Die Verwaltung von Immobilien sowie die Tätigkeit als Verwalter i. S. v. §§ 26, 27 WEG.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HIS Hausverwaltung Mittelrhein GmbH ist am 21.01.2026 mangels Masse abgewiesen worden (§ 26 Abs. 1 InsO). Zuvor waren am 27.11.2025 um 20:40 Uhr die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung angeordnet sowie Rechtsanwalt Jens Lieser zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Abweisung des Antrags sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 223/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HIS Hausverwaltung Mittelrhein GmbH, Johannesstraße 42, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRB 6281), vertr. d.: Michael Witt, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 27.11.2025 am 21.01.2026 na…
21 IN 223/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HIS Hausverwaltung Mittelrhein GmbH, Johannesstraße 42, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRB 6281), vertr. d.: Michael Witt, (Geschäftsführer), sind die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 27.11.2025 am 21.01.2026 nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse aufgehoben worden.
Amtsgericht Koblenz
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 223/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HIS Hausverwaltung Mittelrhein GmbH, Johannesstraße 42, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRB 6281), vertr. d.: Michael Witt, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.01.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. …
21 IN 223/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HIS Hausverwaltung Mittelrhein GmbH, Johannesstraße 42, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRB 6281), vertr. d.: Michael Witt, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.01.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom 27.11.2025 sind aufgehoben worden.
Amtsgericht Koblenz
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
21 IN 223/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HIS Hausverwaltung Mittelrhein GmbH, Johannesstraße 42, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRB 6281), vertr. d.: Michael Witt, (Geschäftsführer), ist am 27.11.2025 um 20.40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. …
21 IN 223/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HIS Hausverwaltung Mittelrhein GmbH, Johannesstraße 42, 56112 Lahnstein (AG Koblenz, HRB 6281), vertr. d.: Michael Witt, (Geschäftsführer), ist am 27.11.2025 um 20.40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser, Josef-Görres-Platz 5, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/ 304 - 790, Fax: 0261/ 911 - 4729, E-Mail: info@lieser-rechtsanwaelte.de, Internet: http://www.lieser-rechtsanwaelte.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 27.11.2025
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