Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hoco Fenster und Haustüren GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Landshuter Str. 91, 84307 Eggenfelden
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRB 10144
EUID
DED2404V.HRB10144
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 111/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Georg Streit
Kanzlei
Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB
Adresse
Prinzregentenstraße 48, 80538 München
Termine & Fristen
Antrag vorläufiger Verwalter
18.04.2024
Bekanntmachung
14.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Industrielle Herstellung von Bauelementen, insbesondere von Fenstern, Haustüren und Sonnenschutzprodukten, ferner der Betrieb des gewerblichen Güterkraftverkehrs.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hoco Fenster und Haustüren GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Landshut. Im vorläufigen Insolvenzverfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, der den Betrieb des Schuldners aufrechterhält, um eine übertragende Sanierung im eröffneten Verfahren anzustreben. Der vorläufige Verwalter hat intensive Aufgaben wahrgenommen, darunter die Regelung der Arbeitnehmerbelange für 220 Mitarbeiter, die Insolvenzgeldvorfinanzierung, das Abhalten von Betriebsversammlungen, die Prüfung von Arbeitsverträgen sowie die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss. Gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.04.2024 erfolgt die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Die Regelvergütung beträgt 46.282,38 EUR. Der vorläufige Verwalter beantragt einen Zuschlag von 100,67 %, was durch Besonderheiten der Geschäftsführung gerechtfertigt wird. Die Auslagen werden pauschal gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Die Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung ist am 14.05.2024 vom Amtsgericht Landshut verkündet worden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 111/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hoco Fenster und Haustüren GmbH, Landshuter S…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 111/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hoco Fenster und Haustüren GmbH, Landshuter Straße 91, 84307 Eggenfelden, vertreten durch den Geschäftsführer Stiehl Phiipp
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRB 10144
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, Prinzregentenstraße 48, 80538 München, Gz.: RA Prof. Dr. Georg Streit
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 18.04.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt gemäß §§10 i. V. m. 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 3 InsVV und § 63 Abs. 3 InsO 25 % aus der oben aufgeführten Regelvergütung von 46.282,38 EUR. Dies entspricht XXX EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 100,67 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der Betrieb wurde im vorläufigen Verfahren aufrechterhalten, da eine übertragende Sanierung im eröffneten Verfahren angestrebt wurde. Hierzu waren bereits im vorläufigen Verfahren entsprechende Vorbereitungen zu treffen. Weitere intensive Aufgabenfelder des vorläufigen Verwalters waren die Regelung der Arbeitnehmerbelange (220 Arbeitnehmer) inklusive Insolvenzgeldvorfinanzierung, Abhalten von Betriebsversammlungen und Prüfung der Arbeitsverträge. Auch die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss (Vor- und Nachbereitung der Sitzungen) erwies sich als zeitintensiv für den vorläufigen Verwalter.
An Auslagen wurde die Pauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 14.05.2024
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