Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
H.J. Küpper System- und Modultechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Oberlausitzer Str. 11, 02733 Cunewalde
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 9452
Stammkapital
26.000,00 EUR
EUID
DEU1104.HRB9452
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
145 IN 382/17
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis
Adresse
Obenitterstraße 21, 42719 Solingen
Termine & Fristen
Bekanntmachung
25.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Bearbeitung und Montage von Komponenten, Modulen bis hin zu Systemen für die Automobilindustrie und andere Industriezweige sowie Herstellung, Bearbeitung, Handel mit und Vertrieb von Metallen, Metallerzeugnissen, Kunststoffen und ähnlichen Werkstoffen
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Metallverarbeitung
Subbranche
Metallwaren
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Bearbeitung und Montage von Komponenten für die Industrie sowie Handel mit Metallen und Kunststoffen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der H.J. Küpper System- und Modultechnik GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Wuppertal hat Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurden die Vergütungen für Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses festgesetzt. Dies betrifft Dr. Thomas Hoffmann/Noerr LLP, die Bundesagentur für Arbeit sowie Lothar Boll. Die Festsetzungen basieren auf dem tatsächlichen Zeitaufwand und den angefallenen Auslagen der Ausschussmitglieder gemäß § 73 InsO. Gegen die Vergütungsfestsetzungen steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung zur Verfügung, wobei die Fristen bei zwei Wochen liegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 382/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 9452 eingetragenen H.J. Küpper System- und Modultechnik GmbH, Oberlausitzer Straße 11, 02733 Cunewalde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herr Carsten Par…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 382/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 9452 eingetragenen H.J. Küpper System- und Modultechnik GmbH, Oberlausitzer Straße 11, 02733 Cunewalde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herr Carsten Paris und Herr Jörg Gregel
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Haberstr. 36, 42551 Velbert
Rechtsanwalt Dr. Bastian Messow, Haberstr. 36, 42551 Velbert
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Obenitterstraße 21, 42719 Solingen
wird die Vergütung für das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Dr. Thomas Hoffmann/ Noerr LLP, Börsenstraße 1, 60313 Frankfurt wie folgt festgesetzt.
Vergütung X €
Auslagen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer X €
Endbetrag X €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von X € angemessen ist. Für 31,7 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf X €.
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten X €
sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A276 eingesehen werden.
145 IN 382/17
Amtsgericht Wuppertal, 25.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 382/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 9452 eingetragenen H.J. Küpper System- und Modultechnik GmbH, Oberlausitzer Straße 11, 02733 Cunewalde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herr Carsten Par…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 382/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 9452 eingetragenen H.J. Küpper System- und Modultechnik GmbH, Oberlausitzer Straße 11, 02733 Cunewalde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herr Carsten Paris und Herr Jörg Gregel
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Haberstr. 36, 42551 Velbert
Rechtsanwalt Dr. Bastian Messow, Haberstr. 36, 42551 Velbert
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Obenitterstraße 21, 42719 Solingen
wird die Vergütung für das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf wie folgt festgesetzt.
Vergütung X €
Auslagen X €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer X €
Endbetrag X €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von X € angemessen ist. Für 16,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf X €.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A276 eingesehen werden.
145 IN 382/17
Amtsgericht Wuppertal, 25.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 382/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 9452 eingetragenen H.J. Küpper System- und Modultechnik GmbH, Oberlausitzer Straße 11, 02733 Cunewalde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herr Carsten Par…
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 382/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 9452 eingetragenen H.J. Küpper System- und Modultechnik GmbH, Oberlausitzer Straße 11, 02733 Cunewalde, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herr Carsten Paris und Herr Jörg Gregel
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Haberstr. 36, 42551 Velbert
Rechtsanwalt Dr. Bastian Messow, Haberstr. 36, 42551 Velbert
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Obenitterstraße 21, 42719 Solingen
wird die Vergütung für das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Lothar Boll, Königsallee 40, 40212 Düsseldorf wie folgt festgesetzt.
Vergütung X €
Auslagen 0,00 €
Zwischensumme X €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer X €
Endbetrag X €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von X € angemessen ist. Für 27 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf X €.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A276 eingesehen werden.
145 IN 382/17
Amtsgericht Wuppertal, 25.09.2026
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