haben mehrere Präsenzsitzungen des vorl. Gläubigerausschusses stattgefunden. In ihrem Vergütungsantrag führt die vorl. Sachwalterin umfassend aus, welche Tätigkeiten angefallen sind und wo konkret der Mehraufwand für sie gelegen hat. Auf den Vergütungsbeschluss wird Bezug genommen.
Das Gericht schließt sich den gemachten Ausführungen an und setzt den beantragten Zuschlag in Höhe von 6% fest um zu einer angemessenen Vergütung zu kommen.
Die Auslagen i.S.d. § 4 Abs. 2 InsVV kann die vorläufige Sachwalterin grundsätzlich in gleicher Weise wie eine vorläufige Insolvenzverwalterinb gemäß § 8 InsVV abrechnen. Allerdings gilt die Kappungsgrenze des § 8 Abs. 3 InsVV eines Insolvenzverwalters von 250,--€ pro Monat bzw. 3.000,--€ pro Jahr für einen Sachwalter und damit auch für einen vorläufigen Sachwalter nicht.
Der monatliche Pauschalsatz ist für einen Sachwalter gemäß § 12 Abs. 3 InsVV auf 125,--€ pro Monat und damit auf 1.500,--€ pro Jahr begrenzt, diese Grenzen gelten demnach auch für den vorläufigen Sachwalter.
Die vorläufige Sachwaltung in dem vorliegenden Verfahren dauerte vom 14.02.20 bis 10.03.2020 und etwas weniger als 1 Monat. Auslagen sind demnach in Höhe von 125 € anzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Die vorläufige Sachwalterin hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 15 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 8 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung der Insolvenzverwalterin i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Durch die Betriebsfortführung ist es nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben - einschließlich Abzug der fortführungsbedingten "Sowieso-Kosten" - zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse um 631.097,40 € gekommen.
Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-, Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag bis zur Höhe der Differenz zu gewähren.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 01.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 93 IN 13/20
In dem Insolvenzverfahren Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld (AG Fulda, HRA 3230), vertr. d.: 1. National-Standart GmbH, 36088 Hünfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Matthias Walter, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen…
Aktenzeichen: 93 IN 13/20
In dem Insolvenzverfahren Herbert Maschinenbau GmbH & Co. KG, Industriestraße 10, 36088 Hünfeld (AG Fulda, HRA 3230), vertr. d.: 1. National-Standart GmbH, 36088 Hünfeld, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Matthias Walter, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.08.2024 festgesetzt worden.
Der weitergehende Vergütungsantrag der vorläufigen Insolvenzverwalterin
wurde zurück gewiesen.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des mit Beschluss vom 04.07.2023 erhaltenen Vorschusses i. H. v. insgesamt xx € auf den festgesetzten Betrag weitere xx € der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 11.03.2020 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 08.09.2022 begehrt die vorläufige Verwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltungi. H. v. xx €, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten auf diesen Zeitraum entfallenden Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 8.414.994,63 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 87% zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1 ff. SB v)) wird hiermit Bezug genommen.
Die Schuldnerin und dem vorl. Gläubigerausschuss ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist im Wesentlichen stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.
1. Qualitative Kriterien:
Mit der Begründung des Gesetzgebers zur InsVV (hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., S. 45 sowie Rn. 21 zu § 11 InsVV) ist hierfür von der Tätigkeit des "starken" vorläufigen Verwalters mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis i. S. des § 22 Abs. 1 InsO als dem regulären Fall der vorläufigen Verwaltung auszugehen, so dass sich daraus folgende Kriterien ergeben:
a) Inbesitznahme des schuldnerischen Vermögens
(Inbesitznahme "...an einem Ort durch tatsächliches Erscheinen bei einem kooperativen Schuldner und die Sicherung der Vermögensmasse..."),
b) Verwaltung des Vermögens und Vorbereitung der darauf gerichteten Verzeichnisse
("...faktische Vermögenspflege und Sicherung der Masse sowie die Erledigung laufender notwendiger Aufgaben in bezug auf diese Masse..."),
c) Inventarisierung und Bewertung des Vermögens
("...Ermittlung und ggf. körperliche Aufnahme der wesentlichen Vermögensgegenstände..." und deren Bewertung),
d) Sicherung des Vermögens gegen Gefährdung
("...Abschluss von Versicherungen, Einziehung von Forderungen"),
e) "Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten..."
(Wahrnehmung von Prozesshandlungen gehört nicht mehr zum Normalfall),
f) Durchsetzung der Auskunftserteilung des kooperativen Schuldners,
g) Feststellung der Massedeckung im Falle der Verfahrenseröffnung.
2. Quantitative Kriterien:
a) Umsatz des Unternehmens bis zu 1,5 Mio. EURO,
b) Dauer der vorläufigen Verwaltung zwischen 4 und 6 Wochen,
c) weniger als 20 Arbeitnehmer,
d) eine Betriebsstätte,
e) Forderungen gegen bis zu 100 Schuldner".
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Soweit sich Tatsachen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll, nicht aus der Gerichtsakte ergeben, hat der Verwalter diese zu begründen (OLG Köln, ZInsO 2000, 597). Dieser Verpflichtung ist der vorläufige Verwalter mit seinem Vergütungsantrag vom 08.09.2022 in vollem Umfang nachgekommen.
Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend und in dieser Höhe auch durch den Sachverständigen festgestellt worden.
