Gegenstand des Unternehmens ist die Unternehmensberatung, mit Ausnahme von solchen Dienstleistungen, für die eine besondere staatliche Zulassung oder Genehmigung erforderlich ist, sowie das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der K.Consulting GmbH ist der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank tätig. Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat diese Festsetzung mit Beschluss vom 15.01.2026 vorgenommen. Als Berechnungsmasse wurden 47.285,82 EUR zugrunde gelegt. Die Vergütung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO als Bruchteil in Höhe von 10 % festgesetzt. Die festgesetzten Beträge für Vergütung, Auslagen und Umsatzsteuer sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde oder, falls von einem Rechtspfleger getroffen, befristete Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 88/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der K.Consulting GmbH, vert. d. d. GF Herrn Alexander Klein, Im Wiesengrund 11, 66871 Reichweiler (AG Kaiserslautern, HRB 33726), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank festgesetzt worden. Gemäß § 6…
1 IN 88/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der K.Consulting GmbH, vert. d. d. GF Herrn Alexander Klein, Im Wiesengrund 11, 66871 Reichweiler (AG Kaiserslautern, HRB 33726), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Dennis B. Blank festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kaiserslautern eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen die Antragsgegnerin festgesetzt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.12.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 47.285,82 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 10 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht -Insolvenzgericht- Kaiserslautern, Bahnhofstr. 24, 67655 Kaiserslautern, Elektronisches Gerichts-und Verwaltungspostfach:safe-sp1-1436791051877-015871088 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kaiserslautern, 15.01.2026
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