Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
SJBW Grundbesitz GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRA 5922
EUID
DEM1301.HRA5922
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
93 IN 21/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Martin Linsenbarth
Kanzlei
DiLigens PartG mbB
Adresse
Friedrichsplatz 11, 34117 Kassel
Telefon
0561 / 473934-53
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
21.04.2022
Beschluss Vergütung
02.08.2024
Frist Schlusstermin
09.09.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der SJBW Grundbesitz GmbH & Co. KG ist am 21.04.2022 durch das Amtsgericht Fulda eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Martin Linsenbarth, hat die Schlussverteilung beantragt und dem Gericht angezeigt. Der verfügbare Massebestand beträgt 9.221,31 €, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 412.901,80 € sind zu berücksichtigen. Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme niedergelegt worden. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind durch Beschluss vom 02.08.2024 festgesetzt worden; ein weitergehender Antrag wurde zurückgewiesen. Dem Verwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Masse zu entnehmen. Das Gericht hat die Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt und anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Gegenstände sind die Erörterung der Schlussrechnung, die Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag und die Vorschlagsrechte für einen Treuhänder. Die Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen endet am 09.09.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
93 IN 21/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen SJBW Grundbesitz GmbH & Co. KG, Zum Bildstock 10, 36132 Eiterfeld (AG Fulda, HRA 5922), vertr. d.: 1. Wiegand Beteiligungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Susanne Wiegand, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das…
93 IN 21/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen SJBW Grundbesitz GmbH & Co. KG, Zum Bildstock 10, 36132 Eiterfeld (AG Fulda, HRA 5922), vertr. d.: 1. Wiegand Beteiligungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Susanne Wiegand, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Martin Linsenbarth, -DiLigens PartG mbB-, Friedrichsplatz 11, 34117 Kassel, Tel.: 0561 / 473934-53, Fax: 0561 / 473934-59, E-Mail: kassel@diligens-rechtsanwaelte.de hat dem Gericht Folgendes angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 9.221,31 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 412.901,80 € zu berücksichtigen.
Amtsgericht Fulda, 02.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 93 IN 21/22. In dem Insolvenzverfahren SJBW Grundbesitz GmbH & Co. KG, Zum Bildstock 10, 36132 Eiterfeld (AG Fulda, HRA 5922), vertr. d.: 1. Wiegand Beteiligungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Susanne Wiegand, (Geschäftsführerin),
sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzve…
Geschäfts-Nr.: 93 IN 21/22. In dem Insolvenzverfahren SJBW Grundbesitz GmbH & Co. KG, Zum Bildstock 10, 36132 Eiterfeld (AG Fulda, HRA 5922), vertr. d.: 1. Wiegand Beteiligungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Susanne Wiegand, (Geschäftsführerin),
sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 02.08.2024 festgesetzt worden.
Der weiter gehende Antrag des Insolvenzverwalters wurde zurückgewiesen.
Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Die bereits festgesetzten und der Masse entnommenen Vorschüsse i. H. v. xx € sind auf die Gesamtvergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird daher gestattet, sich einen restlichen Betrag von xx € aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 21.04.2022 eröffnet worden.
Mit Antrag vom 31.05.2024 begehrt der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung i. H. v. xx € sowie der auf diesen Zeitraum entfallenden Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Insolvenzverwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 65.000,00 €, sowie Zuschläge gemäß § 3 InsVV mit zusammen 15 % zugrunde.
Die durch den Insolvenzverwalter ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend festgestellt worden.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags des Insolvenzverwalters vom 31.05.2024 wird Bezug genommen.
Der Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben worden.
Dem Antrag ist im Wesentlichen stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 InsO Anspruch auf eine Vergütung für die entfaltete Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Die Vergütung bemisst sich nach der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV aus dem Wert der Insolvenzmasse nach der Schlussrechnung. Die so ermittelte Berechnungsgrundlage ist nach § 1 Abs. 2 InsVV zu bereinigen. Die sich daraus ergebende Berechnungsmasse ist der Ermittlung der Regelvergütung nach § 2 InsVV zu Grunde zu legen. Die Regelvergütung des § 2 InsVV geht dabei von dem sog. Normalfall aus (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 5 zu § 2).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach § 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 21 ff. zu § 2).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Nach § 2 InsVV erhält der Insolvenzverwalter in der Regel
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 vom Hundert
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 vom Hundert.
Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in dem vorliegenden Insolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Regelvergütung geboten und angemessen ist.
Der durch den Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag in Höhe von 15% für den in Zusammenhang mit den Mehraufwendungen des Insolvenzverwalters in der vorliegenden Bauträgerinsolvenz ist im Hinblick auf die Hinzuziehung von externer anwaltlicher Expertise und verminderten Aufwänden in anderen Tätigkeitsfeldern nicht zu gewähren. Festgesetzt wurde daher die in diesem Verfahren als angemessen festzustellende Regelvergütung.
Die berechneten Auslagen sind gemäß § 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Neben der Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt.
