Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hoch- und Ingenieurbau Döbeln GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 121786
EUID
DEU1206.HRB121786
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1118 IN 1336/10
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Sven Weißflog
Termine & Fristen
Schlusstermin
05.08.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch- und Ingenieurbau Döbeln GmbH ist eröffnet. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter ist gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt worden. Ein Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag sowie zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände ist für den 05.08.2026 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal des Amtsgerichts Chemnitz bestimmt. Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von 568.516,31 EUR zu berücksichtigen, wovon eine Masse von ca. 64.290,86 EUR zur Verfügung steht. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1118 IN 1336/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch- und Ingenieurbau Döbeln GmbH, Dresdner Straße 14, 04720 Döbeln, Amtsgericht Chemnitz , HRB 121786
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Weißflog
ergeht am 23.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1118 IN 1336/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoch- und Ingenieurbau Döbeln GmbH, Dresdner Straße 14, 04720 Döbeln, Amtsgericht Chemnitz , HRB 121786
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Weißflog
ergeht am 23.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
2. Schlusstermin gemäß § 197 InsO zur
|Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
|Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
|Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
|Erhebung von Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 31.07.2025
wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 05.08.2026
10:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 568.516,31 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 64.290,86 EUR zur Verfügung.
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das Verteilungsverzeichnis und der Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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