Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Solarpark Fürstenwalde IV GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRA 11192
EUID
DED2404V.HRA11192
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut
Aktenzeichen
IN 459/18
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Schulze York
Termine & Fristen
Antrag Vergütung
19.06.2023
Bekanntmachung
17.05.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solarpark Fürstenwalde IV GmbH & Co. KG ist in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Das Registergericht ist das Amtsgericht Landshut. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen gestellt. Die Vergütung bemisst sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) auf Basis des verwalteten Vermögens. Es wird ein Zuschlag zur Regelvergütung beantragt, der sich aus einem gesellschaftsrechtlichen Zuschlag von 100 % und einem Zuschlag für die Betriebsfortführung von 146 % zusammensetzt, was insgesamt einem Zuschlag von 235 % entspricht. Die Auslagen werden als Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % wird hinzugefügt. Ein bereits bewilligter Vorschuss wurde berücksichtigt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 459/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Solarpark Fürstenwalde IV GmbH & Co. KG, Isar…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 459/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Solarpark Fürstenwalde IV GmbH & Co. KG, Isargestade 748, 84028 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin WEDIS Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Schulze York
Registergericht: Amtsgericht Landshut Register-Nr.: HRA 11192
- Schuldnerin -
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.06.2023.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt gemäß §§ 10 i. V. m. 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 3 InsVV und § 63 Abs. 3 InsO 25 % aus der oben aufgeführten Regelvergütung von XXX EUR. Dies entspricht XXX EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 235 %. Dies entspricht einem Betrag von XXX EUR.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Die äußerst komplexe gesellschaftsrechtliche Struktur der Insolvenzschuldnerin rechtfertigt hier im Zusammenspiel mit der ebenfalls insolventen Solarpark Fürstenwalde V GmbH & Co. KG den Ansatz eines Zuschlags von 200 %, aufgeteilt auf beide Insolvenzen. Die Aufarbeitung dieser gesellschaftsrechtlichen Verflechtung erfolgte ohne die Unterstützung externer Berater und somit ohne zusätzliche Belastung der Insolvenzmasse. Der Ansatz eines Zuschlags von 100 % in diesem Verfahren ist somit gerechtfertigt.
Ein weiterer Zuschlag wird in Höhe von 146 % nach entsprechender Vergleichsberechnung gemäß § 3 Abs. 1 b InsVV für die Betriebsfortführung geltend gemacht. Diese erfolgte während der gesamten Zeit der vorläufigen Verwaltung und nahm die Arbeitskraft des Verwalters in erheblichem Umfang in Anspruch.
In der Gesamtschau ist ein Zuschlag von gesamt 235 % angemessen, wie vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragt.
An Auslagen wurde die Pauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Ein bereits bewilligter Vorschuss in Höhe von XXX EUR wurde berücksichtigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 17.05.2024
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