Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Seuffer GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 25 IN 302/18. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Menold Bezler. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Schritte durch das Amtsgericht Tübingen als Insolvenzgericht bekanntgegeben. Zunächst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 14.11.2024 bestand. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle festgesetzt, basierend auf einem Vermögenswert von 3.178.980,87 EUR. Das Verfahren schreitet voran mit der Ankündigung einer Abschlagsverteilung. Für diese steht eine Verteilungsmasse in Höhe von 4.988.952,70 Euro zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von 30.236.077,65 Euro zu berücksichtigen sind. Zudem findet mit Zustimmung des Gerichts die Auszahlung des Sozialplans in voller Höhe statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 302/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Seuffer GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin Seuffer Verwaltungs GmbH, Bärental 26, 75365 Calw, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Dilger und Thomas Günther
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HR…
25 IN 302/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Seuffer GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin Seuffer Verwaltungs GmbH, Bärental 26, 75365 Calw, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Dilger und Thomas Günther
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726485
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart, Gz.: 3242/2018
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|findet mit Zustimmung des Gerichts eine Abschlagsverteilung statt. Verfügbar sind 4.988.952,70 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 30.236.077,65 Euro.
| findet mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Auszahlung des Sozialplans in voller Höhe statt
Das Verteilungsverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 22.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 302/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seuffer GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin Seuffer Verwaltungs GmbH, Bärental 26, 75365 Calw, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Dilger und Thomas Günther
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA…
25 IN 302/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seuffer GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin Seuffer Verwaltungs GmbH, Bärental 26, 75365 Calw, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Dilger und Thomas Günther
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726485
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart, Gz.: 3242/2018
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 605, 606 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.11.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 14.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
25 IN 302/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seuffer GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin Seuffer Verwaltungs GmbH, Bärental 26, 75365 Calw, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Dilger und Thomas Günther
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA…
25 IN 302/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Seuffer GmbH & Co. KG, vertreten durch die Gesellschafterin Seuffer Verwaltungs GmbH, Bärental 26, 75365 Calw, diese vertreten durch die Geschäftsführer Stefan Dilger und Thomas Günther
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 726485
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart, Gz.: 3242/2018
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Holger Leichtle, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sonderinsolvenzverwalters vom 30.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Prüfung des Sonderinsolvenzverwalters unterliegenden Vermögenswert (hier: die zu erwartende Quote für die geprüfte Forderung) in Höhe von 3.178.980,87 EUR auszugehen. Die Höhe der Vergütung wurde durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach RVG begrenzt.
Dem Sonderinsolvenzverwalter war somit eine Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sonderinsolvenzverwalter entstandenen Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 10.10.2024
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