Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HKR Seuffer Automotive GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Am Wasserturm 21, 74635 Kupferzell
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 726514
EUID
DEB8534.HRA726514
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
25 IN 304/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle
Rolle
Sonderinsolvenzverwalter
Adresse
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Sonderinsolvenzverwalter
10.10.2024
Abschlagsverteilung
22.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HKR Seuffer Automotive GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während die Bekanntmachung vom Amtsgericht Tübingen als Insolvenzgericht stammt. Im Rahmen des Verfahrens findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Für diese Verteilung steht eine Masse in Höhe von 5.234.795,28 Euro zur Verfügung. Den Gläubigern stehen Forderungen in Höhe von 19.035.619,21 Euro gegenüber. Das Verteilungsverzeichnis ist seit dem 22.01.2025 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts für die Beteiligten niedergelegt und zur Einsicht verfügbar.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HKR Seuffer Automotive GmbH & Co. KG ist eröffnet. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Menold Bezler als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 726514). Am 22.01.2025 hat das Amtsgericht Tübingen eine Abschlagsverteilung angeo…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HKR Seuffer Automotive GmbH & Co. KG ist eröffnet. Im Verfahren sind die Rechtsanwälte Menold Bezler als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart (HRA 726514). Am 22.01.2025 hat das Amtsgericht Tübingen eine Abschlagsverteilung angeordnet, wobei eine Verteilungsmasse von 5.234.795,28 Euro verfügbar ist und Forderungen in Höhe von 19.035.619,21 Euro zu berücksichtigen sind. Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsicht aus. Zuvor hatte das Gericht am 10.10.2024 die Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle festgesetzt. Die Festsetzung basierte auf einem Vermögenswert von 301.047,15 Euro. Der Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle aus Stuttgart.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 304/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HKR Seuffer Automotive GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin HKR Seuffer Automotive Verwaltungs GmbH, Am Wasserturm 21, 74635 Kupferzell, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Dilger und Thomas Günther
Registergericht: Amtsgericht S…
25 IN 304/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
HKR Seuffer Automotive GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin HKR Seuffer Automotive Verwaltungs GmbH, Am Wasserturm 21, 74635 Kupferzell, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Dilger und Thomas Günther
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726514
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart, Gz.: 3242/2018
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|findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind 5.234.795,28 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 19.035.619,21 Euro.
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 22.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 304/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HKR Seuffer Automotive GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin HKR Seuffer Automotive Verwaltungs GmbH, Am Wasserturm 21, 74635 Kupferzell, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Dilger und Thomas Günther
Registergericht: Amtsgericht St…
25 IN 304/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HKR Seuffer Automotive GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin HKR Seuffer Automotive Verwaltungs GmbH, Am Wasserturm 21, 74635 Kupferzell, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Dilger und Thomas Günther
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726514
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart, Gz.: 3242/2018
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 27.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Prüfung des Sonderinsolvenzverwalters unterliegenden Vermögenswert (hier: die zu erwartende Quote für die geprüften Forderung) in Höhe von 301.047,15 EUR auszugehen. Die Höhe der Vergütung wurde durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach RVG begrenzt.
Dem Sonderinsolvenzverwalter war somit eine Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sonderinsolvenzverwalter entstandenen Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 10.10.2024
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