Bei Übertragung des Zustellwesens gem. § 8 Abs. 3 InsO steht dem Verwalter nach der fortgeltenden Rechtsprechung des BGH zu den bis zum 31.12.2020 beantragten Verfahren neben der Auslagenpauschale nach Abs. 3 ein Ersatz des ihm dadurch entstandenen Sach- und Personalaufwands zu (zur aF: BGH ZIP 2007, 440; NZI 2008, 444; ZIP 2013, 833; ZIP 2013, 833; im Detail - § 4 Rn. 14 f.). Hieran ändert auch die betragsmäßige Konkretisierung der Höhe der Zustellkosten durch den Verweis auf KV 9002 GKG in dem seit dem 1.1.2021 geltenden § 4 Abs. 2 nichts, denn der besondere Kostenerstattungsanspruch nach § 4 Abs. 2 besteht neben der Auslagenerstattung nach § 8 Abs. 3 (AG Leipzig BeckRS 2021, 42487; AG Norderstedt BeckRS 2021, 43422; Graeber/Graeber § 4 Rn. 25; Zimmer § 4 Rn. 131, 140; - InsO § 63 Rn. 25; HmbKommInsR/Forster § 4 Rn. 38; HmbKommInsR/Forster Rn. 14; Stephan/Riedel Rn. 46; KPB/Stoffler § 4 Rn. 10a; aA wohl Graeber NZI 2021, 370 mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Zuschlags für die Zustellungen nach § 3 Abs. 1 unter Verweis auf BGH NZI 2015, 782; 2013, 487; 2012, 372; 2008, 361). Diese Zustellkosten fallen nicht unter den Auslagenbegriff des § 8 Abs. 3, da der (vorläufige) Verwalter keine eigene, sondern ein ihm übertragene Aufgabe wahrnimmt und somit keine eigenen Kosten anfallen, die von einer Pauschale abgedeckt sein könnten (vgl. BGH NZI 2007, 166; LG Leipzig NZI 2003, 442 LG Chemnitz ZInsO 2004, 200; LG Bamberg ZInsO 2004, 1196; AG Göttingen ZInsO 2004, 1351; AG Marburg ZInsO 2005, 706; KPB/Prasser Rn. 23 und 34f; Zimmer InsVV § 4 Rn. 140; Keller NZI 2004, 465; Voß EWiR 2004, 1045; auch - § 4 Rn. 12 ff.). Andernfalls würde der Verwalter, dem die gerichtlichen Zustellungen nicht übertragen sind, die gleiche Pauschale wie der Verwalter, dem sie übertragen sind, erhalten, was schlechterdings nicht sein kann.
Auf die Kommentierung BeckOK InsR/Budnik, 29. Ed. 15.10.2022, InsVV § 8 Rn. 17 wird hingewiesen.
Durch die gerichtliche Beauftragung wird der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Zustellwesens als Beliehener tätig und insoweit hat er einen eigenen Vergütungsanspruch, d.h. an der Anspruchsgrundlage der §§ 675, 670 BGB hat sich nichts geändert. Dass die Höhe des Anspruchs nunmehr durch GKG KV 9002 kodifiziert ist, ändert gleichfalls nichts daran, dass jedwede Tätigkeit in diesem Aufgabenkreis als Beliehener zu vergüten ist. Somit verbleibt es dabei, dass der Pauschbetrag im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung ab der ersten Zustellung zu gewähren ist.
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, mit eigenen Mitteln Aufgaben des Insolvenzgerichts zu erfüllen.
Auf den Aufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec., Köln, InsbürO - Zeitschrift für die Insolvenzpraxis 2022, S. 61 wird Bezug genommen.
Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 02.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
93 IN 21/22:
In dem Insolvenzverfahren SJBW Grundbesitz GmbH & Co. KG, Zum Bildstock 10, 36132 Eiterfeld (AG Fulda, HRA 5922), vertr. d.: 1. Wiegand Beteiligungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Susanne Wiegand, (Geschäftsführerin), ist
1. Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO er…
93 IN 21/22:
In dem Insolvenzverfahren SJBW Grundbesitz GmbH & Co. KG, Zum Bildstock 10, 36132 Eiterfeld (AG Fulda, HRA 5922), vertr. d.: 1. Wiegand Beteiligungs GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Susanne Wiegand, (Geschäftsführerin), ist
1. Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt worden,
2. anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu folgenden Gegenständen angeordnet worden:
a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO.
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO.
c) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die aufgrund des kurzfristigen Eingangs der Anmeldung nicht mehr vor dem Schlusstermin geprüft werden können; Forderungsanmeldungen, die später als zwei Wochen vor Ablauf der Frist für das schriftliche Schlussterminverfahren eingehen, werden nicht mehr geprüft.
Hinweis: Die im Schlusstermin zu prüfenden Forderungen werden nicht in das Schlussverzeichnis eingestellt, selbst wenn diese Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden; diese Forderungen nehmen an etwaigen Verteilungen der baren Insolvenzmasse nicht teil.
d) Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag der Schuldnerin, § 287 Abs. 4 InsO.
e) Vorschlag zur Auswahl eines geeigneten Treuhänders für die restliche Zeit der Abtretungsfrist ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 288 InsO,
f) Beauftragung des Treuhänders mit der Überwachung der Obliegenheiten der Schuldnerin, § 292 Abs. 2 S. 1 InsO,
g) Regelung der zusätzlichen Vergütung des Treuhänders für die Überwachung der Obliegenheiten der Schuldnerin, sowie Gewährung eines entsprechenden Vorschusses auf diese zusätzliche Vergütung, § 15 InsVV.
Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen ist gesetzt zum 09.09.2024.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 02.08.2024
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