Der Gutachter hat in seinem Gutachten unter Punkt 8.4.1 dargestellt, dass der Fortführungsüberschuss reduziert wurde und daher die Berechnungsgrundlage zu reduzieren ist. Der Auffassung schließt sich das Gericht an und reduziert die Berechnungsgrundlage wie vom Gutachter festgestellt. Auf das Gutachten wird Bezug genommen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt folgende Zuschläge:
Vorfinanzierung Insolvenzgeld 6 %:
Die Beantragung und Einleitung der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes erfolgte im vorliegenden Verfahren für 248 Arbeitnehmer. Da ein Teil der Tätigkeit in ihr Aufgabengebiet als vorläufige Sachwalterin gefallen ist beantragt sie hier einen Zuschlag von 6 %.
Die Arbeitgeberbefugnis geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über, sodass er sämtliche in diesem Zusammenhang stehende Tätigkeiten auszuüben hat. Daher gewährt Abs. 1 Buchst. d eine den Regelsatz übersteigende Vergütung, wenn arbeitsrechtliche Fragen den Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen haben. Beispielhaft werden vom Verordnungsgeber die Tätigkeitsbereiche Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Sozialplan genannt. Sozialplanverhandlungen sind ebenfalls vergütungserhöhend (BGH NZI 2004, 251). Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben; ein erheblicher Mehraufwand kann sich aber aus der Insolvenzgeldvorfinanzierung und den dabei notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern ergeben (BGH ZIP 2019, 2018). Die Tätigkeiten müssen aber über die bloße Personalverwaltung im Rahmen der Betriebsfortführung hinausgehen. Dies trifft in jedem Fall für die Insolvenzgeldvorfinanzierung, aber auch für die Bearbeitung von Kündigungen, Massenentlassungen, Personalanpassungsmaßnahmen und Neueinstellungen zu (Prasser EWiR 2019, 757). Ein erheblicher Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung wird regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen (BGH ZIP 2019, 2018).
(BeckOK InsR/Budnik, 24. Ed. 15.7.2021, InsVV § 3 Rn. 32)
Das Gericht schließt sich den obigen Ausführungen an und der beantragte Zuschlag von 6 % wird antragsgemäß festgesetzt.
Zusammenarbeit Gläubigerausschuss 8%:
Im Eröffnungsverfahren haben mehrere Präsenzsitzungen des vorl. Gläubigerausschusses stattgefunden. In ihrem Vergütungsantrag führt die vorl. Insolvenzverwalterin umfassend aus, welche Tätigkeiten angefallen sind und wo konkret der Mehraufwand für sie gelegen hat. Auf den Vergütungsbeschluss wird Bezug genommen.
Das Gericht schließt sich den gemachten Ausführungen an und setzt den beantragten Zuschlag in Höhe von 8% fest um zu einer angemessenen Vergütung zu kommen.
Interessenausgleich, Sozialplanverhandlungen, Massenentlassungen 27%:
Die Schuldnerin beschäftigt zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens ca. 248 Mitarbeiter. Hierzu führt die vorl. Insolvenzverwalterin in ihrem Vergütungsantrag zutreffend aus, welchen Mehraufwand vom Interessenausgleich mit dem Betriebsrat bis hin zur Zustimmung zur Massenentlassungsanzeige für sie angefallen sind.
Da es auch hier zu Überschneidungen und nicht zu einer Doppelvergütung mit ihrer Tätigkeit aus dem Zeitraum der vorl. Sachwalterin kommt bzw. kommen soll erachtet das Gericht den beantragten Zuschlag von 27 % als sachgerecht um zu einer angemessenen Vergütung zu kommen. Der beantragte Zuschlag wird festgesetzt.
Betriebsfortführung:
Hierzu ist die im folgenden aufgeführte Vergleichsberechnung durchzuführen. Diese kommt im Ergebnis auf einen Zuschlag i. H. v. 50,56 %. Mit Blick auf die Tätigkeit als vorl. Sachwalterin beantragt sie einen Zuschlag von 46 %, der ihr auch festgesetzt wird.
Die Insolvenzverwalterin hat für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorgenommenen Fortführung des Betriebs der Schuldnerin mit dem Vergütungsantrag einen Zuschlag i. H. v. 62 %-Punkten geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ist im Fall der Betriebsfortführung ein Zuschlag auf die Regelvergütung zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Im vorliegenden Verfahren hält das Gericht die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung i. H. v. 46 %-Punkten dem Grunde nach für begründet, um zu einer angemessenen Vergütung der Insolvenzverwalterin i. S. des § 63 Abs. 3 InsO zu gelangen.
negatives Fortführungsergebnis
positives Fortführungsergebnis
Durch die Betriebsfortführung ist es nach Abzug der fortführungsbedingten Ausgaben - einschließlich Abzug der fortführungsbedingten "Sowieso-Kosten" - zu einer Erhöhung der Insolvenzmasse um 1.262.194,79 € gekommen.
Nach den Entscheidungen des BGH, Beschluss v. 11.05.2006 - IX ZB 249/04-, Beschluss v. 22.02.2007 - IX ZB 120/06 -, Beschluss v. 26.04.2007 - IX ZB 160/06 -, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07 - und Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 - (vgl. hierzu auch: Graeber, NZI 2012, 355), ist für den Fall eines positiven Netto-Ergebnisses der Fortführung eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Darin ist der Wert, um den sich die Insolvenzmasse durch die Betriebsfortführung vergrößert hat und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Mehrung der Insolvenzmasse durch einen dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde. Ist die sich unter Einschluss der Insolvenzmassemehrung infolge der Fortführung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger als die Vergütung, die sich über den Zuschlag ohne Insolvenzmassemehrung ergibt, so ist ein Zuschlag bis zur Höhe der Differenz zu gewähren.
Somit ergibt sich folgende Vergleichsberechnung:
xx
Nach der durchgeführten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 50,56%-Punkten.
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat die Insolvenzverwalterin auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 01.08.2024
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